Beiträge von mars75

    Hat jemand Erfahrungen mit den Kosten der Vormundschaft, wenn bekannt wird, dass ein minderjähriger unbegleiteter Flüchtling gar nicht mehr minderjährig ist, sondern bereits volljährig ist. Er hat durch die Täuschung des Alters Kosten verursacht, die meiner Einschätzung nach, durch ihn selbst zu tragen sind.

    Hallo,
    die Schuldnerin hat einen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Abwehr einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Landkreises - Jobcenter beim Vollstreckungsgericht beantragt.
    Meines Erachtens besteht keine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, da das Verfahren hier nicht anhängig ist.
    Wer hatte solche Anträge bereits auf den Tisch? Wie habt ihr entschieden?
    Vielen Dank für eure Erfahrungen.
    Markus

    Hallo,
    hat jemand Erfahrungen mit der Aufwandspauschale in einem verbundenen Verfahren?
    Ein und derselbe Verfahrensbeistand wurde für das gleiche Kind bestellt für das Sorgerechtserfahren und das Umgangsrechtsverfahren. Nach der Bestellung und vor der mündlichen Verhandlung verbindet der Richter das Verfahren. Im Termin kommt zu einer Vereinbarung. Bekommt der Verfahrensbeistand lediglich eine Aufwandspauschale oder für jede Bestellung jeweils eine Pauschale? Gibt es bereits Rechtsprechung zu diesen Fällen?

    Hallo,
    bei mir stellt die OHG jetzt neue Anträge unter Hinweis auf das LG Paderborn obwohl parallel dazu die Rechtsmittelfrist zum meinen zurückgewiesenen Anträgen läuft. Ich glaube die haben Angst vor anderen Entscheidungen anderer Landgerichte. Aus meiner Sicht besteht kein Rechtsschutbedürfnis, da der Rechtsmittelweg noch nicht ausgeschöpft wurde. Insoweit rege ich erst einmal eine Antragsrücknahme an. Die wird sicherlich nicht eingehen.

    Wie seht ihr das?


    Anders.

    § 1952 Abs. 2 BGB


    Wir müssen aber klar die Tätigkeit des Familiengerichts und der des Nachlassgerichts trennen. Aus Sicht des Familiengerichts ist das Genehmigungsverfahren nicht weiter zu betreiben. Die Ausschlagungserklärung der Mutter für ihr Kind kann nicht mehr wirksam werden.
    Erbschaftsrechtlich fängt mit dem Versterben des Kindes eine neue Ausschlagungsfrist der Erben des Kindes (Vater und Mutter) an zu laufen. Mutter und Vater müssen jetzt selbst ausschlagen bzw. noch einmal ausschlagen (nicht als gesetzlicher Vertreter sondern als Erben des Kindes).

    Hallo,
    hat von euch jemand spontan eine Idee zu folgendem Fall:
    Ein entfernter Verwander eines Kindes ist verstorben. Die Kindesmutter hat beim Nachlassgericht das Erbe für das Kind ausgeschlagen und die familiengerichtliche Genehmigung beantragt. Während des laufenden Genehmigungsverfahren ist das Kind verstorben.
    Damit ist meine Tätigkeit als Familiengericht beendet.
    Die schwebend unwirksame Erbausschlagung wird nicht wirksam. Das Kind wird Erbe.
    Wie seht ihr das?

    Auf Grund der Nachfrage und dem Bezug im Beschluss des Landgerichts Halle stelle ich den Zurückweisungsbeschluss und den Nichtabhilfebeschluss hier ein.

    Zurückweisungsbeschluss:


    werden die im Entwurf des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aufgeführten Vollstreckungskosten für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.11.2014 in Höhe von 28,80 € im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht mit berücksichtigt.

    Gründe:
    Der Gläubiger wurde mit Schreiben vom 13.11.2014, 24.11.2014 und 12.12.2014 aufgefordert die geltend gemachten Vollstreckungskosten zurückzunehmen, da es sich um eine an den Gläubiger abgetretene Forderung handelt und der Gläubiger diese Forderung im eigenen Namen vollstreckt. Die Partei des Gläubigers ist identisch mit dem Verfahrensbevollmächtigten. Ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO besteht lediglich für Rechtsanwälte. Der Gläubiger ist kein Rechtsanwalt.

    Mit Stellungnahme des Gläubigers/-vertreter vom 08.12.2014 und 09.01.2015 gibt dieser selbst zu, dass es sich um eine Eigenvertretung handelt. Die dargelegte Auffassung des Gläubigers/-vertreters betrifft die Erstattungsfähigkeit der notwendigen Kosten im Zwangsvollstreckungsverfahren für die durch den Gläubiger erfolgte Beauftragung eines unternehmensfremden Vertreters, welcher berechtigt ist, Kosten nach dem RVG geltend machen zu können. Genau dies ist hier aber nicht einschlägig. Auf die weiteren Begründungen in den o.g. gerichtlichen Schreiben wird verwiesen.

