Aus meiner Sicht ist ein andere Passus aus dem Urteil auch noch ganz wesentlich (Rn 13):
"Vorliegend setzt die Berücksichtigungsfähigkeit der Forderung von 180,88 € voraus, dass dem Gläubiger für den Vollstreckungsvergleich Kosten von 180,88 € entstanden sind, was bislang weder vorgetragen noch gar glaubhaft gemacht ist. Beim Abschluss der Vollstreckungsvereinbarung ist der Gläubiger nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch ein Inkassounternehmen vertreten worden. Für dessen Tätigkeit entstehen - anders bei einem Rechtsanwalt - nicht kraft Gesetzes Gebühren in der im RVG bestimmten Höhe; vielmehr ist findet eine etwaige Forderung des Inkassounternehmens gegenüber seinem Auftraggeber seine Grundlage in der vertraglichen Vereinbarung zwischen beiden, zu deren Inhalt hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die Vermittlung eines Vollstreckungsvergleichs nichts vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht ist. Die Gebührentatbestände des RVG sind in diesem Kontext nur insoweit erheblich, als die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Inkassodienstleistern im Zwangsvollstreckungsverfahren (§§ 13e Abs. 2 RDG, 788 ZPO) begrenzt ist auf die Kosten, die für die gleiche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nach dem RVG anfallen würden (§ 13e Abs. 1 RDG)."
Das grundsätzliche Problem bei Inkassobüros ist, dass der behauptete Verzugsschaden oftmals ein rein fiktiver sein dürfte, der dem Gläubiger tatsächlich in dieser Höhe vom Inkassobüro nach meiner Überzeugung niemals abverlangt würde. Nur bei entsprechendem Zahlungseingang des Schuldners wird das Inkassobüro die angeblich entstandenen Vergleichskosten für sich einbehalten. Es fehlt damit am tatsächlich eingetretenen Schaden.
Das Urteil schließt sich in dieser Argumentation der weiteren jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Hamburg, 3 MK 1/21 Urteil vom 15.06.2023 (nicht rechtskräftig); LG Dortmund, 3 O 70/23 Urteil vom 23.06.2023).