Ich glaube bene geht es eher darum, dass der Signaturvermerk lautet : Die Bilddaten stimmen mit dem im vorliegenden Dokument überein.
Gez. in beglaubigten Abschriften gab es zu Papierzeiten klar schon immer, da lautete der Beglaubigungsvermerk dann aber auch, dass dies eine beglaubigte Abschrift darstellt und mit dem Original übereinstimmt.
Die elektronischen Beglaubigungsvermerke sehen aber eben genau den oben genannten Text vor, also dass die Bilddatei mit dem Dokument übereinstimmt. Und dann ist schon zu überlegen, ob dies nicht die Bilddatei von einer gez. Unterschrift ist.
Ich kann sowohl die Argumentation von bene als auch des Notars verstehen.