Beiträge von Luftikus

    Da das Verfahren gem. § 765a ZPO nicht subsidiär gegenüber den anderen Einstellungsmöglichkeiten des ZVG anzusehen ist, kann m. E. eine eigenständige Entscheidung nach dieser Vorschrift ergehen.
    In anderen Fällen könnte man die Entscheidung bedingt bzw. befristet erlassen, würde vorliegend allerdings etwas pietätlos sein (Einstellung befristet bis zum Ableben der Schuldnerin ...)
    Eigene Überprüfung der Entscheidung geht aus meiner Sicht auch nicht so einfach.
    Jedoch kann der Gläubiger doch zur gegebenen Zeit einen neuen Antrag auf Aufhebung gem. § 765a Abs. 4 ZPO stellen, dem dann durch das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) stattgegeben werden könnte.

    Andererseits gebe ich zu bedenken, dass es sich um eine "letzte Haftvorladung" handelt, so dass sich davon ausgehe, dass der GV einen Haftbefehl gegen den Schuldner vollstrecken soll.
    Aus langjähriger Erfahrung würde ich dem Schuldner raten, den Ball etwas flacher zu halten, da ein Verhaftungszeremoniell auch wesentlich öffentlichkeitswirksamer erfolgen kann.
    Bei der Zustellung "normaler" Schriftstücke teile ich ja durchaus die vorstehenden Meinungen.
    Andererseits dürfte es sich vorliegend bei der Verhaftung um den letzten Akt einer ganzen Reihe von vorausgegangenen Zustellungen handeln.

    Ein Gerichtsvollzieherkollege meinte übrigens dazu gerade: "Selbstverständlich übergebe ich Haftbefehle immer an den Schuldner mit einem Schleifchen, damit kein unbefugter Dritter davon Kenntnis nimmt ..."

    Fraglich ist m. E., ob durch die Strafhaft eine Aufhebung des Wohnsitzes vorliegen könnte (§ 7 III BGB).
    Dies ist wohl in der Literatur zum Teil umstritten.
    Eine Stelle, die ich auf die Schnelle gefunden habe, verneint die Aufhebung:
    "Der Antritt einer dauerhaften Strafhaft führt nicht zur Aufhebung des Wohnsitzes, da ein freier Aufgabewille fehlt."
    Fahse in: Soergel, § 7 Rn. 30.

    Es sollte - da stimme ich wohoj zu - Kontakt zum Schuldner aufgenommen werden, um seinen eigentlichen Willen zu erforschen.

    Wird der Antrag dann nicht mega unübersichtlich??? Den haut mir das Gericht doch um die Ohren!!
    :(

    Keine Angst - fordere die Justiz heraus - manche Gerichte können das, weil die machen gar nix anderes ... ;)

    Aber im Ernst: Mir sind unübersichtliche Anträge, die letzlich alles Wesentliche enthalten, lieber, als Anträge, die nur aus einer Zeile bestehen, und bei denen man raten muss, was alles beantragt werden soll.

    Im Übrigen würde mich interessieren, ob und in welcher Höhe Vorrechte existieren.
    Ggfs. wird der Antrag nicht mega unübersichtlich sondern mega sinnlos ...

    Also wieder das alte Argument: "Das haben wir ja noch nie gemacht ..."
    Vielleicht hilft dem GBA ja ein Blick in § 19 Abs. 2 ZVG auf die Sprünge.

    Sicherlich ist nicht in jedem Verfahren das Beiziehen von GA notwendig; bei umfangreichen Erbbaurechten oder vielen vermurksten Rechten in Abt. II aber doch manchmal sinnvoll - insbesondere, wenn im Versteigerungstermin ein entsprechender Bedarf auf Einsicht in die Urkunden besteht.
    Da hätte ich bei der Versteigerung schon gar keine Lust, mangels vollständiger Unterlagen den Termin zu unterbrechen (wobei zugegeben hier vor Ort aber auch kein organisatorisches Problem besteht, da sich das GBA im selben Hause befindet und zudem elektronische Einsichtnahme möglich ist).

    (...) Fast möchte der unbefangene Beobachter vermuten, dass der Rechtspfleger ein eigenes Interesse daran hatte, den - möglicherweise schwierigen - Vollstreckungsschuldner aus dem Saal zu haben.

