Beiträge von Luftikus

    Aufgrund meiner diebischen und rein subjektiv zu bewertenden Schadenfreude müsste ich bei einer Übertragungsmöglichkeit der Verfahren gem. § 765a ZPO auf den Amtsrichter lauthals mit „Ja!!!“ stimmen.

    Auf Vorschlag meiner Kollegin gibt’s zum Vollstreckungsschutz die Beratungshilfe gratis dazu.

    Aus verfassungsrechtlicher Sicht wäre die Entscheidung über Leben und Tod vielleicht weniger beim einzelnen kleinen Amtsrichter, sondern eher bei einem OLG-Senat aufgehoben.
    Na ja - der ZPO-Gesetzgeber hat’s halt anders gewollt.

    Nun ist allerdings meiner Meinung nach gerade § 765a ZPO weniger geeignet, juristisch komplexe Sachverhalte aufzuarbeiten, sondern eine Sittenwidrigkeit zu erkennen, die ein hohes Maß an Berufs- und fast noch mehr an Lebenserfahrung erfordert, um ggfs. eine Lösung zu finden, die sowohl den Schuldner- als auch den berechtigten Gläubigerinteressen gerecht wird.
    Da die Sittenwidrigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme weder dem materiell-rechtlichen noch dem formal-rechtlichen Bereich zugeordnet werden kann, sollte auch das Vollstreckungsgericht in Person eines Rechtspflegers durchaus mit dem juristischen Handwerkszeug zur Entscheidungsfindung ausgestattet sein.
    Und ja - bei begründetem Vortrag einer Gesundheits- oder gar Lebensgefährdung (was zugegebermaßen ja glücklicherweise auch nicht in jedem Verfahren der Fall ist) umfasst meine Rechspflegerentscheidung auch schon mal eine zweistellige Seitenanzahl.

    Ich bin dagegen.

    § 32 Abs. 2 GBO bringt mich dabei nicht weiter, da es sich zum Zeitpunkt der Prüfung der Bietervollmacht um einen mündlichen T e r m i n handelt.
    Wie soll denn sichergestellt werden, dass während des gesamten Termins die elektronische Einsichtnahme des Registers durch das Vollstreckungsgericht möglich ist?
    Ich denke dabei weniger an einen Stromausfall als an den hier doch häufiger vorkommenenden (zeitweiligen) Ausfall des Internetzugangs.
    In der Konsequenz müsste ich dann den Termin für eine Stunde unterbrechen, danach fortsetzen um kurz festzustellen, dass Einsichtnahme noch nicht möglich ist.
    Folglich würde wieder für eine Stunde unterbrochen etc. etc.
    Weiterhin müsste zusätzlich § 36 Abs. 3 ZVG modifiziert werden, da andernfalls durch die Wahl des Terminsortes der Bieterkreis beschränkt würde.

    Als ob wir im Rahmen der Durchführung eines Versteigerungstermins nicht wichtigere Probleme anzugehen hätten ...
    Dies schreibe ich in beleidigter Erinnerung der letzten zwei Wochen (3 Termine, davon 1 x § 59 im Termin mit mehreren Ausgebotsformen und 2x! Suizidandrohung jeweils einenTag vor dem Termin (verschiedene Objekte - verschiedene Schuldner). Ja - doch, da hab' ich großes Verlangen danach, meinen Lieblingsbietern, die nach dem 3. Ausruf des letzten Gebotes noch schnell mitbieten wollen und in Vertretung für zwei GmbHs vertreten durch die jeweilige Verwaltungs-GmbH, diese wiederum vertreten durch irgendwelche dubiosen Geschäftsführer, die bereits mehrfach als Privatbieter das Meistgebot eben nicht belegt haben, den Gefallen zu tun und für sie die dämliche Vertretungsberechtigung im elekronischen Register herauszusuchen ...

