Beiträge von Olaf K

    Doch, wirklich. Im Moment der Gutschrift auf dem Konto handelt es sich nicht mehr um die Mietzahlung, sondern nur noch um Kontoguthaben. Die Abtretung hilft dann nicht mehr.

    Sofern die vereinbarten Voraussetzungen für die Offenlegung der Abtretung vorliegen, könnte hieraus nur der Mieter verpflichtet werden, künftig die fälligen Mietzahlungen nicht mehr an den Vermieter (KK-Konto) sondern direkt auf das Darlehenskonto zu leisten.

    Sehe ich jetzt nicht ganz so wie WinterM. Ein bereits abgetretener Anspruch unterliegt nicht mehr der Pfändung. Ist die Pfändung also erst nach der Abtretung erfolgt, so ist zunächst der abgetretene Teil zu berücksichtigen und erst dann zu ermitteln, ob sich aus dem verbleibenden Restbetrag ein pfändbarer Teil ergibt.

    Lt. Sachverhalt geht es aber um zwei verschiedene Ansprüche: Abgetreten sind die Mietzahlungen, gepfändet ist das Kontoguthaben.

    Ein Zuschlag für die Erwerbstätigkeit des Schuldners in Höhe von lediglich 25-50% dürfte übrigens nach Änderung des § 11b SGB II zum 01.07.2023 mittlerweile in den meisten Fällen nicht mehr ausreichend sein und eine deutliche Schlechterstellung gegenüber Bürgergeldempfängern bedeuten.

    Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von 1.200,- € oder mehr beträgt die Summe der gesetzlichen Absetzbeträge nach § 11b Abs. 3 SGB II (also ohne jegliche besondere Belastung) mittlerweile 348,- €. Das sind 69,3% des aktuellen Regelsatzes (502,- €) bzw. 61,8% des erhöhten Regelsatzes ab 01.01.2024 (563,- €).

    Und selbst dann wäre bei Bürgergeldempfängern zusätzlich noch eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag vorgesehen.

    Aus meiner Sicht ist ein andere Passus aus dem Urteil auch noch ganz wesentlich (Rn 13):

    "Vorliegend setzt die Berücksichtigungsfähigkeit der Forderung von 180,88 € voraus, dass dem Gläubiger für den Vollstreckungsvergleich Kosten von 180,88 € entstanden sind, was bislang weder vorgetragen noch gar glaubhaft gemacht ist. Beim Abschluss der Vollstreckungsvereinbarung ist der Gläubiger nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch ein Inkassounternehmen vertreten worden. Für dessen Tätigkeit entstehen - anders bei einem Rechtsanwalt - nicht kraft Gesetzes Gebühren in der im RVG bestimmten Höhe; vielmehr ist findet eine etwaige Forderung des Inkassounternehmens gegenüber seinem Auftraggeber seine Grundlage in der vertraglichen Vereinbarung zwischen beiden, zu deren Inhalt hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die Vermittlung eines Vollstreckungsvergleichs nichts vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht ist. Die Gebührentatbestände des RVG sind in diesem Kontext nur insoweit erheblich, als die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Inkassodienstleistern im Zwangsvollstreckungsverfahren (§§ 13e Abs. 2 RDG, 788 ZPO) begrenzt ist auf die Kosten, die für die gleiche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nach dem RVG anfallen würden (§ 13e Abs. 1 RDG)."

    Das grundsätzliche Problem bei Inkassobüros ist, dass der behauptete Verzugsschaden oftmals ein rein fiktiver sein dürfte, der dem Gläubiger tatsächlich in dieser Höhe vom Inkassobüro nach meiner Überzeugung niemals abverlangt würde. Nur bei entsprechendem Zahlungseingang des Schuldners wird das Inkassobüro die angeblich entstandenen Vergleichskosten für sich einbehalten. Es fehlt damit am tatsächlich eingetretenen Schaden.

    Das Urteil schließt sich in dieser Argumentation der weiteren jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Hamburg, 3 MK 1/21 Urteil vom 15.06.2023 (nicht rechtskräftig); LG Dortmund, 3 O 70/23 Urteil vom 23.06.2023).

    balticbird

    Als Nicht-RA könnt ihr keine 0,50 € je Seite Kopierkosten geltend machen, wohl eher nur 0,10 €.

