Beiträge von hamburg

    Ich glaube bene geht es eher darum, dass der Signaturvermerk lautet : Die Bilddaten stimmen mit dem im vorliegenden Dokument überein.

    Gez. in beglaubigten Abschriften gab es zu Papierzeiten klar schon immer, da lautete der Beglaubigungsvermerk dann aber auch, dass dies eine beglaubigte Abschrift darstellt und mit dem Original übereinstimmt.

    Die elektronischen Beglaubigungsvermerke sehen aber eben genau den oben genannten Text vor, also dass die Bilddatei mit dem Dokument übereinstimmt. Und dann ist schon zu überlegen, ob dies nicht die Bilddatei von einer gez. Unterschrift ist.

    Ich kann sowohl die Argumentation von bene als auch des Notars verstehen.

    Diese Formulierung haben wir von mehreren Notaren. Ich habe es noch nie beanstandet, zumal es im Regelfall Banken sind, bei denen man die Zinssätze kennt. Und 18% z.Bsp. haben wir hier bei einer Bank nun ständig. Ich käme hier erst ins Grübeln, wenn z.Bsp. ausländische Bank, bei denen ich die Zinsen nicht kenne und die hoch erscheinen.

    Hallo zusammen,

    ich bräuchte mal wieder die Meinung der Forengemeinschaft.

    Folgender Fall:

    2000 verfasst A ein notarielles Testament, in dem er B zu seinem Vorerben einsetzt. Nacherben sind die Abkömmlinge des B

    2002 verfasst A ein handschriftliches Testament, in dem er das notarielle Testament bestätigt und als Nacherben C und D einsetzt (die Kinder von B).

    Grundbuchberichtigung nach A wird aufgrund der oben genannten Unterlagen (in eröffneter Form) von B beantragt.

    Ich habe als Erbnachweis einen Erbschein angefordert, da sich die Nacherbfolge ja nach dem handschriftlichen Testament richtet. Denn nach dem notariellen Testament wären ja alle Abkömmlinge (also auch wahrscheinlich nicht zu erwartende weitere Kinder des B) Nacherben, nach dem handschriftlichen Testament nur C und D.

    Da helfen mir doch auch keine Standesurkunden, dass C und D die einzigen ehelichen Kinder von B sind darüber hinweg - oder ?

    Und eidesstattliche Versicherung, dass keine weiteren Kinder vorhanden sind bringt mich ja auch nicht weiter, da keine Nachweislücke, sondern das Problem der § 35 GBO ist ?

    Ich bin um Denkanstöße sehr dankbar.

    Ich fasse also nochmal zusammen:
    Ich lösche vorliegend nicht nach § 24 GBO sondern aufgrund Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO ? Das Grundbuch ist unrichtig, da die auflösende Bedingung eingetreten ist. Durch Siegel und Unterschrift auf der Meldebescheinigung habe ich einen Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO. Die Anhörung des Betroffenen ist erfolgt, Frist ohne Rückäußerung abgelaufen.

    Oder habe ich jetzt einen Denkfehler ?

    Ich muss das Thema nochmals aufwärmen.

    Ich habe nunmehr im Münchner Kommentar zur StPO bei Rdn. 1 zu § 111d gefunden, dass das Veräußerungsverbot "nicht nur die Veräußerung hindert sondern auch sonstige vermögensmindernde Verfügungen (Z.Bsp. untentgeltliche, ebenso Belastung mit dinglichen Rechten).

    Aber kann ich das jetzt auch als Hindernis sehen ? Denn es verfügt ja nicht der Eigentümer, sondern der Gläubiger ?

    Danke nochmals für Denkanstöße !

    Hallo an alle Nachlass und Grundbuchexperten,

    ich habe vorliegend einen Fall, bei dem ich für die Grundbuchberichtigung ein europäisches Nachlasszeugnis aus Portugal habe.
    Anlage VI ist beigefügt und unter 2.1 und 3.1 Testamentsvollstreckung für den gesamten Nachlass bescheinigt. Unter 4 ist dann nur 4.1 und 4.2 angekreuzt (Auskünfte über Nachlassvermögen und Kenntnisnahme von den Testamenten), nicht aber z.Bsp. 4.19 (Aufteilung Nachlass).

    Unter 5.4 und 6.4 ist angegeben, dass sich die Bestellung des TV und dessen Befugnisse aus dem Gesetz ergeben.

    Nach Art 2326 CC Portugal i.V.m. Art 2080 CC und Art 2087 CC verwaltet der TV den Nachlass, da er gleichzeitig auch Nachlassverwalter ist.

    Ich neige daher dazu, zusammen mit der Grundbuchberichtigung auch einen TV-Vermerk einzutragen. Aber ich strauchle, weil unter 4. nur 4.1 und 4.2 genannt sind, aber gleichzeitig ja die gesetzlichen Befugnisse ? Hatte den Fall schon mal jemand bzw. Ideen ob ich den TV-Vermerk eintrage oder nicht ? :/

    Danke schon Mal für jeden Gedankenanstoß.

    LG hamburg

    Ich häng mich hier auch mal dran.

    Ich habe den Fall, dass das Wohnungsrecht auflösend bedingt ist auf seine dauerhafte Nichtausübbarkeit : Eine dauerhafte Nichtausübbarkeit ist bei einem nicht nur vorübergehenden Verlassen der Wohnung durch den Berechtigten gleich aus welchem Grund gegeben. Diese auflösende Bedingung gilt jedenfalls dann als eingetreten, wenn der Berechtigte melderechtlich für eine andere Wohnung gemeldet ist."

    Die Dienstbarkeit wurde eingetragen (da so bewilligt und beantragt) mit dem Vermerk "Löschbar bei Todesnachweis oder Nachweis des Wechsels der Wohnung durch den Berechtigten".