    Wenn sich aus dem Schreiben des Schuldners nicht ergibt, was er überhaupt erreichen will und man auch nicht mit Auslegungen weiter kommt, könnte man sich auch mit einer "Ausschlussverfügung" weiterhelfen.
    In der Praxis handhabe ich das bei sinnfreien Begründungen auch schon mal so, dass ich den Schuldner über meine Meinung aufkläre und mitteile, dass, wenn er sich nicht mehr binnen einer Frist weiter erklärt, sein ursprüngliches Schreiben entsprechend ausgelegt und als erledigt angesehen wird.
    Vorlage an das Beschwerdegericht bedeutet für den Schuldner andernfalls nicht unerhebliche Kosten.
    Umgekehrt kann man den Schuldner im Zweifel auch durch Verfügung darauf hinweisen, dass beabsichtigt ist, die Sache der Beschwerdekammer vorzulegen (ggfs. mit Hinweis auf die Kostenfolge), wenn er sich nicht innerhalb einer bestimmten Frist äußert.
    Kommt halt immer auf den Sachverhalt an.
    Wenn alles nichts hilft, dann so wie Stefan - ist rechtlich die sauberste Lösung.

    Nachtrag:
    Im Hinblick auf den möglichen Antrag gem. § 765a ZPO und der "Glaskugel" bin ich der Meinung, dass diese Anträge nicht allzu inflationär in die Schuldnerschriftsätze hineingedeutet werden sollten.
    Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift mit glanzvollen Begriffen wie z. B. den "guten Sitten".
    Aus dem Antrag sollte sich schon sehr eindeutig erkennen lassen, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine ganz erhebliche Härte bedeutet, die auch den härtesten Vollstrecker zum Sanftmut treibt.

    Hier zeigt sich wieder einmal der Vorteil, wenn über einen nach Terminierung gestellten Antrag gem. § 765 a ZPO in einem Abwasch durch die Zuschlagsentscheidung entschieden wird.
    Man erspart sich viele Probleme, die sich nun stellen.
    Wie soll den vorliegend der Tenor der Entscheidung über den Antrag nach § 765 a ZPO lauten?
    Im Falle einer üblichen befristeten Einstellung (um entsprechende Behandlung des Schuldners zu ermöglichen) sehe ich eigentlich keinen Grund einer Zuschlagsversagung. Die Vollstreckung wäre doch in diesem Fall lediglich einstweilen eingestellt, so dass erst nach einer endgültigen Entscheidung auch über den Zuschlag entschieden werden kann.
    Ich erinnnere mich an den Fall einer Kollegin, die in dieser Konstellation erst nach ca. 2 Jahren über den Zuschlag entscheiden konnte.
    Das ist für den Ersteher natürlich nicht gerade toll, andererseits wusste er ja, warauf er sich mit seinem Gebot einlässt.

    Letztendlich sollte meines Erachtens gem. § 153 ZVG aus Gründen der Rechtsmittelfähigkeit im Beschlusswege entschieden werden.
    Das würde ich auch im Falle einer ablehnenden Entscheidung so sehen, um den Zugang zur nächsten Instanz zu ermöglichen.
    Sofern es sich jedoch "nur" um eine Anregung des Gläubigers handelt, würde ich diesem vor einer förmlichen Beschlussfassung begründet mitteilen, dass das Gericht nicht beabsichtigt, eine entsprechende Weisung zu erteilen.
    Sofern sich der Gläubiger nicht überzeugen lässt, kann man immer noch durch Beschluss entscheiden.

    Nachtrag zu #3:
    U.U. bietet es sich an, die Wirksamkeit des Beschlusses von seiner Rechtskraft abhängig zu machen, um zu verhindern, dass aufgrund der Entscheidung Gelder ausgezahlt werden, deren spätere Rückforderung Schwierigkeiten bereiten kann.

    Wie Naja und Araya : Wird hier schon seit gefühlten einhundert Jahren so praktiziert.
    ... und da ich mich häufig über schwer zu identifizierende Beteiligte ärgere, möchte ich wenigstens hinsichtlich des Erstehers künftige Nachforschungen nicht erschweren.
    Auch von einer Ltd. und B.V. werden hier schmerzfrei die entsprechenden Registernummern mitgeteilt und bislang ohne Rückfragen seitens des GBA eingetragen.

