Beiträge von chrysanthes

    Jeder sollte das tun was er vertreten kann. Aber ich fände es echt schwierig.

    Selbst wenn ich mir nur das zweite anschaue, was B geschrieben hat. Komme ich zwar zu einem Wirksamen Testament, aber zu keiner wirksamen Erbeinsetzung. Denn um das ganze Auslegen zu können brauche ich doch zumindest irgendeinen Anklang und den in Testamentsform. Hab ich hier beides nicht, so dass ich zur gesetzlichen Erbfolge kommen würde.

    Die Aussage das nach dem Tod xy Erben soll müsste evtl. nochmal näher beleuchtet werden. Aber zu einer Vorerbschaft der Schwester würde mich das nicht bringen.

    Die Frage ergibt sich gar nicht, wenn du nicht auf eine Gebrauchmachung bestehst, denn dann ist die Ausschlagungserklärung mit Zugang an die gesetzliche Vertreterin wirksam geworden ;)

    Somit kommt es nur drauf an ob der Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung noch in der Frist gestellt wurde.

    Da du hier ein grundsätzliches Problem bezüglich des Formerfordernisses hast:

    Eigenhändig geschrieben und unterschrieben

    würde ich sagen du kannst nur zur Unwirksamkeit kommen.

    Das gemeinschaftliche Testament ist nunmal den Ehegatten / Lebenspartnern vorbehalten und somit auch nur diesen die Erleichterung bzgl. des Formerfordernisses hinsichtlich der Eigenhändigkeit.

    Dient aber ggf. der Vermeidung weiterer Zwangsvollstreckungsversuche, je nachdem was in der Schufa Auskunft so genau drin steht.

    Bei einer Auskunft könnte ich mich überzeugen lassen. Bei mehreren wird die Begründung der Notwendigkeit schon schwierig.

    Lg

    @ zsesar, du hast recht, es ist die Rede von einer Abschrift.

    Ändert aber letztlich am Problem nix.

    Wir schicken bislang auch ohne Gläubigerantrag die Ausfertigungen raus. Hab es nur grad von einem anderen Gericht mitbekommen, dass die eben nur noch Abschriften rausschicken und da die GVZ Amok laufen, weil die die wohl nicht zustellen können, da sie sagen Sie brauchen die Ausfertigung um eine Abschrift von machen zu können.

    Da das ganze bei uns nun auch diskutiert werden soll, wollt ich einfach mal hören wie es die anderen so machen.

    Hallo Ihr Lieben,

    wurde eben mal wieder mit der Problematik der Ausfertigung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses konfrontiert.

    Was haltet ihr von der Meinung, dass seit der Neufassung des 317,329 ZPO, die Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur noch auf Antrag des Gläubigers erteilt wird.
    Ansonsten gibt es nur eine begl. Abschrift.

    Liebe Grüße
    Chrysanthes

    Hallo Ihr Lieben,

    muss hier auch mal ganz blöd nachfragen.

    Hab nen Erbschein eingezogen weil der Vorerbe verstorben is. Nun wurde ein neuer Erbschein beantragt.

    In § 40 GnotKg steht ja nun, dass ich sowohl für die Einziehung als auch Erteilung des Erbscheins (plus EV) Kosten zu berechnen habe.

    Der Wert ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.

    Also keinen neuen Wertfragebogen, sondern einfach den alten Wert nehmen?

    Liebe Grüße
    und vielen Dank!
    Chrsysanthes

    Hallo Ihr Lieben,

    bzgl. einer geforderten Heiratsurkunde (Die Tochter des EL) hat der Notar mich gefragt ob er mir nicht einfach eine beglaubigte Abschrift des Ausweises zukommen lassen könnte. Daraus ergibt sich ja auch die Namensänderung.
    Ich habe daraufhin auf die Vorlage von öffentlichen Urkunden verwiesen.
    Antwort von ihm daraufhin, ja ist das denn keine?

    Und nun die Frage, handelt es sich bei dem Personalausweis um eine öffentliche Urkunde?
    [h=2]§ 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen[/h] (1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

    Beim Einwohnermeldeamt handelt es sich ja wohl um eine Behörde, die einen Personalausweis auch im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse erstellt. Ergo hätten wir eine öffentliche Urkunde, oder?

    Und wenn wir eine haben, die Frage ob der Notar davon eine beglaubigte Abschrift fertigen kann?

    Hoffe mir kann jemand helfen.

    Liebe Grüße
    und vielen Dank
    Chrysanthes

    Hallo Ihr Lieben,ich hatte einen Widerspruch nach § 882 d ZPO, den ich zurückgewiesen habe. Sowohl im Gesetz § 882 d III ZPO als auch in der Eureka Verfügung steht, dass die Entscheidung über den Rechtsbehelf eletkronisch an das zentrale Vollstreckungsgericht zu übermitteln ist. (Ob das nun Sinn macht oder nicht sei mal dahingestellt)Jetzt die Frage meiner Geschäftsstelle an mich "wie mach ich das denn?"In VESUV geschaut, aber damit kann man ja nur Hemnisse eintragen und keine Beschlüsse übertragen. Soll das ganze über EGVP laufen?Wäre euch sehr verbunden wenn mir da jemand helfen könnte.Liebe GrüßeChrysanthes

    @ wuselhörnchen. wenn ich es recht in Erinnerung habe, dann wirst du doch wenn in Thüringen eingestellt, oder? Das heißt du studierst in Rotenburg. Ich kann dir nur sagen, dass wir den aktuellen Schöni nicht nur in den Klausuren, sondern auch im Unterricht brauchen. Die Dozenten halten nicht allzu viel davon wenn man den veralteten Text vorliest oder damit arbeitet.

    Beim Ergänzungsband ist die aktualität allerdings wirklich nicht so wichtig. Aber brauchen wirst du ihn eben doch ab und an.

    Lg

    Hi Vision,

    wir in Hessen brauchen sowohl den Haupt- als auch den Ergänzungsband. http://www.beck-shop.de/Sch%c3%b6nfeld…px?product=5329

    Die Ergänzungslieferungen lass ich mir immer nach Hause liefern, da ich hier meistens eh keine Zeit habe sie einzusortieren, bzw. am Wochenende ja nach Hause fahre und sie dann auch mitnehmen kann wenn ich sie hier einsortieren will. Glaub mir die Motivation sie gleich einzusortieren nachdem man sie bekommen hat schwindet sehr schnell.

    Und Pendelbuchstützen findest du hier :
    http://www.pendelbuchstuetze.de/

    Viel Erfolg!