Beiträge von Pauli

    Beantragt wird die Eintragung einer Änderung der Teilungserklärung in sämtliche Wohnungsgrundbücher einer WEG Anlage.

    Der Bauträger bewilligt in notarieller Urkunde die Eintragung der Änderung im Namen der jeweiligen Wohnungseigentümer aufgrund der in den Bauträgerverträgen erteilten Vollmachten.

    Der Inhalt der Änderung betrifft Sondernutzungsrechte an PKW Stellplätzen:

    Ein Stellplatz konnte aufgrund von Baumwurzeln nicht an vorgesehener Stelle errichtet werden und wurde ersatzweise an anderer Stelle errichtet.

    Weiterhin wurden einige Stellplätze nicht wie geplant im 45 Grad Winkel zur Straße angelegt, sondern im 90 Grad Winkel.

    Es wird ein neuer Lageplan beigefügt mit der Maßgabe, dass sich Lage und Bezeichnung der Stellplätze nach diesem Plan bestimmen.

    Nach Vergleich beider Pläne ist mir noch aufgefallen, dass es zwischen anderen Stellplätzen (in einer Stellplatzreihe) eine "Lücke" gab, welche es in dem neuen Plan nicht mehr gibt. Die Stellplätze liegen jetzt alle unmittelbar aneinander.

    Die Zuordnung der Stellplätze zu den WE Einheiten ändert sich nicht.

    In fast allen Wohnungsgrundbüchern sind Grundpfandrechte eingetragen. Eine Zustimmung der Gläubiger wurde nicht eingereicht.

    M.E. benötige ich doch für die Eintragung die Zustimmung der Gläubiger der Grundpfandrechte in den von der Lageänderung der Sondernutzungsrechte betroffenen Wohnungseigentumseinheiten gem. § 5 Abs. 4 S. 2 WEG ?? (BeckOGK/Meier WEG § 5 Rn. 165).

    Was mache ich bei den Stellplätzen (Stellplatzreihe), bei denen die "Lücke" verschwunden ist ? Hier hat sich die Lage der Stellplätze doch wohl auch geändert.

    E und F sind im Grundbuch zu je ½ Anteil eingetragen.

    Aufgrund beabsichtigter Scheidung überträgt in einem notariellen Vertrag E seinen ½ Miteigentumsanteil an F.

    Gleichzeitig wird eine bedingte Rückübertragungsverpflichtung des übertragenen Miteigentumsanteils der F an E vereinbart.

    Eine Auflassungsvormerkung für F und eine Rückauflassungsvormerkung für E wurde von den Beteiligten zur Eintragung bewilligt.

    Der Notar beantragt nunmehr die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung an dem noch zu übertragenen Miteigentumsanteil für E (der ja noch Eigentümer des Miteigentumsanteils ist)

    und im Rang danach die Auflassungsvormerkung an dem betroffenen Miteigentumsanteil für die Erwerberin F.

    Ich habe daraufhin beanstandet, dass die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung nicht vor der Übertragung des betroffenen Miteigentumsanteils auf den Schuldner des Anspruchs eingetragen werden kann, da es vorher kein Anspruch auf Rückübertragung geben kann.

    Der Schuldner des gesicherten Anspruchs muss derjenige sein, dessen Eigentum im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung von der künftigen Rechtsänderung betroffen ist (Identitätsgebot), BGH 12, 115 (120) (Schöner/Stöber GrundbuchR, Rn. 1493, beck-online). Dies ist hier eben gerade noch nicht der Fall.

    Der Notar besteht aber weiterhin auf die gleichzeitige Eintragung der Rückauflassungsvormerkung und der Auflassungsvormerkung und führt zur Begründung an, dass die anfängliche Identität von Gläubiger und Schuldner die Vormerkbarkeit nicht hindert, wenn Personenverschiedenheit beim schließlichen Entstehen der künftigen Forderung zu erwarten ist (MüKoBGB/Lettmaier, 9.Aufl. 2023, BGB § 883 Rn 41). Der Rechtsboden für den Eigentumserwerb durch den Schuldner und für die Entstehung des bedingten Rückübertragungsanspruchs sei also bereitet und die Anwartschaft des Schuldners wird durch dessen Vormerkung gesichert.

