danke das hilft mir weiter
Beiträge von wulfgerd
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Berufung eingelegt april 2021
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Moin
Beschlussanfechtungsklage geht okt. 20 ein altes weg recht Klage wird abgewiesen. Vv 1008 rvg entstanden
Berufung April 21 Berufung wird zurück gewiesen. Kläger trägt Kosten.
Gilt für die Berufung neues ( keine vv 1008 rvg ) oder altes weg recht ( vv1008 rvg erstattungsfähig ) ??
gruss
wulfgerd
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Meiner Meinung nach falsches RM , da der KFB nur die Gerichtskostenabrechnung übernimmt. Richtig wäre Erinnerung gegen den Kostansatz gem. § 66 GKG . Bei abhilfe müsste dann der KFB geändert werden
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Unser präsi. Ist genesen. Der hat das so beschlossen, gab bis auf 2 anwälte bisher nicht einmal ein problem akzeptieren alle, man muss halt wollen
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Haha
beim bverfg gilt 2 g plus
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Bundesverfassungsgericht 2 G plus. Worüber unterhalten wir uns.????
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Da wir immer eine eingangskontrolle haben machen die Wachtis das mit
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ab heute und ja die Rechtswahrnehmung ist gesichert, . Jeder kann sich testen lassen
Dienstgebäude
In Dienstgebäuden des Landes Berlin, also zum Beispiel in Bürgerämtern, gilt 3G: Besucher beziehungsweise Kunden müssen geimpft, genesen oder aktuell negativ getestet sein.
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altes recht alte Gebühren egal wann die Gebühr entsteht
neues Recht neue Gebühren
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bei uns ab Morgen 3 G für alle ( incl. Anwälte etc )
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ich verweise auf die weitere folgende Rechtsprechung und setze ab
LG Berlin, Beschl. 08.03.2017 - 80 T 67/17; BGH, Beschl. v. 13.07.2011 - IV ZB 8/11, OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2019 - 25 W 242/19).
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gar nicht, da niemand weiss wer was wie gespeichert hat
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Terminsvertr. gehört zum Personenkreis des § 5 RVG ?
Ansonsten hilft Dir vllt das weiter
. Die Kosten des Terminsvertreters sind nicht erstattungsfähig, da dieser von den Prozessbevollmächtigten selbst beauftragt wurde. Die interne Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten betrifft ausschließlich deren Vertragsverhältnis, nicht aber das Mandatsverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der von ihm vertretenen Partei oder aber die Erstattungspflicht des unterlegenen Prozessgegners. Hierbei ist es auch unerheblich, ob der Mandant davon der Beauftragung Kenntnis hatte, denn der Terminsvertreter verdient für den Prozessbevollmächtigten die Gebühren und wird dafür durch den Letzteren auf Grund der zwischen ihnen getroffenen internen Vereinbarung honoriert. Auch stellt die Vergütung des Terminsvertreters keine Aufwendung i.S.v. § 675 i.V.m. § 670 BGB dar (OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.7.2017 – 8 W 321/15; LG Berlin, Beschl. 08.03.2017 - 80 T 67/17; BGH, Beschl. v. 13.07.2011 - IV ZB 8/11, OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2019 - 25 W 242/19).
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gem. § 60 RVG alles altes Gebührenrecht beim Anwalt
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Ich gehe davon aus weg verfahren, wenn neues weg recht keine erhöhungsgebühr. Ggf. Wurde der verband vertr. durch den verwalter verklagt dann m. M. Nach nur Anhörung Verwalter
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Du hast einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, worauf die Festsetzung basiert. Wenn die Partei damit nicht einverstanden ist muss sie sich m. E. gegen die Kostenentscheidung wenden. Also m. M. nach alles richtig.
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Das hat auch niemand bestritten ich hätte auch nicht gern nur Onlineunterricht gehabt