Beiträge von judithrecht

    Der befreite Betreuer hat bei Beendigung der Betreuung auf Verlangen des Erben eine Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten Vermögensübersicht einzureichen und die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern (§ 1872 V BGB).

    Gem. § 1873 II BGB hat das Gericht die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen, wenn der Erbe das verlangt.

    Was prüfen wir denn? Belege liegen doch nicht vor.

    Kurze Frage:
    Kontopfändung für einen Unterhaltsgläubiger. Wird die erweiterte Pfändung nach § 850 k Abs. 3 ZPO nur auf ausdrücklichen Antag hin angeordnet oder reicht bereits z. B. der Gläubigerhinweis, dass der Schuldner keine weiteren Unterhaltspflichten hat?
    Fragt Ihr nach, welche Leistungen aufs Konto gehen (Lohn/Sozialleistungen), da ggfls. bei einem Erwerbstätigen ein höherer pfandfreier Betrag ansetzbar wäre?

    Ich muss das Thema noch einmal aufgreifen. Stöber ist ja der Auffassung, dass die Klausel vom Notar für den "zukünftigen Eigentümer" erst erteilt werden darf, wenn der Eigentumswechsel vollzogen wurde. (vgl. Stöber, 20.Auflage, RdNr. 40.17 zu § 15 ZVG am Ende des Abschnitts). Muss ich dies als Vollstreckungsgericht beachten? Anders gefragt, wenn sowohl der jetzige Eigentümer als auch der zukünftige Eigentümer sich bereits der Zwangsvollstreckung dinglich unterworfen haben und die Vollstreckungsklausel direkt (vor Eigentumsumschreibung) vom Notar erteilt wurde, ist es so, dass diese Klausel sich nur auf den ursprünglichen Eigentümer beziehen kann und nach Eigentumsumschreibung eine neue Klausel gegen den neuen Eigentümer vonnöten ist?:mad:

    Folgendes Problem:
    Höchstbetragshypothek (III/3) über 10.000 € eingetragen; das Recht erlischt durch Zuschlag.
    Der eingetragene Gl. beansprucht 6.000 €; Titel gegen Schuldner-Eigentümer wird vorgelegt.
    Der restliche Betrag von 4.000 € wäre eigentlich dem Schuldner-Eigentümer zuzuteilen.
    Insoweit hat aber das hiesige Finanzamt eine Einziehungsverfügung vorgelegt, wonach bzgl. des Rechts III/3
    die vorläufige und zukünftige Eigentümergrundschuld gepfändet und überwiesen wurde.
    Zustellung an Schuldner ist nachgewiesen; Eintragung ins Grundbuch ist nicht erfolgt (geht auch nicht).
    An wen ist zuzuteilen?

    Ich muss das Thema nochmal aufgreifen.
    Wenn der Betreuerwechsel eintritt nach Erteilung des Genehmigungsbeschlusses sowie nach Zustellung des Beschlusses an die frühere Betreuerin - aber vor Eintritt der Rechtskraft - wird der Lauf der Rechtsmittelfrist unterbrochen bis der neue Betreuer von der Genehmigung erfährt oder läuft die Frist unabhängig von der Kenntnis des neuen Betreuers weiter?

    Die Schuldnerin hat neben dem P-Konto noch ein Sparbuch bei der Drittschuldnerin. Die Sozialbehörde hat das ihr zustehende und unpfändbare Elterngeld (monatl. 300 Euro) für 2 Monate auf das Sparbuch überwiesen. Anderweitige Leistungen, die auf das P-Konto eingingen, bestehen nur in Höhe von monatl. 400 Euro.
    Zusammengerechnet hat die Schuldnerin also nur Einkommen von monatl. 700 Euro.
    Sie möchte nunmehr die Freigabe von 600 Euro vom Sparbuch nach § 765 a ZPO.
    Es ist doch zutreffend, dass Schutz für die unpfändbaren Leistungen nur noch das Pfändungsschutzkonto bietet.
    Raum für § 765 a ZPO besteht doch nicht mehr, auch wenn das unpfändbare Elterngeld auf ein anderes Konto überwiesen wurde? In dem Fall ist die Schlussfolgerung: Pech gehabt oder?
    Gibt es evtl. auch schon Entscheidungen?

    Im Augenblick stehe ich etwas auf den Schlauch. Wenn man davon ausgeht, dass man spätenstens zur Zuschlagsverkündung die Zustimmung des Treuhänders benötigt, stellt sich für mich die Frage, ob dieser nicht auch als Beteiligter des Verfahrens anzusehen ist.

    Es geht um die Jahresgebühr nach § 92 KostO. Der Betreute ist Miterbe zu 1/2 nach seinem Vater geworden. Der Nachlass besteht aus einer Eigentumswohnung sowie einem Haus, beides in Rumänien. Der Stiefmutter wurde bis zu ihrem Tode das Nießbrauchrecht am gesamten Nachlass eingeräumt. Inwieweit wird der Erbanteil trotz Nießbrauchrecht der Stiefmutter in den Gegenstandswert für die Jahresgebühr einbezogen?

    Bin im Augenblick etwas verwirrt.
    Habe eine Erbauseindersetzung zu genehmigen, an der ein 10-jähriger sowie sein Vater u.a. beteiligt sind.
    Da die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen sind, habe ich einen Ergänzungspfleger bestellt.
    Vertrag soll jetzt genehmigt werden.
    Muss ich trotzdem die Eltern gem. § 160 FamFG anhören und die Genehmigung diesen gem. § 41 III FamFG zustellen (neben dem Ergänzungspfleger)? Auf die Bestellung eines Verfahrensbeistands habe ich verzichtet.

    Zwangsversteigerungsverfahren wird gegen Schuldner angeordnet wegen persönlicher u. dinglicher Ansprüche (Titel gegen Schuldner).
    Bevor die Beschlagnahme wirksam wird, erfolgt Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
    Es ergeht Beschluss nach § 28 ZVG, wonach das Verfahren wegen der persönlichen Ansprüche aufgehoben und im Übrigen einstweilen eingestellt wird.
    Der Gläubigerin wird aufgegeben, den Titel gegen den Insolvenzverwalter umschreiben und sodann neu zustellen zu lassen an diesen.
    Nunmehr gibt Insolvenzverwalter das Grundstück aus der Masse frei.
    Gläubigerin hat den Titel noch nicht umschreiben lassen und will das Verfahren fortsetzen.
    Was ist zu tun?
    Unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses nach § 28 ZVG wollte ich den ursprünglichen Anordnungsbeschluss erneut an den Schuldner zustellen, da die erste Zustellung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er die Verfügungsbefugnis ja nicht mehr hatte. Aber im Beschluss stehen ja auch noch die persönlichen Ansprüche, für die das Verfahren inzwischen aufgehoben wurde.

    In einem Teilungsversteigerungsverfahren meldet sich ein Rechtsanwalt für den Mieter und legt den Mietvertrag vor mit der Bitte um Bekanntgabe im Versteigerungstermin.
    Gleichzeitig beantragt er Prozesskostenhilfe für den Mieter unter seiner Beiordnung.
    Ist so etwas möglich? Der Mieter ist zwar Beteiligter aufgrund seiner Anmeldung nach § 9 ZVG - jedoch nicht Partei des Verfahrens.