na spätesten bei einer Versicherung an Eides statt wird wohl eine Unterschrift unabdingbar sein
Beiträge von wulfgerd
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bei uns wie bei Queen bleiben im F / S Eingangskorb
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ein Amtsermittlungsprinzip in der Vollstreckung wäre mir neu oder hab ich was verpasst ?
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ich gehe mal von der zuständigkeit des vollstreckungsgericht aus. Kannst ja mal den Beschluss so erlassen, wie der vollstreckt werden soll ist mir völlig schleierhaft. kein vollstreckungsorgan wird tätig werden, wenn er kein vollständiges rubrum hat,
Also nein du bist nicht auf dem Holzweg
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- Zöller Rd Nr 4 ff zu 733 ZPO 35. Aufl
- Er muss ein Recht auf Erteilung der vollstrb Ausfertigung (s § 724 Rn 3) und zusätzlich ein Interesse an einer nochmaligen vollstrb Ausfertigung haben. Das ist der Fall:
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a) bei Verlust der ersten Ausfertigung (nicht aber bei Beschädigung usw: s Rn 3). Verschulden ist unschädl (OLG Saarbrücken MDR 2008, 48). Dem Verlust steht der Fall gleich, dass sich nicht klären lässt, ob der Gl die in den Akten vermerkte Ausfertigung erhalten hat (OLG München FamRZ 2013, 485 [Glaubhaftmachung nach § 294 erforderl]);
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b) wenn gleichzeitig an mehreren Orten in versch Vermögenswerte des Sch zu vollstr ist wie bei Pfändung durch den GV und Zwangsversteigerung; Vollstr in Wohnung und Geschäftsräumen (OLG Karlsruhe Rpfleger 77, 453; KG Rpfleger 2011, 622 LS); nicht aber, wenn der Titel für ein Vermögensauskunftsverf eingereicht ist (OLG Karlsruhe Rpfleger 77, 453);
Mü Ko 6. Aufl
a) Berechtigtes Interesse
13Ein berechtigtes Interesse ist anzuerkennen bei Verlust der ersten Ausfertigung ohne Rücksicht auf Verschulden,20 nicht aber bei bloßer Unbenutzbarkeit, denn dann kann die Erstausfertigung zurückgegeben werden (→ Rn. 9).21 Dafür, die (angeblich verlorene) Erstausfertigung zugleich „außer Kraft zu setzen“ fehlt dem Klauselorgan die Kompetenz.22 Ein berechtigtes Interesse besteht auch sonst, wenn dem Gläubiger, obwohl er noch vollstrecken darf, die Erstausfertigung nicht mehr zur Verfügung steht, etwa weil – auch hier kommt es auf Verschulden nicht an – sein früherer Prozessbevollmächtigter die vollstreckbare Ausfertigung nicht herausgibt23 oder Gläubiger24 oder Gerichtsvollzieher25 die Erstausfertigung – gleich ob zu Recht oder zu Unrecht26 – dem Schuldner überlassen haben. Zu letzterem genügt schon die Behauptung des Gläubigers, der Gerichtsvollzieher habe die Vollstreckungskosten falsch berechnet; die weitere vollstreckbare Ausfertigung muss dann aber erkennen lassen, dass sie nur wegen der Vollstreckungskosten erteilt werde, die den bereits befriedigten Kostenbetrag übersteigen.27 Schließlich ist ein berechtigtes Interesse anzuerkennen, wenn der Gläubiger in verschiedene Vermögensgegenstände des Schuldners gleichzeitig vollstrecken will und dafür örtlich oder funktionell unterschiedliche Vollstreckungsorgane zuständig sind.28 Für den Fall, dass der Gläubiger eine weitere Ausfertigung zu anderweitiger Vollstreckung benötigt, während die Erstausführung dem Gerichtsvollzieher zum Antrag auf Anordnung der Offenbarungsversicherung eingereicht ist, gilt nichts anderes.
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Du meinst den Beschluss richtig ?
