Beiträge von chrysanthes

    343 Absatz 2 und 3 greifen nur für den Fall der Fälle das es kein Deutscher EL ist und kein EL der bei dem EU Gedöns mitmacht.

    In dem Fall ist ganz klar Spanien zuständig. Und du musst nach Eröffnung dahin abgeben.

    Die Frage ist allerdings wohin. Wir haben das theoretisch auch schon besprochen. Aber praktisch noch keinen Fall.

    Ich würde wohl erst mal beim Konsulat anfragen ob die das zuständige Gericht benennen können.

    Hallo Ihr Lieben,

    erst mal vielen Lieben dank für eure Antworten.
    Ich versuch mal mich damit auseinanderzusetzen.

    carlson, darüber habe ich auch schon nachgedacht. Da die Kinder des Ehemanns zwecks Kostengründen keinen Erbschein beantragen wollen, wäre das auch erst mal mein Ansatz.

    tom, da müsste ich noch mal nachhaken. Denn dazu hab ich keinerlei Aussage. Das Testament wurde ja bei A und B verwahrt und nicht bei der Erblasserin. Sie hätte es also erst zurückfordern müssen. Hierzu hat die B aber nix gesagt.

    @uschi, nein gerade das will Sie nicht. Sie hat sicherheitshalber mittlerweile ausgeschlagen. Das ist nur die Sicht des Kollegen, der die Sache fälschlicherweise bearbeitet hat. Nach seiner Ansicht würde ich dann zum Fiskalerbrecht kommen.

    Cromwell, das Testament wurde von A und B verwahrt. In ihrer Schreibtischschublade. Da ist es nicht mehr. Vor einigen Jahren wurde bei ihr eingebrochen, dabei könnte es gestohlen worden sein. Da ist sie sich aber auch nicht sicher. Es ist auf jeden Fall nicht mehr da.

    Wie kläre ich denn die Frage der Ersatzerbeneinsetzung. Den Inhalt des Testaments scheint niemand zu kennen.
    Ansonsten kann man sich der Meinung sicherlich anschließen, ist auch das was der Kollege sagt. Erben sind A und B, also jetzt nur noch B da A ja verstorben ist.

    tom, ich hab da auch so meine Bauchschmerzen mit, denn was wirklich in dem Testament stand wissen wir nicht. Es kann auch sein dass sie sich in der Begrifflichkeit irrt, also bei Ihrem Anschreiben und in dem eigentlichen Testament den beiden nur lediglich etwas vermacht hat.

    Wenn ich für mich nun das OLG München zu Grunde lege, könnte ich sagen, die B will gar keine Rechte aus dem nicht vorhandenen Testament herleiten. Also fällt der Beweis weg. Die Kinder des Ehemanns werden einen Teufel tun, also sind Sie die Erben?

    Liebe Grüße
    Chrysanthes

    Hallo Ihr Lieben,

    ich brauche mal eure Meinungen.

    Ich habe vorliegend ein notarielles Testament, in dem sich die Erblasserin und ihr Ehemann als Alleinerben eingesetzt haben. Nacherben sind die Kinder des Ehemanns.
    Öffnungsklausel ist enthalten, der Überlebende darf neu testieren.

    Ehemann und nun auch meine Erblasserin sind verstorben. Von der eh. Betreuerin wurde nun ein Schreiben eingereicht in dem folgendes steht:
    "Mein Testament habe ich heute meinen Erben A und B in Verwahrung gegeben, damit sie es nach meinem Tod dem Amtsgericht aushändigen" Das ganze ist eigenhändig ge- und unterschrieben.
    Das eigentliche Testament ist jedoch nicht mehr auffindbar.

    Nun ist B (A ist bereits verstorben) und die Kinder des Ehemanns aufgetaucht um die Sachlage zu klären. Der Kollege bei dem Sie waren schätzt die Sache so ein das B Erbe geworden ist, auch wenn das eigentliche Testament nicht mehr auffindbar ist.

    Jetzt hab ich aber auch noch die Aussage der Betreuuerin die sagt 2014 hat ihre Betreute ihr gesagt das sie das handschriftliche Testemant so nicht mehr aufrecht erhalten will.

    Da wir vorliegend einen zu sichernden Nachlass muss ich für mich recht zügig eine Entscheidung treffen wer nun Erbe geworden ist oder ob ich erst mal nen Nachlasspfleger einsetze.

    Vielen Dank schonmal im voraus!

    Hallo Ihr Lieben,

    ich steh grad voll auf dem Schlauch. Vielleicht könnt ihr mir helfen?

    Ich hab eine polnische Erblasserin. Die Kinder wollen die Erbschaft ausschlagen bzw. haben es auch schon getan.

    Normalerweise würde ich jetzt ne Nachlasspflegschaft bestellen. Jetzt frag ich mich aber ob ich, da ich mich ja im polnischen Erbrecht befinde, einfach eine bestellen kann.

    Im polnischen Recht hab ich keine gefunden. Kann ich einfach nach § 1960 BGB bestellen?

    Vielen Lieben Dank!

    Also die Vorerbschaft der A überzeugt mich auch nicht. Denn dafür hab ich für mich keinen Anhaltspunkt. Nur auf Grund dessen, dass xy erst nach dem Ableben von A und B erben soll, heißt für mich nicht, dass A Vorerbin sein soll.

    Würde sich ergeben, dass sich für die Vorerbschaft die gesetzliche Erbfolge ergibt.
    Vorausgesetzt man gelangt zu dem Schluss, dass das missglückte gemeinschaftliche Testament ein wirksames Einzeltestament darstellt.

    Gewollt war das A Alleinerbin ist und xy Schlusserbe
    Daraus machen könnte man Vorerbe sind die gesetzlichen Erben und Nacherbe xy.

    Wenn wir von einer unwirksamen Verfügung ausgehen, so bliebe es bei der gesetzlichen Erbfolge.
    Da dass vom Erblasser aber auch nicht gewollt war, würde ich bei der Vorerbschaft der gesetzlichen Erben bleiben und xy als Nacherben sehen.