Daher: Vergütung gibt's nur bei Vorlage des Original-Berechtigungsscheines
Beiträge von Ini
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So einfach bzw. normal ist es nicht. Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommt, eine gesonderte Vergütung nach RVG wäre angemessen, bleibt doch zu prüfen, wie der Betrag von 5000 € zustande kommt. § 1835 Abs. 3 BGB dürfte erst mal nur gesetzliche Vergütung decken. Eine Honorarvereinbarung kann der Anwalt mit sich ja wohl kaum wirksam abgeschlossen haben. Sollte er eine mit dem Betreuten geschlossen haben, wäre das schon mal bedenklich und in jedem Fall auch weiter zu prüfen (Geschäftsfähigkeit usw?).
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Für Ba-Wü:
Skript der Bezirksrevisoren über Kosten in BetreuungssachenLink funktioniert leider nicht
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Erledigungsgebühr geht auf keinen Fall, siehe Wortlaut VV -RG 1002, hier ging's ja wohl offensichtlich nicht um einen Verwaltungsakt.
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M. E. kann die Beiordnung nicht weiter gehen als der ihr zugrundeliegende Antrag, heißt also, der Verzicht entfaltet Wirkung.
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Das sind dann wohl zwei Erinnerungen:
einmal gegen die Kostenrechnung und
eine gegen den KfB.
Sinnvollerweise muss natürlich zuerst über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung entscheiden werden. Da der UdG bereits nicht abgeholfen hat, ist der Richter zuständig -s.o.
Nachfolgend wäre über die Erinnerung gegen den KfB zu entscheiden (unterstellt mal es ist eine Erinnerung und keine Beschwerde) . D.h. also Abhilfeprüfung durch Rechtspfleger, wenn keine Abhilfe dann an Richter zur Entscheidung (sollte Beschwerdewert doch erreicht sein, dann ans Beschwerdegericht)
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Geltend gemacht werden, kann die Vergütung natürlich so, wie grade dargestellt. Ob sie dann so festgesetzt wird, hängt davon ab, welcher Auffassung bei euch gefolgt wird. Bei uns würde nur soweit festgesetzt, dass der Nicht-PKH-Streitgenosse von seinem halben Anteil, den er zu tragen hat, nicht entlastet wird. Es gibt auch die Auffassung, dass nur die Erhöhungsgebühr aus der Staatskasse beansprucht werden kann.
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Hier muss es doch aber eine Kostenentscheidung geben. Die Vereinbarung zulasten der Staatskasse geht doch nicht (mehr).
§ 269 Abs. 4 ZPO - " Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden."
Also - Richtervorlage.
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Vergleichsberechnung TG 3402 einerseits Kosten eines Verkehrsanwalts anderseits.
Was günstiger ist, wird erstattet. Das wird wohl der Verkehrsanwalt sein, wegen 1,0 Gebühr. -
Es ist doch wohl eine Klage, ein Verfahren, also einmal Kosten und auch nach dem RVG eine Angelegenheit.
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Was heißt hier"Umschreibung"? Rein nach der Sachlage wurde Guthaben, also Vermögen, der Minderjährigen an einen Dritten (Schwester) ohne Gegenleistung übertragen. Was soll das rechtlich sein außer einer Schenkung? Und wer hat hier für die Minderjährige gehandelt und eine Erklärung abgegeben, die familiengerichtlich genehmigt werden soll. Waren die Elten überhaupt vertretungsberechtigt... Fragen über Fragen, die sich mit dem dargelegten Sachverhalt nicht beantworten lassen.
Zu klären wäre wohl zuerst, auf welcher Grundlage hat die Bank das gemacht und was will die Bank eigentlich genehmigt haben? -
Der Anspruchsübergang gem. § 59 RVG stellt einen eigenen Anspruch dar. Es handelt sich nicht um Gerichtskosten, lediglich die Geltendmachung erfolgt wie bei Gerichtskosten- § 59 Abs. 2 RVG. Das GKG gilt hierfür also nicht insgesamt. Damit dürfte die Nachforderungsfrist des § 20 GKG hier unerheblich sein. Zumindest spielt es keine Rolle, wann die Gerichskosten zum Soll gestellt wurden, da es sich bei dem Anspruchsübergang gem. § 59 RVG um einen von den Gerichtskosten völlig unabhängigen Anspruch handelt.
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zur EG siehe oben- letztlich eine einheitliche EG im Verf A
Terminsgebühr im Verf A nicht nochmal aus Wert B, daher m. E. keine Anrechung
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Verfahren B: VG und TG aus Wert B
Verfahren A:
VG 1,3 aus Wert A und 0,8 aus Wert Mehrvergleich, aber insgesamt nicht mehr als 1,3 aus Wert A+Mehrvergleich, also aus 6500 €und TG aus Wert von A, (wenn im Umfang Mehrvergleich keineTG entstanden, sonst 1,2 aus 6,500 €)
eine EG 1,0 aus Wert A+B,
eine EG 1,5 aus Mehrwert 1500 € aber insgesamt nicht mehr als eine 1,5 aus der Summe der 3 Werte, also aus 7500 € -
Wenn das mit den Zahlen für Beratungshilfe stimmt, wäre es ein Wunder. Ich kann es kaum glauben.
Alles was ich bisher über die neuen Erhebungen/Zahlen gehört habe (und hier gelesen) ist doch, dass die Zahlen runter gehen und dass Erhebungen, die zu höheren Zahlen/Zeiten geführt hätten „bereinigt“ wurden. Wenn sich das alles bewahrheitet .... grauenvoll, spätestens dann macht die Arbeit keine Freude mehr! -
so siehts auch der BGH - XII ZB 632/13 vom 30. April 2014 -
"a) Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten nur dann eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist."