Beiträge von matze76

    Sorry für die späte Rückmeldung ich hatte eine Erkältung.

    Hier meine Zwischenverfügung

    steht der Bearbeitung Ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe derzeit Folgendes entgegen:



    Generell sind Anträge für die Vollstreckung eines Unterhalttitels aus Österreich gemäß EG Unterhaltsverordnung und Auslandsunterhaltsgesetzt über das österreichische Ministerium der Justiz an das Bundesamt der Justiz zu stellen. (siehe Auslandsunterhaltsgesetz vom 23.05.2011 (BGBl. I 2011 S 898). Dann liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH gemäß Auslandsunterhaltsgesetz unstrittig vor.

    Sie stellen den Vollstreckungsauftrag direkt an das zuständige Vollstreckungsgericht.
    Somit wären die Prozesskostenhilfevoraussetzungen gemäß §§ 91 ff ZPO zu prüfen.

    Der Prozesskostenhilfeantrag hat gemäß § 2 der Prozesskostenhilfevordruckverordnung auch Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Kindesmutter zu enthalten.
    Es ist daher der ausgefüllte Vordruck (JV 205) über die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit den entsprechenden Nachweisen zu den Einkommensverhältnissen der Kindesmutter vorzulegen.

    Alternativ wird Ihnen empfohlen den Antrag zurückzunehmen und, wie oben erläutert, über
    österreichische Ministerium der Justiz an das Bundesamt der Justiz Zentrale Behörde von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten Adenauereallee 99-103 in 53113 Bonn zu stellen...

    Ich hoffe er nimmt den Antrag zurück.
    Ansonsten habe ich noch ein Problem mit der Klausel, da nur eine österreichische Klausel auf dem Titel ist.
    Da muss ich mich nochmal belesen.
    Vielen Dank für den Tipp bzgl. der Internetseite des AG Warendorf.

    Hallo Kollegen,

    ich habe hier eine merkwürdige Sache auf dem Tisch.
    Ein österreichischer Bezirkshauptmann möchte aufgrund eines österreichischen Unterhaltstitels vollstrecken.
    Der Schuldner hat im hiesigen Gerichtsbezirk seinen Wohnsitz. Der Titel hat eine österreichische Klausel (ist rechtskräftig und vollstreckbar) und wurde im Rahmen der Rechtshilfe zugestellt.
    Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen meiner Meinung nach vor.

    Nun möchte er PKH. Der PKH Antrag ist für das minderjährige Kind ausgestellt worden. Die Kindesmutter ist wohl erwerbstätig, darauf wurde aber im Amtrag nicht weiter eingegangen. Von ihr liegt lediglich eine Zustimmungserklärung bei, nachder der Bezirkshauptmann (von der Jugendwohlfahrt) das Kind für die Festsetzung des Unterhaltes und zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche vertreten darf.

    Generell kenne ich solche Anträge nur vom Bundesamt der Justiz, wo unproblematisch PKH zu bewilligen ist.

    Hatte jemande schon so etwas auf dem Tisch?

    Ich würde Ihn entweder an das Bundesamt für Justiz verweisen oder Ihn darauf hinweisen, dass die Einkommenverhältnisse der Kindesmutter für die Prüfung des PKH-Antzrages heranzuziehen sind.

    Wie seht ihr das?:gruebel:


    Aber zu TL:
    Das Nachlassgericht entscheidet mit Annahme bzw. Aufnahme der Ausschlagung nicht im Sinne des § 38 FamFG!


    ...und wenn nach der Ausschlagung eine NLP angeordnet wird? Das geht nur durch Beschluss im Sinne des 38. Und in dem Beschluss steht dann nunmal als Begründung, dass die zunächst vorhandenen Erben die Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben und deswegen für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt wird.

    Ja aber dafür braucht man ja keine Feststellung zu treffen, ob die Ausschlagungserklärung wirksam geworden ist. (siehe 1960 (1) S 2 BGB).
    Ansonsten stimme ich vollumfänglich TL zu, dass beim Bekanntwerden eines Sicherungsbedürfnisses eine Nachlasspfleger bestellt werden muss.

    Allerdings inwieweit ich da selber ermittle etwa durch Grundbucheinsichten, kommt auch darauf an ob die technischen Voraussetzungen überhaupt vorliegen.
    Bei uns (im tiefsten Osten) ist es rein technisch nicht möglich Einsicht ins Grundbuch zu nehmen, weil wir räumlich vom Grundbuchamt getrennt sind.

