Ich muss das Thema noch einmal aufgreifen. Stöber ist ja der Auffassung, dass die Klausel vom Notar für den "zukünftigen Eigentümer" erst erteilt werden darf, wenn der Eigentumswechsel vollzogen wurde. (vgl. Stöber, 20.Auflage, RdNr. 40.17 zu § 15 ZVG am Ende des Abschnitts). Muss ich dies als Vollstreckungsgericht beachten? Anders gefragt, wenn sowohl der jetzige Eigentümer als auch der zukünftige Eigentümer sich bereits der Zwangsvollstreckung dinglich unterworfen haben und die Vollstreckungsklausel direkt (vor Eigentumsumschreibung) vom Notar erteilt wurde, ist es so, dass diese Klausel sich nur auf den ursprünglichen Eigentümer beziehen kann und nach Eigentumsumschreibung eine neue Klausel gegen den neuen Eigentümer vonnöten ist?