    Jetzt wird mir der Antrag auf Löschung vorgelegt zusammen mit einer gesiegelten Meldebescheinigung. Der Berechtigte lebt jetzt in einer Demenz WG.

    Hat jemand eventuell die komplette Entscheidung des OLG Hamm, ob da auch ein LEV eingetragen war ?

    Ich bin mir echt unschlüssig, da die Bedingung ja explizit mit der Meldebescheinigung erfolgte, gleichzeitig gibt es Literaturmeinungen, dass eine die Bedingung zwar vereinbart werde kann, aber die spätere Löschung nicht erfolgen kann. Hier ist ja aber auch der LEV eingetragen (der ja keinen Gutglaubensschutz genießt) aber z.Bsp. Bauer/v. Oefele in Rdn. 28 zu § 24 als zulässig erachtet wird.

    Ich danke schonmal für weitere Denkanstöße.

    Es ist auch eine Zustimmung zu Belastungen vereinbart, dort aber die Zwangssicherungshypothek nicht aufgeführt.

    Ich trage diese Bestimmung mit der Zwangsversteigerung also nicht explizit mit ein.

    Ich häng mich hier mal dran:
    Kann ich eine Vereinbarung "Zustimmung des Grundstückseigentümers ist zu jeder Veräußerung - auch im Wege der Zwangsversteigerung -" als Verfügungsbeschränkung eintragen ?

    Ich meine nein, da ja die Zwangsversteigerung in § 8 gesetzlich geregelt ist. § 5 umfasst ja nur die rechtsgeschäftliche Veräußerung und nur diese kann ich ja im Bestandsverzeichnis eintragen - oder ?

    Wie sieht das Forum das ?

    LG hamburg

    Hallo zusammen,

    ich habe mal eine Frage zu alten Grundbüchern.

    Bei mir ist im Band / Heft des Grundstücks Flst. Nr. 1 im Bestandsverzeichnis II ein Wegerecht an Flst. Nr. 2 eingetragen gewesen. Im Zuge der Neufassung ins Loseblattgrundbuch wurde dieses Wegerecht immer wie ein Herrschvermerk weitertransportiert. Im Grundbuch von Flst. Nr. 2 (Sowohl in Band/Heft als auch in Loseblatt) gab es nie eine Dienstbarkeit. Die Bewilligung an sich habe ich aber gefunden.

    Nun meine Frage: Gilt das im Bestandsverzeichnis II beim herrschenden Grundstück eingetragene Wegerecht weiterhin oder hätte dieses zwangsläufig auch in Abteilung II bei Flst. Nr. 2 eingetragen werden müssen ?

    Habe schon zig Sachen gesucht bin aber zu keinem Ergebnis gekommen.
    Danke jetzt schon für Gedankenanstöße.

    LG hamburg

    Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall : Eingetragen ist ein Ehepaar in Errungenschaftsgemeinschaft nach ungarischem Recht.

    Nun ist die Ehefrau verstorben. Ein deutscher Erbschein (Erben : Ehemann und Kinder) liegt mir vor. Das sich die Erbfolge nach deutschem Recht richtet, ist nach der EuErbVO auch unstreitig, da letzter Wohnsitz Deutschland. Grundbuchberichtigungsantrag liegt vor :

    Nun aber meine Frage : Wie trage ich die Erben ein ? Ich habe dazu überhaupt nichts gefunden und hätte daher folgende Eintragung vorgenommen :

    1. ) A (Ehegatte)

    2.1 A (Ehegatte)

    2.2 B (Kind 1)

    2.3 C (Kind 2)

    2.4 D (Kind 3)

    -lfd. Nr. 2.1 bis 2.4 in Erbengemeinschaft -

    -lfd. Nr. 1 bis 2.4 in beendeter, nicht auseinandergesetzter Errungenschaftsgemeinschaft nach ungarischem Recht.

    Hat irgendjemand aus dem Grundbuch oder Nachlassbereich eine Idee dazu oder Rechtsgrundlagen ? :confused:

    Danke schonmal

    LG hamburg

    Hallo zusammen,
    ich habe einen Fall, der mir etwas Bauchgrummeln beschert.
    Im Grundbuch sind A, B und C als Eigentümer eingetragen. Unter III/1 ist eine Grundschuld eingetragen, im Rang danach viele Arresthypotheken (Eintrag vor 2017).
    Die Grundschuld III/1 soll nun abgetreten werden. Die Firma die abtritt und die Firma die erwirbt, haben eindeutigen Bezug zu den Eigentümern (Mitgesellschafter u.ä.).
    Aber ich habe bisher nichts gefunden, dass ich die Eintragung ablehnen müsste oder diese unzulässig sein könnte, zumal die Grundschuld ja nicht gepfändet ist. Es ist ja keine Veräußerung (wenn man davon ausgeht, dass § 111h auch rückwirkend gilt) und auch keine Vollstreckung.
    Hat jemand noch eine Idee, ob es eine Vorschrift in der StPO oder sonst gibt, die diese Abtretung unzulässig machen ? Oder mache ich mir einfach zu viel Gedanken wegen der eingetragenen Arresthypotheken ? Über die Suchfunktion bin ich leider nicht weiter gekommen.
    Danke schonmal.
    LG hamburg

    Stimmt schon, aber ich möchte der Vermächtnisnehmerin auch nicht eine potentielle Erbenstellung nehmen und prüfe es daher eben ob die Ausschlagung so funktioniert.
    Und es interessiert mich trotzdem, ob die Erblasserin die gesetzliche Regelung abbedingen konnte oder nicht, auch für weitere Fälle.