    Kann man auf dem Miteigentumsanteil des Veräußerers E bereits jetzt für diesen selbst die Rück-AV eintragen ??

    Hallo, ich bitte um Hilfe für folgenden Fall:

    Im Grundbuch sind Eheleute zu je 1/2 Anteil eingetragen. Die Ehefrau ist verstorben. Der Ehemann beantragt die Grundbuchberichtigung aufgrund eines gemeinschaftlichen notariellen Testamentes. In diesem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig zu befreiten Vorerben ein.

    Weiter steht im Testament:

    Nacherben auf den Tod des Letztversterbenden und Ersatzerben sind unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge.

    Derjenige unserer Abkömmlinge, der beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt und erhält, wird samt seinen Abkömmlingen nicht Nacherbe.

    Heiratet der Überlebende wieder, so tritt die Nacherbfolge ein mit der Maßgabe, dass der Überlebende dann als Vermächtnis den Wert seines Pflichtteils auf den Tod des Erstversterbenden erhält.

    Weiter oben im Testament ist unter "Persönliche Verhältnisse" angegeben, dass zwei gemeinsame Kinder vorhanden sind, mit Namen und Geburtsdaten.

    Die Nacherben müssten ja in dem Nacherbenvermerk nunmehr namentlich angegeben werden. Muss ich evtl. eine eidesstattliche Versicherung verlangen, dass keine weiteren gemeinsamen Kinder, als die im Testament genannten, vorhanden sind ? Was bedeutet hier "Ersatzerben" ? Ist damit evtl. gemeint, dass die gemeinsamen Kinder gegenseitig Ersatznacherben sein sollen?

    Ich zitiere mal aus der Übersetzung der Vollmacht:

    Teil 2. Datum des Wirksamkeitswerdens der Vollmacht

    2.01 Diese dauerhafte Vollmacht wird am Tag ihrer Ausfertigung wirksam.

    2.02 Diese dauerhafte Vollmacht bleibt von meiner Behinderung unberührt und gilt bis zu meinem Tod oder bis ich sie schriftlich widerrufe. Der Bevollmächtigte ist nicht verpflichtet zu handeln und haftet mir oder meinem Vermögen gegenüber nicht, wenn er im Rahmen dieser Vollmacht keine Maßnahmen ergreift, bevor er eine schriftliche Mitteilung von mir erhalten hat, in der ich den Bevollmächtigten zum Handeln auffordere, oder alternativ, bevor er eine schriftliche Mitteilung erhalten hat, dass ich nach Auffassung von zwei zugelassenen Ärzten aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung handlungsunfähig bin; in diesem Fall wird der Bevollmächtigte unverzüglich tätig.

    2.03 Jede Person, Organisation oder Einrichtung, der eine Erklärung gemäß Abschnitt 2.02 vorgelegt wird, kann sich auf diese Erklärung als Nachweis meiner fortbestehenden Behinderung berufen.

    Ich benötige Hilfe für den folgenden Fall:

    Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin, welche in den USA lebt, verkauft ihr Grundstück.
    Beantragt ist die Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Finanzierungsgrundschuld.

    Die Eigentümerin wird im Kaufvertrag vor einem deutschen Notar vollmachtlos durch die Erwerber vertreten.
    Der Kaufvertrag wird in den USA genehmigt durch einen Bevollmächtigten der Eigentümerin.
    Die Unterschrift des Bevollmächtigten unter der zweisprachigen Genehmigungserklärung wird durch einen Honorarkonsul der BRD in den USA beglaubigt.
    Mit der Genehmigungserklärung ist das Original der Vollmacht mit Siegel des Honorarkonsuls verbunden. Die Genehmigungserklärung liegt mir auch im Original vor.
    Von der englischsprachigen Vollmacht liegt mir eine deutsche Übersetzung vor.

    Die Vollmacht (Durable Power of Attorney) ist maschinenschriftlich geschrieben und durch die Vollmachgeberin und zwei Zeugen unterschrieben.

