Beantragt wird die Eintragung einer Änderung der Teilungserklärung in sämtliche Wohnungsgrundbücher einer WEG Anlage.
Der Bauträger bewilligt in notarieller Urkunde die Eintragung der Änderung im Namen der jeweiligen Wohnungseigentümer aufgrund der in den Bauträgerverträgen erteilten Vollmachten.
Der Inhalt der Änderung betrifft Sondernutzungsrechte an PKW Stellplätzen:
Ein Stellplatz konnte aufgrund von Baumwurzeln nicht an vorgesehener Stelle errichtet werden und wurde ersatzweise an anderer Stelle errichtet.
Weiterhin wurden einige Stellplätze nicht wie geplant im 45 Grad Winkel zur Straße angelegt, sondern im 90 Grad Winkel.
Es wird ein neuer Lageplan beigefügt mit der Maßgabe, dass sich Lage und Bezeichnung der Stellplätze nach diesem Plan bestimmen.
Nach Vergleich beider Pläne ist mir noch aufgefallen, dass es zwischen anderen Stellplätzen (in einer Stellplatzreihe) eine "Lücke" gab, welche es in dem neuen Plan nicht mehr gibt. Die Stellplätze liegen jetzt alle unmittelbar aneinander.
Die Zuordnung der Stellplätze zu den WE Einheiten ändert sich nicht.
In fast allen Wohnungsgrundbüchern sind Grundpfandrechte eingetragen. Eine Zustimmung der Gläubiger wurde nicht eingereicht.
M.E. benötige ich doch für die Eintragung die Zustimmung der Gläubiger der Grundpfandrechte in den von der Lageänderung der Sondernutzungsrechte betroffenen Wohnungseigentumseinheiten gem. § 5 Abs. 4 S. 2 WEG ?? (BeckOGK/Meier WEG § 5 Rn. 165).
Was mache ich bei den Stellplätzen (Stellplatzreihe), bei denen die "Lücke" verschwunden ist ? Hier hat sich die Lage der Stellplätze doch wohl auch geändert.