    Da stelle ich mich mal neben den 15.Meridian und frage weiter:
    Was hat sich für den Schuldner denn jetzt in der Sache geändert?
    Voraussichtlich tritt die 765a-Problematik doch bei Fortsetzung des Verfahrens weiter auf, so dass im Ergebnis irgendwann einmal die sittenwidrige Härte für den Schuldner vom Tisch sein muss (Therapie o. ä.), um einen Zuschlag erteilen zu können.
    Selbst wenn man über den ursprünglichen 765a-Antrag nicht mehr entscheidet, was m. E. vertretbar wäre, da zum einen der angegriffene Rechtsakt = Zuschlag nicht mehr in der Welt ist und zudem die begehrten sechs Monate abgelaufen sein dürften, bleibt es doch dem Schuldner unbenommen einen weiteren Antrag zu stellen, sofern sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert hat.

    Aber zurück zum Thema:
    Darf man Kosten nach § 788 ZPO festsetzen, die noch gar nicht fällig sind?

    Meine Meinung: Streng genommen nicht - wobei ich allerdings den ganzen Kostenquark eher pragmatisch abhandeln möchte.
    Das Problem wurde im Forum in ähnlicher Form schon mal diskutiert, als es um die Festsetzung von Räumungskostenvorschüssen ging.

    Die Anfrage nach dem Einheitswert geht hier in solchen Fällen, wo eine Aufhebung gefühlt im Raume steht, standardmäßig per Telefax durch die Serviceeinheit an das FA raus.
    Die Antwort ist meist nach wenigen Tagen bei der Akte und man kann die Kosten dann zügig berechnen bzw. die Kostenanfragen der Gläubiger vernünftig beantworten.

    Um zur Ausgangsfrage nochmals zurückzukommen:
    Sicherlich ist eine nachträgliche Festsetzung der Kosten ohne Titel pragmatisch, aber mein Bauchgefühl meint, dass das eigentlich nicht richtig sein kann.
    Wie kommt es denn zu solch einem Sachverhalt?

    1. Der Titel wird vom Vollstreckungsorgan zu Unrecht ausgehändigt -> weitere vollstreckbare Ausfertigung kann mit entsprechender Bescheinigung beantragt werden.
    2. Der Gläubiger pennt, und teilt dem Vollstreckungsorgan nicht mit, dass parallele Vollstreckungsmaßnahmen laufen und weitere Kosten anfallen werden, so dass der Titel nicht
    ausghändigt werden kann -> Gläubiger hat Pech gehabt und muss die weiteren Kosten eigenständig vom Schuldner einziehen, notfalls mit neuem prozessualen Verfahren.

    Im Grunde sind doch beide Konstellationen kein richtiger Fall für § 788 ZPO.
    Andererseits ist's halt die einfachste Lösung und aus meiner Sicht tolerabel.

    Komisch, komisch. Und was kann überhaupt schon tituliert werden? Die Anordnungsgebühr nebst Zustell- und Schreibauslagen, eventuelle Anwaltsgebühren des Gläubigers. Die Verfahrensgebühr noch nicht, denn die ist ja noch gar nicht fällig.

    Vorliegend würde ich dem Schuldner vor Festsetzung aber schon Gelegenheit geben, die gesamten Vollstreckungskosten an den Gläubiger zu zahlen, da er ja seine Zahlungsbereitschaft bereits signalisiert und nachgewiesen hat. Aus meiner Sicht ist es sinnvoll, dem Schuldner die vorläufige Schlusskostenrechnung über die voraussichtlich entstehenden gesamten Kosten des Verfahrens bei Aufhebung mitzuteilen, da andernfalls die Gefahr besteht, ein "Perpetuum Immobile" zu erzeugen -> Schuldner zahlt die festgesetzten Kosten -> Gläubiger nimmt Antrag zurück -> Gläubiger kriegt Schlusskostenrechnung über die nunmehr fälligen Gerichtskosten -> Gläubiger beantragt Festsetzung dieser Kosten und betreibt wieder die Versteigerung -> etc. etc. etc.


    PS: Muss heute Abend mal in mein Grundbuch gucken, kann sogar sein, dass sich da die selbe Problematik ergeben könnte.


    Wieso? - Auch die Hausgelder nicht gezahlt? ;)

    Nach Auskunft von im Bekanntenkreis vorhandenen Wohnungseigentümern werden wohl in dieser Kostellation eigentlich immer durch die WEG-Verwaltung
    Kosten des Wegeanteils (Neupflasterung, Ausbessern einer Abflusssenke, etc.) nach der Quote des Sondereigentums umgelegt.
    Das dürfte mangels besonderer Vereinbarung der Miteigentümer des Wegeanteils fragwürdig sein, spricht aber für die enge wirtschaftliche Verflechtung von
    Wegeanteil und Wohnungseigentum und dem praktischen Bedürfnis, die Rangklasse 2 wohlwollend auszuweiten.

    @1556:
    Wenn es doch so einfach wäre.
    Einen "gutrangigen fremden" Gläubiger in Rangklasse 4 gibt es leider nicht.
    In Abteilung III schlummert eine Eigentümergrundschuld.
    Wo sich der Eigentümer herumtreibt, ist leider unbekannt - vom Brief ganz zu schweigen.
    Hoffnung kann hier nur die Rangklasse 3 geben.
    Andererseits möchte ich der anwaltlich vertretenen WEG nicht die ganze Arbeit abnehmen, obwohl ich deren Ansinnen, mit einer Vollstreckung aus RK 2
    den überaus rückständigen Miteigentümer herauszukegeln, nachvollziehen kann.
    Unvorteilhaft wäre halt nur, wenn dieser über den Wegeanteil weiter im Boot sitzt.

    Im BV eines Wohnungsgrundbuches sind eingetragen der Miteigentumsanteil an dem Wohnungseigentum und unter lfd. Nr. 2/zu1 ein Miteigentumsanteil an einem Weg.
    Bei dem Weg handelt es sich um die Zuwegung zu dem Wohnungseigentum.
    Vollstreckt werden soll nunmehr aus Rangklasse 2 in Wohnungseigentum und Wegeanteil.

    Nach strenger Auslegung des Gesetzes dürfte die Vollstreckung aus RK 2 in den Wegeanteil nicht möglich sein.
    Gibt es andere Meinungen zu dieser Problematik (Stichwort: Wirtschaftliche Einheit?). Andernfalls wäre das Ergebnis nicht zufriedenstellend.
    Eine Vollstreckung wegen der weitergehenden persönlichen Ansprüche ist - wie so oft - wegen dinglicher Voreintragungen aussichtslos.

    Ein Betreiben nur wegen einer persönlicher Forderung ist selbstverständlich möglich, jedoch sollte sorgfältig geprüft werden, ob das im Hinblick auf die Höhe evtl. bestehenbleibender Rechte auch sinnvoll ist.

    Die Art der Frage und die Berufsbezeichnung des Themenstarters lässt mich allerdings unruhig werden, da hier immer und immer wieder völlig sinnlos aus Rangklasse 5 wegen persönlicher Forderungen betrieben wird und im Ergebnis das Verfahren nach Einstellung gem. § 77 ZVG letztlich aufgehoben wird.
    Das würde mich auch nicht weiter stören, wenn nicht regelmäßig aufgrund der Kostenfreiheit des Gläubigers die Allgemeinheit auf z. T. mehreren tausend Euro überflüssiger Sachverständigenkosten sitzen bliebe.
    Deshalb mein Wunsch an die (kostenbefreiten) Gläubiger: Prüft bitte, ob die Zwangsversteigerung wegen einer persönlichen Forderung oder auch wegen einer dinglichen Forderung aus einer Sicherungshypothek an allerletzter Rangstelle im Einzelfall das richtige Mittel der Wahl ist.

    Okay. Hat die HL-Stelle Dir also den Antrag bereits voreilig z.K. gegeben. Hätte ich tatsächlich nicht gemacht. Bei mir gibt es eine Info zur K-Akte erst, wenn Geld eingegangen ist.