    Die Diskussionen ob man das und wann machen sollte wurden ja schon im Parallelchat ausführlich diskutiert.

    Also hier hat sich kein Vermieter gemeldet und der Erblasser ist auch schon vor 5 Monaten verstorben.
    Wenn man es so wie TL sieht, müsste man ja nach fast jeder Ausschlagung einen Nachlasspfleger bestellen. Das kann ja dann auch nicht richtig sein.
    Klar eine Nachlasspflegschaft muss man schon bejahen, wenn durch den Vermieter ein entsprechender Antrag gestellt wird. Aber ich prüfe doch nicht von Amts wegen, bereits bei der Ausschlagungserklärung ob der Erblasser irgendwo eine Wohnung hatte.

    Zur Feststellung des Fiskuserbrechtes:

    Über die Wirksamkeit der Anfechtung entscheidet man eigentlich nur in einem Erbscheinverfahren. Wenn man bei der Feststellung des Fiskuserbrechtes der Anfechtung folgt und Fiskuserbrecht feststellt, kann man über die Anfechtung in dem Feststellungsbeschluss entscheiden oder muss man da einen extra Beschluss machen ? (Hab ich noch nie gehabt).

    Wenn man der Anfechtung nicht folgt hat man noch keinen Erben. Erben werden ja nur in einem Erbscheinverfahren festgestellt. Dann kann ich ja schlecht den antragsstellenden Rechtsanwalt auf den Anfechtenden als vermeidlichen Erben hinweisen, weil man ja darüber nicht entschieden hat?

    Danke erst mal für die Antworten,

    da der Rechtsanwalt zunächst mal kein Antragsrecht im Sinne des § 1960 BGB hat, werde ich Ihn erstmal darauf hinweisen und dass hier kein Raum für eine Pflegschaft nach § 1961 BGB ist. Das ich seine Anregung auf eine Pflegschaft nach § 1960 BGB nicht nachkomme, muss ich eigentlich nicht begründen, da es ja lediglich eine Anregung ist, welcher ich nicht nachkommen muss.
    Sollte er auf eine rechtsmittelfähige Entscheidung bestehen, bekommt er diese und ich reiche die Akte an das OLG.:teufel:
    An das mögliche Fiskuserbrecht habe ich schon gedacht, allerdings ist eine strittige Anfechtung in der Akte, so dass diese Möglichkeit leider nicht in Betracht kommt.

    Hallo Kollegen,

    ich hab folgendes Problem:
    Der Erblasser stirbt während eines Prozesses vor dem Sozialgericht (mehr Hartz IV). Der Prozessbevollmächtigte beantragt jetzt einen Nachlasspfleger zur Fortführung des Verfahrens. Vor dem Sozialgericht ist von ihm PKH beantragt worden. In der Nachlassakte befinden sich lediglich Ausschlagungserklärungen und eine Anfechtung wegen Versäumnis der Ausschlagungsfrist.
    Der Nachlass ist überschuldet. Über 1961 BGB hat der Prozessbevollmächtigte kein Antragsrecht. Ein Pfleger könnte nur über 1960 BGB bestellt werden und der Antrag insofern als Anregung auszulegen sein.
    Aus der Klageschrift ergibt sich, dass höchstens 400 € zu erwarten sind.
    Der beantragende Rechtsanwalt ist für seine Verfahren in Beratungshilfesachen bekannt. Hintergrund wird wohl nur die von Ihm zu erwartenene PKH-Vergütung sein. Wir haben mittlerweile schon in drei Verfahren solche "Anregungen" anhängig. Ich habe eigentlich keine Lust für solche Fälle eine Nachlaspflegschaft einzurichten und würde das Sicherungsbedürfniss dahingehend verneinen, dass die Gerichtskosten und der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers, den zu erwartenen Gewinn aus der Klage übersteigen. Ganz wohl ist mir dabei nicht.
    Über einen schlauen Rat wäre ich dankbar:gruebel:

    Hallo,

    seit kurzem bin ich u.A in der Jugendstrafvollstreckung tätig. Jetzt wurde mir ein VH mit einem Handy übersandt und der Verfügung des Staatsanwaltes, dass der Verfall durch das Amtsgericht zu vollstrecken ist.

