Beiträge von chocoholic

    Zur hier behandelten Frage gibt es inzwischen anderweitige Rechtsprechung, wonach über Art 15 Abs. 2 KSÜ unter Berücksichtigung polnischen Rechts eine Genehmigung erteilt werden sollte, damit das Vermögen des Kindes geschützt ist und die Ausschlagungserklärung in Polen als wirksam anerkannt wird.
    Hier sind zwei Entscheidungen dazu:
    OLG Hamm, II-13 WF 66/20, Beschluss vom 04.05.2020
    OLG Koblenz, 9 WF 607/17, Beschluss vom 19.03.2018
    Beide sind in juris zu finden.

    Einen Entlassungsgrund in der Person des Vormundes habe ich tatsächlich nicht, wenn alles Weitere stimmig ist, aber ich hab einen Vormund, den ich mangels Identitätsfeststellung, nicht bestellen kann, so dass das Kind nicht gesetzlich vertreten ist. dies wiederum gefährdet das Interesse des Mündels. In § 1886 BGB heißt es "insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens", nicht ausschließlich deswegen. Also meine ich, wäre ein Entlassungsgrund gegeben.
    Wie sollte ich sonst verfahren? Jemanden verpflichten, von dem ich nicht weiß, ob er die betreffende Person ist?
    Während des gesamten Verfahrens konnte die Identität ja nicht geprüft werden, wenn er sich nicht ausweisen kann. Sofern zumindest eine Registrierungsbescheinigung vorliegt, hab ich kein Problem, aber wenn gar nichts vorliegt...?

    Ich habe vorliegend das Problem, dass sich ein vom Richter bestellter Vormund (Flüchtling) möglicherweise nicht ausweisen kann. Die Registrierung soll erst nach Verpflichtung erfolgen, damit er das Mündel auch registrieren lassen kann. Ausweise sind möglicherweise verlorengegangen.
    Ich sehe da ein gravierendes Problem und bin der Meinung, wenn sich das bewahrheitet, müsste ich den Termin abbrechen und einen Amtsvormund bestellen. Andererseits hat sich der Richter bei der Bestellung ja wohl etwas gedacht...
    Gibt es Meinungen dazu?

    Vielen Dank, dass du mir so spät am Feierabend noch antwortest. Ja, ich hatte natürlich erst gesucht und u.a. auch diesen thread gefunden, hoffte aber, dass es noch irgendwo eine pos. Formulierung gibt, dass Ladung und Aufnahmeersuchen in diesen Fällen nicht nötig sind. Ich bin auch irritiert, weil unser Programm als Vfg. an den HB inkludiert. Irgendwo im Forum habe ich auch gelesen dass der Rpfl zuständig sei.

    Woraus genau ergibt sich denn, dass die Ladung nicht erforderlich ist? Ich kann das den einschlägigen Paragraphen nicht entnehmen und unser Programm hat im haftbefehl immer den Wortlaut, dass der Ladung zum Haftantritt niht gefolgt wurde. HILFE!!

    Ich habe das jetzt so richtig verstanden:
    Ordnungshaft bei Gewaltschutzverfahren heißt, dass es keiner Haftantrittsladung bedarf und mit dem Haftbefehl, der vom Richter zu erlassen ist, der GVZ beauftragt wird, die Verhaftung durchzuführen?

    Mir liegt hier ein Antrag auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagungserklärung für ein minderjähriges Kind nach einem polnischen Erblasser in Polen vor. Die Genehmigung soll erteilt werden, bevor die Ausschlagung erklärt wird.
    Das Kind lebt dauerhaft in Deutschland und ist deutscher Staatsangehöriger.
    Ich bin der Meinung, dass sich die Vertretung des Kindes nach deutschem Recht richtet, EG Verordnung 2201/2003, Artikel 8, Artikel 21 BGBGB und die Eltern demnach keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen, da das Kind erst infolge der Ausschlagung der Mutter zur Erbfolge berufen ist. Ich beabsichtige nun, eine Bescheinigung zu erteilen, wonach das Kind von den Eltern als gesetzliche Verterter gemeinsam verteten wird , diese somit die Ausschlagung erklären dürfen und es keiner gesonderten familiengerichtlichen Genehmigung gem. § 1643 BGB mehr bedarf. Die Beteiligten meinen, das reiche. Hat hier jemand Erfahrung damit?