    Eine Berichtigung des Antrages ist nicht erfolgt. Die Gebühren waren zurückzuweisen.

    Rechtsmittelbelehrung:
    Soweit dem Antrag des Gläubigers nicht stattgegeben wurde, ist für den Gläubiger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Diese ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Merseburg, Geusaer Straße 88, 06217 Merseburg, oder beim Beschwerdegericht, dem Landgericht Halle, Hansering 13, 06108 Halle, eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts eingelegt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.

    Rechtspfleger


    Nichtabhilfebeschluss:

    hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Merseburg durch den Rechtspfleger am 05.02.2015 beschlossen:

    Der Beschwerde vom 28.01.2015 gegen den Beschluss vom 16.01.2015 wird nicht abgeholfen.

    Die Akten werden dem Landgericht Halle (Saale) zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

    Gründe:

    Der Beschwerde konnte aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen werden. Die Beschwerdebegründung führt zu keiner Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Soweit ein neuer Sachvortrag hierin zusehen ist, rechtfertigt dieser keine andere Entscheidung.

    Ergänzend wird wie folgt begründet.

    Die Zulässigkeit der Vollstreckung von Zwangsvollstreckungskosten ist von dem Vollstreckungsorgan zu prüfen. Dabei ist gem. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu prüfen, ob die verlangten Kosten dem Grunde nach Kosten der Zwangsvollstreckung sind, ob sie in der verlangten Höhe entstanden sind und ob sie im Sinne des § 91 ZPO notwendig sind (Zöller/Söber, ZPO, 29. Auflage, § 788 Rn. 15).

    Der Ansatz der Zwangsvollstreckungskosten muss ggü. dem Vollstreckungsorgan glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung muss sich also auf das Entstehen, die Höhe und die Notwendigkeit der beanspruchten Zwangsvollstreckungskosten erstrecken.

    Für eingetragene Inkassodienstleister können bei Fremdvertretung gem. § 4 Abs.1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 RDGEG iVm. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO die angefallenen Inkassokosten erstattet werden, soweit sie ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach berechtigt und notwendig sind. Die Notwendigkeit ergibt sich aus dem weiteren Verweis im § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den § 91 ZPO. Die grundsätzliche Möglichkeit der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten wurde durch das Gericht nie bestritten. Im vorliegenden Fall liegt aber eine Eigenvertretung vor. Bei einer Eigenvertretung von Inkassounternehmen gibt es - und kann es begrifflich schon gar nicht geben – keine Regelung über die Erstattungsfähigkeit von Kosten im Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) bzw. im Einführungsgesetz desselben. Ebenfalls gibt es auch keine Regelung dazu im RVG. Voraussetzung zum Anfall der beanspruchten Gebühren ist immer die Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Es müssen hier zwei Rechtsverhältnisse klar getrennt werden. Zum einen das Auftragsverhältnis o.ä. zu dem bisherigen Gläubiger und zum anderen das Erstattungsverhältnis zum Schuldner.

    Soweit hier eingewendet wird, dass es sich um eine fiduziarische Abtretung handelt, ist diese Einwendung weiterhin unbeachtlich. Dritten gegenüber macht die fiduziarische Zession den Fiduziar zum unbeschränkten Inhaber des Rechts und Gläubiger der Forderung. Die fiduziarische Zession wirkt nämlich nur im Auftragsverhältnis (= Verhältnis zwischen bisherigen Gläubiger und Inkassounternehmen) als interne vertragliche Vereinbarung. Dritte sind hier der Schuldner und ebenfalls auch das Vollstreckungsgericht als unabhängiges Organ und können daher gar nicht wissen, was vertraglich mit dem ursprünglichen Gläubiger vereinbart wurde. Die Gläubigerin verkennt hier, dass es sich beim Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt, die nur einer streng formellen Prüfung unterliegt. Nach dem Vortrag der Gläubigerin müsste das Vollstreckungsgericht, um zur beanspruchten Kostenerstattung der Gläubigerin zu gelangen, eine materiellrechtliche Einwendung und sogar die vor der Abtretung liegenden tatsächlichen Schritte berücksichtigen. Dies ist rechtlich nicht zulässig.

    Auch die Tatsache, dass ein Inkassounternehmen eine abgetretene Forderung als eigene Forderung geltend macht, kann durch die unternehmerischen und wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten des sog. Factorings nun überhaupt nicht als lebensfremd bezeichnet werden.