    Grundsätzlich möglich dürfte es aber sein, war hier auch schon Thema:

    jfp
    24. August 2021 um 11:08

    Das ist schon klar, dass nur ein Anwalt das EUR 0,50-Privileg besitzt. Aber warum kann ich als Nicht-Anwalt "wohl eher nur EUR 0,10" ansetzen? Ist das so ein Gefühl, das ein Drucker einer Privatperson weniger Kosten verursacht als die Hochleistungsmaschine des Anwaltes?

    Eine Anmerkung zur Systematik:

    Es gilt jeweils, dass Du die notwendigen tatsächlich entstandenen Kosten vom Schuldner als Verzugsschaden ersetzt verlangen kannst.

    Das RVG regelt zunächst einmal, welche Vergütung und Auslagen der Anwalt Dir als Mandanten in Rechnung stellen darf. Diese dann tatsächlich bei Dir angefallenen Kosten wären dann vom Schuldner zu erstatten.

    Verzichtest Du auf den ("teuren") Anwalt, hast Du geringere tatsächliche Kosten und entsprechend geringeren Verzugsschaden.

    ....

    Man sollte auch berücksichtigen, dass eine RSB nach Vollbefriedigung ggf. gar nicht mehr vom Schuldner benötigt wird bzw. gewünscht ist. Sollte der Schuldner in der Zukunft erneut in eine wirtschaftliche Krise geraten, wäre er durch eine unnötig erteilte RSB durch die 11-jährige Sperrfrist nach § 287a Abs. 2 InsO für einen erneuten Antrag ggf. ganz erheblich belastet.

    Dann müsste der Schuldner aber seinen RSB-Antrag zurücknehmen.

    Ansonsten wird über den vorliegenden Antrag nach Ablauf der Abtretungsfrist entschieden.

    Natürlich. Ich wollte aber dem Eindruck entgegentreten, dass eine vorzeitige RSB stets vom Antragsteller gewollt sein muss und somit (entgegen der Formulierung in § 300 InsO) ohne ausdrücklichen weiteren Antrag erteilt werden sollte. Man nimmt dem Schuldner entsprechend Zeit, in der er seinen RSB-Antrag noch zurücknehmen könnte. Vielleicht taucht er ja doch noch auf oder kann doch noch über den Arbeitgeber erreicht werden (schwer vorstellbar, dass der Arbeitgeber nicht irgendwie mit seinem Arbeitnehmer kommuniziert...)

    Ich halte den Wortlaut von § 300 InsO auch für eindeutig und somit den ausdrücklichen Antrag des Schuldners für erforderlich.

    Man sollte auch berücksichtigen, dass eine RSB nach Vollbefriedigung ggf. gar nicht mehr vom Schuldner benötigt wird bzw. gewünscht ist. Sollte der Schuldner in der Zukunft erneut in eine wirtschaftliche Krise geraten, wäre er durch eine unnötig erteilte RSB durch die 11-jährige Sperrfrist nach § 287a Abs. 2 InsO für einen erneuten Antrag ggf. ganz erheblich belastet.

    Wir bescheinigen auch kein Wohngeld.

    In § 68 Nr. 10 SGB I steht m.E., dass auch das Wohngeldgesetz (WoGG) ein Teil des SGB I ist ("Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: [...] Nr. 10 das Wohngeldgesetz").

    Daher hiernach dürften m.E. die Voraussetzungen und die Unpfändbarkeit des Wohngelds beide im SGB I geregelt sein, so wie es die Bundestagsdrucksache zum PKoFoG (vgl. Beitrag #7, #8) fordert.

    Hätte der Gesetzgeber das Wohngeld bescheinigen lassen wollen, hätte er es in der Aufzählung in § 902 Nr. 2 ZPO nicht so deutlich ausgelassen. § 54 SGB I ist damit abgehakt und § 902 Nr. 6 ZPO verweist lediglich auf andere noch nicht genannte bundesrechtliche Rechtsvorschriften.

    na dann Ergänzung der VA beantragen um private Rentenversicherung raus zu kriegen

    Das scheint mir aktuell der einzig greifbare Ansatz zu sein.

    Ansonsten ist ja - rein statistisch betrachtet - mit dem Eintritt des Erbfalls in nicht all zu ferner Zukunft zu rechnen...

    Wenn der Schuldner der Anmeldung aber nicht widerspricht, hast du die vbuH kostenfrei festgestellt.