    Mir liegt hier ein Antrag auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagungserklärung für ein minderjähriges Kind nach einem polnischen Erblasser in Polen vor. Die Genehmigung soll erteilt werden, bevor die Ausschlagung erklärt wird.
    Das Kind lebt dauerhaft in Deutschland und ist deutscher Staatsangehöriger.
    Ich bin der Meinung, dass sich die Vertretung des Kindes nach deutschem Recht richtet, EG Verordnung 2201/2003, Artikel 8, Artikel 21 BGBGB und die Eltern demnach keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen, da das Kind erst infolge der Ausschlagung der Mutter zur Erbfolge berufen ist. Ich beabsichtige nun, eine Bescheinigung zu erteilen, wonach das Kind von den Eltern als gesetzliche Verterter gemeinsam verteten wird , diese somit die Ausschlagung erklären dürfen und es keiner gesonderten familiengerichtlichen Genehmigung gem. § 1643 BGB mehr bedarf. Die Beteiligten meinen, das reiche. Hat hier jemand Erfahrung damit?

    Das hatte ich schon formuliert, aber bekam dann doch Zweifel, weil ich tatsächlich nichts dazu gefunden habe, ob die Unterschrift erforderlich ist. Bislang waren halt immer Unterschrift und Siegel drauf.
    Vielen Dank für die umgehenden Antworten. Ich weise dann wohl mal zurück...

    Ich möchte mich hier gerne mal einklinken mit einem ähnlichen Problem:
    Mir liegt zur Titelumschreibung eine Forderungsaufstellung des Jobcenters vor, die zwar gesiegelt, aber nicht unterschrieben ist. Bislang waren alle Forderungsaifstellungen des Jobcenters gesiegelt und unterschrieben. Auf meine Zwischenverfügung erhielt ich den Hinweis, dass um korrekte Anfrage und Bezeichnung der Rechtsgrundlage gebeten würde. Die Anfrage könne so aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beantwortet werden. Ein Hinweis auf die kommentierung in Zöller brachte dasselbe Ergebnis. Jetzt bin ich ratlos.
    Reicht die nicht unterschriebene Forderungsaufstellung aus??

    Was ist mit der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts? Muss die wirklich vor Ausschlagung vorliegen?
    Das heißt die Kindesmutter müsste zweimal erscheinen. Einmal für debn Antrag auf Genehmigung, einmal für die Erklärung der Ausschlagung. Andernfalls könnte wie bei sonstigen Ausschlagungserklärungen, die der Genehmigung des Famgerichts bedürfen, alles zusammen beantragt bzw. erklärt werden.

    Werden während der laufenden Nachlasspflegschaft Erben ermittelt, habe ich sie bislang als Beteilgte hinzugezogen und vor Genehmigungen bzw. Vergütungsfestsetzungen angehört, neben dem bestellten Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben.
    In einer Sache verhalten sich die ermittelten Erben, die aber noch keinen Teilerbschein beantragt haben, sehr unkooperativ.

    Dadurch stellt sich mir die Frage, ob die ermittelten Erben, bevor sie einen Erbschein haben, der sie legitimiert, überhaupt neben dem bestellten Verfahrenspfleger noch anzuhören sind.

    Es könnte ja immer noch sein, dass jemand ermittelt wird, der ihnen in der Erbfolge vorgeht. Ich meine hier insbesondere Ermittlungen in der dritten Ordnung.

    Das könnte dazu führen, dass sie als Beteiligte ihr Beschwerderecht ausüben, im Erbscheinsverfahren aber festgestellt wird, dass sie gar nicht Erben sind.

    Welche Voraussetzungen seht ihr als erforderlich an, um in Nachlasspflegschaften Beteiligte hinzuzuziehen?

    Im vorliegenden Fall ist der Erblasser italienischer Staatsangehöriger. Letzter Wohnsitz war im Inland. Die geschiedene Ehefrau befürchtet Nachlassüberschuldung und möchte für die drei minderjährigen Kinder ausschlagen. Das hiesige AG ist zuständiges Wohnortgericht für die Ausschlagung und zuständiges FamGericht. Nachlassgericht ist woanders.
    Was ich bislang herausgefunden habe ist:
    Erbschaft fällt nach italienischem Recht erst mit Annahme an.
    Ausschlagung ist generell möglich. Frist für Annahme und Ausschlagung beträgt 10 Jahre.
    Nach Firsching ist vorab die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts (ältere Ausgabe von Fiersching) einzuholen. Die Ausschlagung muss ind Erbschaftsregister eingetragen werden.

    Nun meine Fragen:gruebel::
    1. kann nicht auch wie im deutschen Recht die Ausschlagung erklärt werden und sodann die Einholung der familiengerichtlichen Genehmigung erfolgen?
    2. da es hier kein Erbschaftsregister gibt, entfällt dies einfach?
    3. Ich hab keine Regelung gefunden, wonach der Familienrichter wegen ausländischen Rechts für die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zuständig wäre. Ist das so richtig, also Rpfl-Zuständigkeit?