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Ich häng mich mal ran
Habe einen Antrag dahingehend, dass
die vom Schuldner getroffene Wal der Steuerklasse V im Hinblick auf das Insolvenz und Restchuldbefreiungsverfahren sowie die aufgrund dessen abzuführenden Beträge des Schuldners zur Insolvenzmasse seit dem ... unwirksam ist. Beider Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens hat der Arbeitgeber des Schuldners die der Insolvenzmasse zustehenden Beträge in Zukunft nach der Steuerklasse IV zu ermitteln und an die Insolvenzmasse abzuführen.
Das Verfahren ist in der WVP. Die Ehefrau verdient ca 100,- € mehr als der Schuldner ( beide rund 2200 - 2300 netto ). Kann ich den Beschluss so machen ? Oder muss der TH den Unterschiedsbetrag berechnen und den Schuldner auffordern zu zahlen, sodass wir nach 4 c Nr 3 InsO kommen. Laut Berechnung des TH würden ca 70,- € monatlich mehr der Masse zufliessen.
Gruß
Wulfgerd
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Es war ein Telefonat und warum nicht, manchmal hat ja auch jemand eine andre Idee. I. ü. war ich mir selber nicht sicher, ob das Gericht bei der Sachlage was machen muss, da ich erst seit 6 Monaten InsO mache und keiner da ist, der das schon länger macht. Gegen den IV ist nichts zu sagen. Der macht eine Superarbeit und ich hab ihn auch schon angerufen und er hat mir weiter geholfen. Also für mich eine WIN Situation
Danke für die Antworten
gruss
wulfgerd
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Hi folgendes Problem
Privatinsolvenzverfahren im Dez. 22 ( fiktiv ) eröffnet. Schuldner bezieht JC leistungen Bescheid bis 04/23. Wird aufgefordert Verhältnisse darzulegen. Keine Reaktion. Auf gerichtliche Aufforderung reicht er im Sept. 23 die Unterlagen beim IV ein. Daraus ergibt sich, das er von Jan. 23 bis August 23 sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Das Gehalt hat er sich auf das Konto seiner Frau zahlen lassen. Nach Berechnung des IV wären ca 9000,- an den IV abzuführen gewesen. Seit 10 /23 bezieht er wieder unpfändbare ALG Leistung , ob I oder II weiss ich nicht, und hat ggü. dem IV angegeben, dass er die Summen nicht zahlen kann. nun hat die IV mich gefragt, ob man irgend wie gegen den Schuldner vorgehen kann.
Mir ist nichts eingefallen. Kann man da irgendwas machen ? ( ausser Versagungsanträge durch Gläubiger )
gruss
wulfgerd
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machen wir auch so
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Wenn nicht erörtert wurde nur 0,5 da vor dem VU eine Entscheidung ergangen ist für die keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist
siehe
Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar
25. Auflage 2021Rn. 57-66 -
Kammergericht in der bibliothek anrufen und um übersendung bitten
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steht bei uns ausdrücklich in der geschäftsanweisung für die rast. gilt auch fürVerwaltungs- Arbeitsgericht und Strafsachen ( ausser Strafanzeigen )
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meiner Meinung nach ja wg Ziffer 4 eindeutige Vereinbarung
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nein da gem. § 11 RVG nur die während des Verfahrens entstandenen Gebühren festsetzbar sind. Die Geschäftsgebühr ist vorgerichtlich entstanden
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Verlängerung Kostenstundung nein. Kasse beruft sich auf §7 KostVfG und sagt macht mal die Umschreibung
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ich häng mich mal ran.
Verfahren beendet mit RSB 2014. Schuldner verstirbt 2022. Kosteneinziehungsstelle beantragt die Sollumschreibung auf den Erben ohne Nachweise. Kann auf den angeblichen Erben umgeschrieben werden?
Die obige Entscheidung passt wohl nicht, da dort der Schuldner in der WVP verstorben ist
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Das streitverfahren dürfte beendet sein und im RNF Verfahren kann der Dienstleister vetreten. Wenn die Voraussetzungen der 727 ZPO votliegen sollten m. M nach kein Problem