    Das war auch mein erster Gedanke.
    Nur kann das wohl kaum eine gelungene Lösung sein, denn

    Eines der wichtigsten zu beachtenden Dinge im ZVG-Verfahren ist m.E. ein faires, nach verfassungsmäßigen Grundsätzen geführtes Verfahren, was in vorliegendem Fall, wie das BVerfG richtig feststellt, nicht gegeben war.

    ist uneingeschränkt zuzustimmen.

    Hier: http://www.dnoti.de/DOC/2012/2bvr2537_11.pdf hat das BVerfG den Zuschlag aufgehoben.

    Da hätte ich allerdings auch keinen Zuschlag erteilt.

    Sondern? Die Bietzeit abgebrochen?


    Ich hätte den GV ganz sicher gefragt, ob er einen Knall hat.

    O.K. - Da ich ja ein höflicher und netter Mensch bin, hätte ich das nur ganz für mich alleine gedacht, und den Vollstreckerkollegen höflich gefragt, ob er nicht mit seiner Vollstreckungsmaßnahme bis zur Schließung der Sitzung zuwarten könne und mich für seine zuvorkommende Geduld bedankt.

    Hier käme (hoffentlich) kein Gerichtsvollzieher auf die Idee, eine Verhaftung während der Sitzung vorzunehmen.
    Nach Absprache mit dem Gericht kann doch wohl problemlos die Verhaftung auch nach dem Termin vorgenommen werden.
    Ich behaupte jetzt mal ganz dreist, dass in meinem Sitzungssaal niemand irgendjemand verhaftet, solange ich dem nicht zustimme.
    Und wenn der GV gegen meine Zustimmung den Schuldner aus der Sitzung herauszerrt, klingeln doch bei dem Versteigerungsrechtspfleger sämtliche Alarmglocken, so dass mindestens ein Verkündungstermin dabei herauskommt, um dem Schuldner weiterhin rechtliches Gehör zu gewähren.
    Da stimme ich Stefan zu, ich kann mir nicht vorstellen, in solch einer zugegebenermaßen kuriosen Situation sofort einen Zuschlag zu erteilen.

    Ich käme allerdings auch nicht auf die Idee, bei einer Verfassungsbeschwerde das Verfahren auszusetzen.

    Allerdings dürfte auch ein vorläufiges Zahlungsverbot unzulässig sein, da ja die Forderung aus dem Anspruch, wegen dem vollstreckt wird, noch nicht entstanden ist.
    Gibt's keinen PfÜb, gibt's meines Erachtens auch kein VZV.
    Der Gläubiger soll durch das VZV doch nur vor einer Verzögerung des Vollstreckungsaktes (hier Erlass eines Pfändungsbeschlusses) durch das Vollstreckungsgericht geschützt werden.
    Die Vollstreckungsvoraussetzungen müssen doch auch bei der Vorpfändung vorliegen.

    Ansonsten stimme ich der sehr anschaulichen Begründung von Annett zu.

    Hintzen schreibt in der 13. Auflage:
    "Die bankübliche Zinsabrechnung (das Jahr zu 360 Tagen und den Monat zu 30 Tagen) hat sich überwiegend durchgesetzt und ist nicht zu beanstanden."

    Weitere Nachweise dafür werden nicht aufgeführt.

    Edit:
    Toll - Post 45 und 46 wurden mir erst nach meiner Antwort angezeigt.<br />
    Der 1. April ist doch schon vorbei ...

    Wie Kai, gibt also alles. Da der Gutachter in aller Regel Grundbucheinsicht nimmt, könnte er auch dort alles einsehen.

    Das ist natürlich richtig.
    Bei uns hat das aus der Vergangenheit heraus auch eher pragmatische Überlegungen, da bei manchen Gutachtern der übersandte Grundbuchauszug im Gutachten und der Internetveröffentlichung auftauchte und diese Vorgehensweise nicht unbedingt erwünscht ist.
    Im schlechtesten Fall wurden die Belastungen aus Abt. III wertmindernd berücksichtigt.
    Da die Abt. III für die eigentliche Wertermittlung keine Rolle spielt, wurde der Grundbuchauszug insofern "schon immer ohne Abt. III übersandt" und es hat auch von den gegenwärtigen Gutachtern bislang keinen wirklich interessiert.
    Soweit aber eingangs von einer Verweigerung seitens der Rechtspfleger gesprochen wird, halte ich diese Reaktion auf die entprechende Nachfrage eines SV hin für Blödsinn.