    Unter Hinweis auf Ihre angeführten §§ 78 Abs. 4, 79 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO muss entgegen gehalten werden, dass dies eine Ausnahmevorschrift zur bestehenden Vertretungsregelung des § 79 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist. Für die Begründung, um über den Rechtsgedanken zu einer Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten im Zwangsvollstreckungsverfahren zu kommen, sind diese Vorschriften zur Heranziehung abwegig. Selbst im zivilgerichtlichen Prozessverfahren, würde aufgrund des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO keine Inkassokosten nach dem RVG (in Überleitung durch das RDGEG) festgesetzt werden können, wenn die Forderung im eigenen Namen durch ein Inkassounternehmen geltend gemacht wird.
    Der Hinweis auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dient der Verdeutlichung, dass es eine analoge Anwendung der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf Inkassounternehmen, auch zum jetzigen Zeitpunkt, nicht geben kann. Der Grundsatz in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO betrifft die Unterliegenshaftung für die Anwaltskosten des Prozessgegners. Daher kann es immer nur um eine Vertretungssituation von Auftraggeber/Mandant und Anwalt (auch in Anwendung des RDGEG für Inkassounternehmen) als Dritten gehen. Für den Fall der Eigenvertretung – wie hier – regelt der § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO als Ausnahme die Abrechnung der Anwaltskosten wie für einen bevollmächtigten Anwalt. Es fehlt daher schon an einer planwidrigen Regelungslücke.

    Daher war – wie geschehen – zu entscheiden.


    Rechtspfleger

    Das Landgericht Halle hat nun in seinen Entscheidungen vom 27.01.2015 Az.: 2 T 235/14 und vom 04.02.2015 Az.: 1 T 11/15 meine Auffassung gestärkt, dass die zu vollstreckenden Forderungen in dem Formular auf Seite 3 einzutragen sind und nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten strukturiert werden müssen. Die Arbeit des Vollstreckungsgericht soll damit erleichtert werden :daumenrau:daumenrau.

    Hallo an alle,
    ich habe mal eine Frage und interessiere mich für eure Ideen und Abregungen.
    Ich habe durch Beschluss die Einigungsgebühr eines Anwalts im Rahmen der VKH-Festsetzung zurückgewiesen. Der Anwalt hat Erinnerung gegen meinen Beschluss eingelegt. Ich habe der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Abteilungsrichter vorgelegt.
    Der Abteilungsrichter hebt meinen Beschluss über die Festsetzung der Gebühren auf und verweist die Sache zurück an mich.
    Bin ich an die Rechtsauffassung des Richters jetzt gebunden? Oder hätte der Richter selbst die Gebühr festsetzen müssen? Darf er überhaupt meinen Festsetzungsbeschluss aufheben, da dies zu Lasten des Beschwerdeführer betreffend der bereits festgesetzten Gebühren geht?
    Ich danke euch schon mal.
    Markus

    Hallo an alle,
    ich hänge mich mal hier mit dran, da es sich um ein ähnliches Problem handelt.
    Der Gläubiger beantragt mit einen Pfüb die Pfändung des Zuteilungsanspruch eines Grundstücks in einen laufenden Bodenordnungsverfahren. Dem Schuldner soll ein Grundstück im Bodenordnungsverfahren zugewiesen werden. Derzeit ist er nicht Grundstückseigentümer. Die Aufsicht und Leitung des Bodenordnungsverfahren obliegt dem Amt für Landwirtschaft. Eigentümer des eingebrachten Grundstücks ist die Gemeinde. Die Gemeinde erhält nur eine Geldabfindung. Der Schuldner hat bereits Zahlungen auf das Grundstück im Verfahren geleistet.
    Meine Fragen: Ist lediglich das Amt für Landwirtschaft Drittschuldner oder auch die Gemeinde? Bedarf es der Bestellung eines Sequesters bzw. reicht die Bestellung zum Zeitpunkt der Zuteilung?
    Ich danke euch schon einmal für eure Ideen und Anregungen.
    Markus

    Das ist mir schon klar, dass ich im Hauptsacheverfahren zuständig bin. Aber es liegt ja noch die Rechtspflegererinnerung im einsweiligen Anordnungsverfahren vor, der ich nicht abgeholfen habe.

    Hallo an alle,
    ich hänge mich nochmal hier an.
    Das bedeutet, wenn eine Erinnerung eingelegt wurde und gleichzeitig Antrag auf mündliche Verhaldlung gestellt wird, ist der Abteilungsrichter zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung in einstweiligen Anordnungsverfahren und der Rechtspfleger lässt eine weitere Akte für das Hauptsacheverfahren anlegen und lässt diese parallel zur einstweiligen Anordung nebst Erinnerung laufen.