    Sodann steht weiter:
    "Am ... erschien vor mir persönlich Frau .... und erkennt die Erteilung der vorstehenden dauerhaften Vollmacht als ihre freie Handlung an."

    Es folgt die Unterschrift des Notars mit Apostille des U.S. Bundesstaates Michigan, Ministerium für Staatsangelegenheiten.

    Ist diese Form der Vollmacht für Grundstücksverfügungen ausreichend ?

    Sofern man die ausreichende Form bejahen würde, stellt sich mir die nächste Frage:
    Die Vollmacht, welche eine Art Generalvollmacht ist, gilt ausdrücklich nur bis zum Tod der Vollmachtgeberin.
    Die Vollmacht ist bereits von 2003 und die Vollmachtgeberin heute bereits 88 Jahre alt.
    Kann bzw. sollte ich mir bestätigen lassen, dass die Vollmachgeberin noch lebt ? Oder muss ich davon ausgehen ?

    Ich bitte um Hilfe für folgenden Fall:
    Beantragt ist die Löschung von Zwangssicherungshypotheken. Als Gläubiger sind 2 italienische Gesellschaften eingetragen, die xxx srl und yyy srl.
    Die Löschungsbewilligungen werden jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgegeben.
    Die Unterschrift unter einer Vollmacht ist von einem italienischen Notar beglaubigt worden. Gleichzeitig bescheinigt der italienische Notar nach Einsicht in das italienische Handelsregister die Vertretungsbefugnis des unterzeichnenden Geschäftsführers. Die Vollmacht, Beglaubigung und Vertretungsbescheinigung sind zweisprachig (deutsch/italienisch).
    Diese Bescheinigung soll als Nachweis genügen, wenn das ausländische Recht dies vorsieht und sie den Anforderungen des ausländischen Rechts entspricht (Demharter, GBO § 32 Rn 8c).
    Ich habe leider nichts dazu finden können, ob das italienische Recht eine solche notarielle Registerbescheinigung kennt. Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen ?

    Die zweite Vollmacht ist von einem Honorarkonsul in Italien beglaubigt. Gleichzeitig bescheinigt dieser nach Einsicht in das italienische Handelsregister die Vertretungsberechtigung des unterzeichnenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates (?). In der Kommentierung habe ich gefunden, dass § 10 KonsG den Konsularbeamten einem deutschen Notar im Bereich des allgemeinen Beurkundungswesens gleich stellt. Kann ein Honorarkonsul daher eine Vertretung bescheinigen wie ein deutscher Notar ?

    Im Grundbuch ist als Eigentümer eine dänische Personengesellschaft eingetragen die „XY I/S“ (interessentselskabet) (mit CVR-Nr. des dänischen Handelsregisters), vergleichbar mit einer GbR bzw. OHG nach deutschem Recht.
    Vorgelegt wird nun ein Einbringungsvertrag, mit welchem die beiden einzigen Gesellschafter der dänischen I/S ihre Anteile in eine GmbH & Co. KG nach deutschem Recht einbringen und auf diese übertragen. Für den Vertrag soll ausschließlich deutsches Recht gelten.
    Laut Einbringungsvertrag erlischt damit die dänische I/S und das Eigentum an den Grundstücken geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH & Co. KG über. Die Grundbuchberichtigung wird bewilligt. Die Unterschriften der beiden Gesellschafter sind von einem dänischen Notar beglaubigt. Ein Vertretungsnachweis bzw. Nachweis der Gesellschafterstellung fehlt noch.
    Weiterhin liegen Bewilligung der GmbH & Co. KG in notariell begl. Form nebst Vertretungsnachweis und UB des Finanzamtes vor.
    Kann die beantragte Eintragung erfolgen? Ist hier für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer dänischen Gesellschaft deutsches Recht anwendbar? Wie müsste der Gesellschafterbestand nachgewiesen werden? Reicht dazu ein begl. Auszug aus dem dänischen Gesellschaftsregister ? Ich bin für jeden Hinweis dankbar.