    Finde ich aber auch nicht ganz schlecht, wenn eine Kopie des HL-Antrages zur Akte gelangt, da ich in diesem Fall in meiner grenzenlosen Güte auf eine schnelle Forderungsübertragung verzichten und zumindest im Verteilungstermin mal bei der HL-Stelle nachfragen würde, ob denn nun gezahlt worden ist.

    Verwirren tun mich da ganz andere Dinge.

    Ansonsten wie Stefan.
    Im Ergebnis ist mir auch egal, wieviel letztlich eingezahlt und hinterlegt wird; mehr auszahlen als da ist, kann ich ohnehin nicht - mehr verteilen hingegen schon. Vielleicht liegt darin der Grund von rainers Verwirrung.

    Na, dann springe ich mal Grobi zur Seite. Der Sinn der Anordnung einer Zwangsverwaltung erschließt sich mir bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht richtig. Was sollen denn bei einer Bruchbude ohne Eigentümer für Erträgnisse anfallen? Sequestration ist sicherlich nicht verkehrt und auch vertretbar. ... und wenn der Sequester den Gutachter mal ins Gebäude lässt um im Ergebnis ein vernünftiges Gutachten zu erhalten, so dass alle zufrieden sind, wird's das ZVG schon aushalten ... Hier würde als Sequester einer der bewährten Zwangsverwalter bestellt: Gebäude inspizieren, kurzer Bericht über mögliche Gefährdung, völlig illegal dem SV Zutritt verschaffen, bei Gefährdungslage Fortführung des Sequestration, andernfalls Aufhebung der Sequestration, K-Verfahen mit sauberem Gutachten, zufriedenen Gläubigern und Bietineressenten fortsetzen.

    Wenn ich schlecht drauf bin, also Montags bis Donnerstags:

    Da der Neuantrag laut Sachverhalt nur zwei Wochen nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses gestellt wurde, würde ich wohl den Zurückweisungsbeschluss unter Abänderung des Datums und Aktenzeichens nebst Aufgabe der Kosten erneut zustellen.

    Wenn ich gut drauf bin, also Freitags:

    Griff zum Telefonhörer und Nachfrage, ob der Vorgang bei der Gläubigerin außer Kontrolle geraten ist.

    Ein Fall des § 322 ZPO liegt hingegen m. E. nicht vor.

    Ich frage mich, ob die Rechtspflegerin überhaupt den eigentlichenTermin aufheben konnte.
    Die Terminsbestimmung der Räumung stellt doch lediglich eine verfahrensleitende Entscheidung des Gerichtsvollziehers dar.
    Er entscheidet unabhängig, wann und wie die künftige Vollstreckungsmaßnahme (Räumung) stattfinden wird.
    Unverhältnismäßige Terminierungen (Weihnachten, extrem langer Zeitraum etc.) sind mit der Erinnerung gem. § 766 ZPO anfechtbar.

    Gem. §§ 732 II, 765a ZPO wäre die Zwangsvollstreckung lediglich einstweilen einzustellen gewesen (natürlich erst nach Anhörung). Aufgrund dieser Einstellung wird der Gerichtsvollzieher dann den Räumungstermin aufheben müssen.

    Aufgehoben werden kann durch den Rechtspfleger m. E. nur eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die bereits erfolgt ist (Pfändung etc.)

    Da nunmehr die einstweilige Einstellung aus der Welt ist, obliegt es dem Gerichtsvollzieher, wann er die Räumung nunmehr durchführt.
    Sofern es ihm in den Kram passt, kann er durchaus den alten Termin wieder aufleben lassen.

    Ich denke, dass dem auch § 180 GVGA nicht entgegen steht, da die Schutzfrist für den Schuldner ja durch diesen bereits ausgenutzt worden ist.
    Zur Vermeidung weiterer Unsicherheiten würde ich allerdings den Gerichtsvollzieher bitten, zeitnah unter Beachtung der Fristen des § 180 GVGA neuen Termin zu bestimmen.

    In der Sache selbst hätte der Räumungsschutzantrag hier auch nach landgerichtlicher Rechtsprechung wohl wenig Chancen.