    Widerspricht er, hast Du dann doch genau den gleichen Aufwand, als wenn Du jetzt auf Feststellung klagst. Wenn Du besonders engagiert bist, könntest Du durch Akteneinsicht im Insolvenzverfahren ggf. sogar noch etwas zur Fälligkeit der weiteren Forderungen erfahren.

    Man kann natürlich Zweifel haben, ob der Insolvenzantrag tatsächlich kurzfristig kommt, wenn er den Einigungsversuch ohne erkennbare Vertretung durch Schuldnerberatung oder Anwalt durchführt.

    Der Schuldner ist - sofern keine Pfändungen auf dem Konto lasten - ganz einfach darauf hinzuweisen, dass er in der WVP kein P-Konto (anders als im laufenden InsO-Verfahren) mehr verpflichtend zu führen hat.

    Umstellung auf "normales" Konto und schon separiert die Bank auch keine Beträge mehr.

    Bei einem P-Konto macht die Bank es automatisch.

    Ohne Pfändung (oder Insolvenzbeschlag) darf die Bank auch bei einem P-Konto nicht einfach Beträge separieren und ihrem Kunden vorenthalten.

    Das Problem ist in der Praxis eigentlich immer darauf zurückzuführen, dass die Bank keine Kenntnis von der Verfahrensaufhebung hat oder dass Altpfändungen nicht vollständig vom Insolvenzgericht bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung ausgesetzt wurden. Hatte z.B. ein Gläubiger gegenüber der Bank bzgl. seiner Altpfändung lediglich das "Ruhen" erklärt und es gab keinen weitergehenden Gerichtsbeschluss, gibt es schon Probleme.

    Erster Schritt muss immer die Aufklärung des Sachverhalts durch den Schuldner bei seiner Bank sein, um das konkrete Problem zu identifizieren.

    Manchmal ist es für den Schuldner am einfachsten (wenn Altpfändungen vorliegen), die Bank zu wechseln. Dann gibt's auch nach der RSB keinen Stress mehr...

    Ich verstehe nicht, was die Frage im PfÜB zu suchen hat. Bei der Kontopfändung hat der Schuldner doch ohnehin zunächst nur den gesetzlichen Grundfreibetrag zur Verfügung und müsste erst im zweiten Schritt durch eine Bescheinigung belegen, dass er Anspruch auf Erhöhungsbeträge hat.

    Hierzu muss er der ausstellenden Stelle nicht nur nachweisen, dass er gesetzliche Unterhaltspflichten hat, sondern auch, dass er diesen Unterhalt gewährt (§ 902 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO).

    Anders sieht es natürlich aus, wenn wegen Unterhaltsansprüchen gepfändet wird und ohnehin ein individueller Freibetrag vom Gericht bestimmt werden muss.

    Nachtrag:

    Sorry, zu schnell geschrieben und übersehen, dass Corypheus in #6 schon alles so viel schöner dargestellt hat... :sleep:

    Aber Entscheidung doch nur auf Antrag des Schuldners?!

    Rein formal sehe bzw. lese ich in § 850a ZPO kein Antragserfordernis. Um dem Arbeitgeber des Nebeneinkommens Rechtssicherheit zu geben, halte ich eine gerichtliche Klarstellung für absolut sinnvoll.

    Ich löse das in der Praxis so, dass wir die betroffenen Schuldner auf die Problematik hinweisen und im Rahmen der Stellungnahme zum Zusammenrechnungsantrag bei der Formulierung helfen, damit das Gericht klarstellend feststellt, dass § 850a Nr. 1 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Wird bei unserem Gericht dann problemlos umgesetzt.

    Nachtrag:

    Bei der zitierten Entscheidung des LG Wuppertal vermisse ich die Auseinandersetzung mit der Argumentation des BGH, dass überobligatorische Tätigkeit des Schuldners anerkannt werden soll. Die ist m.E. auch dann gegeben, wenn im Hauptjob tarifvertraglich eine 35-Stunden-Woche als Vollzeit vorgesehen ist. Andernfalls könnte man ja auch auf die Idee kommen, dass die insolvenzrechtliche Erwerbsobliegenheit nur bei einem zusätzlichen Nebenjob erfüllt wäre.


    Er ist Rentner bezieht also Rente, die höchstwahrscheinlich auf einem dieser Konten landet.
    Er ist auch das einzigste Kind. Es muss doch eine Möglichkeit der Pfändung geben.....?

    Warum wollt ihr ein Konto pfänden, wenn ihr direkt an der Quelle (beim Rententräger) pfänden könnt? :gruebel: