Sorry für die späte Rückmeldung ich hatte eine Erkältung.
Hier meine Zwischenverfügung
steht der Bearbeitung Ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe derzeit Folgendes entgegen:
Generell sind Anträge für die Vollstreckung eines Unterhalttitels aus Österreich gemäß EG Unterhaltsverordnung und Auslandsunterhaltsgesetzt über das österreichische Ministerium der Justiz an das Bundesamt der Justiz zu stellen. (siehe Auslandsunterhaltsgesetz vom 23.05.2011 (BGBl. I 2011 S 898). Dann liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH gemäß Auslandsunterhaltsgesetz unstrittig vor.
Sie stellen den Vollstreckungsauftrag direkt an das zuständige Vollstreckungsgericht.
Somit wären die Prozesskostenhilfevoraussetzungen gemäß §§ 91 ff ZPO zu prüfen.
Der Prozesskostenhilfeantrag hat gemäß § 2 der Prozesskostenhilfevordruckverordnung auch Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Kindesmutter zu enthalten.
Es ist daher der ausgefüllte Vordruck (JV 205) über die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit den entsprechenden Nachweisen zu den Einkommensverhältnissen der Kindesmutter vorzulegen.
Alternativ wird Ihnen empfohlen den Antrag zurückzunehmen und, wie oben erläutert, über
österreichische Ministerium der Justiz an das Bundesamt der Justiz Zentrale Behörde von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten Adenauereallee 99-103 in 53113 Bonn zu stellen...
Ich hoffe er nimmt den Antrag zurück.
Ansonsten habe ich noch ein Problem mit der Klausel, da nur eine österreichische Klausel auf dem Titel ist.
Da muss ich mich nochmal belesen.
Vielen Dank für den Tipp bzgl. der Internetseite des AG Warendorf.