    Im Urteil steht; "Das eingezogenen Handy und die SIM-Karte wird für verfallen erklärt."
    Muss ich jetzt das Handy über den Gerichtsvollzieher öffentlich versteigern lassen?
    Oder kann man das Teil für wertlos erklären, da es eh nicht das neueste Modell ist und auch keine Zugangsdaten wie PIN u.A vorhanden sind?:confused:

    Hallo,
    der Gläubiger möchte unter Anspruch G (Drittschuldner ist eine Privatperson) pfänden.
    "Herausgabe der im Eigentum der Schuldnerin stehenden Gelder, eingehend auf dem Konto des Drittschuldners als Treuhänder für die Schuldnerin, Rechtsgrundlage 985 BGB.
    Der Drittschuldner fungiert für die Schuldnerin lediglich als Treuhänder, die auf dem Konto eingehenden Sozialleistungen und sonstigen Geldeingänge betreffend die Schuldnerin als Zahlungsempfänger befinden sich somit nur in seinem treuhänderischen Besitz, nicht aber in seinem Eigentum, so dass ein pfändbarer Herausgabeanspruch der Schuldnerin aus dem Treuhandverhätnis an den Drittschuldner zu 4 besteht. Ein Anspruch gegenüber der Bank hat die Schuzldnerin hier bekanntlich nicht."

    Müsste er hier nicht erst einen Titel gegen die Treuhänderin erwirken? Stöber 15. Auflage Rn 398?
    Ich bin mir nicht sicher.
    Hattet Ihr sowas schon einmal?:gruebel:

    Hallo Kollegen,
    Der Ehegatte der Schuldnerin hat beantragt die Kontopfändung (normales gemeinsames Konto, kein P-Konto) bezüglich seiner Erwerbsminderungsrente i.H.v. 630,27 € aufzuheben. Dummerweise ging seine Rente auf das gemeinsame Konto. Meine Kollegin hat daraufhin die Pfändung i.H. eines Teilbetrages von 370 € aufgehoben und die Auszahlung vom Drittschuldner an den Schuldner veranlasst. Das restliche Guthaben soll bis zur Entscheidung, nicht vom Drittschuldner ausgezahlt werden. Der Gläubiger hat sich nach Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht geäußert. Ein P-Konto ist wohl jetzt beantragt.
    Was würdet Ihr bezüglich des Restes entscheiden auch aufheben? Oder den Antrag bezüglich des Restbetrages zurückweisen?
    Ich bin erst ein paar Tage neu in der Vollstreckung und habe im Forum auch nichts vergleichbares gefunden.
    Danke schonmal im Voraus

    Nein, der Gläubiger hatte einen Mahnbescheid über das Darlehen und über die Kosten des Mahnverfahrens beantragt (Geschäftsgebühr u.s.w). Der Schuldner hatte nur hinsichtlich der Kosten widersprochen. Es wurde nur ein Teilvollstreckungsbescheid erstellt. Über die Kosten des Mahnverfahrens sollte dann das Prozessgericht entscheiden. Vor der Verhandlung wurde der Widerspruch auf Anraten des Richters zurückgenommen.
    Folglich ist § 701 ZPO anwendbar.

    Hallo Kollegen,
    ich habe folgendes Problem.
    Mahnverfahren wegen Darlehen, Ein Widerspruch richtete sich lediglich gegen die Kosten des Mahnverfahrens. Abgabe an das Prozessgericht. Danach Rücknahme des Widerspruches. Am Mahngericht wurde ein vollstreckbarer Titel hinsichtlich der Hauptforderung erteilt. Der Anwalt des Antragsstellers hat nach Bekanntgabe der Rücknahme des Widerrufes hinsichtlich der Kosten des Mahnverfahrens, einen Antrag auf Ergänzung des Titels gestellt. Die haben Ihn dort darauf hingewiesen, dass sie nicht zuständig sind, sondern das Prozessgericht, sie aber den Antrag weiterleiten.
    Leider haben sie den Antrag nicht innerhlab der 6-Monatsfrist weitergeleitet , so dass nach § 701 ZPO die Wirkung des Mahnbescheides erloschen ist. Selbst wenn man die Unterbrechung zwischen Widerruf und Rücknahme des Widerrufes abrechnet, kommt man auf 7 Monate. Ich würde sagen hat der Anwalt wohl Pech gehabt, da die 6-Monatsfrist eine Ausschlussfrist ist. Er wendet ein, dass ihm nicht zu Lasten gelegt werden kann, dass die Abgabe vom Mahngericht an das Prozessgericht so lange gedauert hat. Ich habe nichts in der Rechtssprechung dazu gefunden. Hat da jemand Erfahrungen damit?