    Ja der BGH kann nun nicht alles haben ...
    Wenn er denn schon der Ansicht ist, dass die für die Geschäftsverteilung der Richter geltenden Vorschriften nicht auf den subalternen Rechtspfleger Anwendung finden, hat der Beteiligte eben seinen Anspruch auf den gesetzlichen Rechtspfleger verwirkt.
    Der angeblich befangene Rechtspfleger kann unstrittig das dringende Amtsgeschäft des Versteigerungstermins zu Ende führen, übergibt die Akte, bevor er beleidigt den Saal verlässt, an einen Kollegen, der wiederum -Zack- den Zuschlag erteilt. Versteigerungsverhinderer guckt dumm aus der Wäsche ... :D
    Aber im Ernst: Aufgrund der BGH-Entscheidung V ZB 111/09 sehe ich keine Grundlage mehr, die gegen einen Austausch des persönlich abhängigen Rechtspflegers spricht.
    Aus Sicht des die Befangenheit Rügenden ist doch alles in Ordnung.
    Der angeblich befangene Rechtspfleger hat mit der Zuschlagsentscheidung nichts mehr zu tun, das Verfahren wird nicht unnötig verzögert.

    Da ja nun höchstrichterlich entschieden ist, dass der Rechtspfleger nicht dem gesetzlichen Richter gleichgestellt werden darf, sehe ich keinen Grund, warum nicht der Vertreter oder gar ein x-beliebiger anderer Rechtspfleger das Verfahren fortführen kann.

    Ohne Gesetzestexte oder Kommentierung zur Hand zu haben, meine ich aus dem Bauch heraus, dass die Zustellung unwirksam gewesen sein dürfte.
    Aufgrund der Feststellung, dass der Adressat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ganz offensichtlich nicht unter der Zustelladresse begründet, da das Haus ja leer steht, kann die Zustellung nicht wirksam erfolgt sein.
    M. E. ändert daran auch die "vergessene" Abmeldung nichts.
    Der Anordnungsbeschluss kann den Schuldner unter dieser Anschrift tatsächlich nicht erreichen.
    Im Ergebnis käme ich wohl zu einer öffentlichen Zustellung, wenn weitere Ermittlungen (die im Grunde Aufgabe des Gläubigers sind) keinen Erfolg brächten.

    Ist ja alles richtig und praktikabel.

    Aber spinnen wir den Sachverhalt doch mal weiter.
    A hat ein gültiges Gebot inklusive Sicherheitsleistung abgegeben.
    A wird von B überboten.
    Seine Sicherheit ist folglich frei.
    Nunmehr bietet C.
    C hat keine Sicherheit.
    A ist Kumpel von C und will seine Sicherheit zurück, um sie C zu geben.
    Der Rpfl. macht das aber nicht, weil er lieber das Ende der Bietzeit abwarten will.
    Gebot von C wird mangels Sicherheitsleistung zurückgewiesen.
    B bekommt den Zuschlag und der Schuldner legt Zuschlagsbeschwerde ein.

    Auch wenn man ungern während der Bietzeit Sicherheitsleistungen herausgibt, wird das
    wohl im Zweifel auf ausdrücklichen Antrag unumgänglich sein.

    Die Frage von Bukowski (#7) ist deshalb wie folgt zu beantworten:
    A darf die Sicherheit zurückverlangen, um zwei Zimmer weiter erneut zu bieten.

    Die Rückgabe der SHL vor Ende der Bietzeit ist "nicht ganz ohne". Es wäre denkbar, dass das Übergebot des B aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam ist (vgl. § 72 Abs. 1, 2 ZVG) und A Meistbietender bleibt. Die Sicherheitsleistung würde ich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Beteiligten herausgeben, der sie verlangt hatte und dies protokollieren.

    Andererseits ist der gültig überbotene Bieter von seiner Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, frei (vgl. Stöber RN 5 zu § 70)

    Interessante Frage, mit welcher Begründung das Gericht dem Bieter die Rückgabe der Sicherheit verweigern will.

    Im vorliegenden Sachverhalt stellt sich die Frage jedoch nicht, da A zum Zeitpunkt der vermeintlichen Abtretung noch gar nicht wirksam überboten worden war, so dass über die bereits erbrachte Sicherheitsleistung auch noch nicht verfügt werden konnte.