Beiträge von Mel72

    Hallo,

    mit Urkunde vom 22.12.23 hat eine im Grundbuch eingetragene GbR die Gesellschaft aufgehoben und den Grundbesitz übertragen. Leider ist der Antrag erst am 03.01.24 beim GBA eingetragen. Die Übergangsvorschriften nach alten Recht greifen nur, wenn auch der Antrag vor dem 01.01.24 eingegangen ist.

    Gemäß Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB können Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften im Grundbuch eingetragen ist.

    Muss sich die Gesellschaft noch im Register eintragen lassen? Sie haben die Gesellschaft ja schon aufgehoben.....bin etwas ratlos:-(

    Hallo,

    im Grundbuch wurde trotz bereits eingetragenem Insolvenzvermerk eine Sicherungshypothek eingetragen. Mittlerweile ist der Insolvenzvermerk im Grundbuch gelöscht worden. Nun liegt ein Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung vor. Ich würde jetzt einen Amtswiderspruch eintragen wollen. Ist als Berechtigter dann der Eigentümer einzutragen?

    Oder kann ich die Sicherungshypothek evtl. auch aufgrund § 22 GBO von Amts wegen löschen? Sie ist ja unwirksam und auch eine Eigentümergrundschuld kann nicht entstanden sein.

    Für A wird ein Nießbrauch bestellt. Eintragung wird bewilligt und beantragt.

    Im nächsten Absatz wird für B am selben Grundstück ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Unterhaltung eines Hausgartens und Gemüsegartens eingeräumt. das Nutzungsrecht umfasst auch einen Stellplatz.

    Dann wird ausgeführt, dass durch das Nutzungsrecht das für A bestellte Nießbrauchsrecht eingeschränkt ist. Eintragung wird bewilligt und beantragt.

    Es kann doch nicht dinglicher Inhalt des Nutzungsrecht werden, dass das Nießbrauchsrecht eingeschränkt wird. Müsste nicht beim Nießbrauch diese Nutzung ausgenommen werden?

    Ich hänge mich mal an dieses Thema ran...
    Eingetragen ist ein Altenteilsrecht mit Vorlöschungsklausel (laut Bewilligung bestehend aus Wohnungsrecht und Hege und Pflege sowie Grabpflege). Nunmehr soll lediglich das Wohnungsrecht bestehen bleiben und zugleich soll dieses auch bei Wegzug erlöschen.
    Bin etwas ratlos wegen der Eintragung. In Sp 4-6 die Inhaltsänderung und die Bedingung ? Zusätzlich in Sp- 5-6 die Löschung der Reallast?
    Sollte ich dann auch das Schlagwort in Sp. 3 röten ? Die Vorlöschungsklauel müsste ich auch röten. Kann ich das ohne Antrag????

    VG
    Melanie

    Hallo,

    A hat ein Grundstück an B aufgelassen und gleichzeitig wurde eine AV eingetragen. Ausdrücklich wurde ein Abtretungsrecht vereinbart.
    B hat dann C oder ein von ihm zu benennenden Dritten das Angebot einer Abtretungsvereinbarung gemacht. Die Abtretung der Vormerkung wurde eingetragen.
    Anschließend hat C im eigenen Namen und als Vertreter von D das Angebot angenommen. Die Abtretung der Vormerkung wurde eingetragen.

    Nun kommt der Antrag auf Eigentumsumschreibung und zwar unter Vezicht auf Zwischeneintragung von B direkt D einzutragen.
    Bin etwas ratlos....benötige ich nicht noch die Auflassung an D?

    Hallo,

    die Antragsgegnerin einer Teilungsversteigerung ist anwaltlich vertreten. Nach Terminsanberaumung hat die Serviceeinheit den Bietinteressenten auf Nachfrage den Namen des Rechtsanwalts mitgeteilt. Dieser beschwert sich nun und will ein verfahren wegen Verstoßes gegen die Datenschutzbestimmungen einleiten:mad:. Wie handhabt ihr das? Die persönlichen Daten der Parteien wurden nicht rausgegeben. Nur die Verfahrensbevollmächtigten.

    Hallo,

    eine große Rechtsanwaltskanzlei beantragt Beratungshilfe für den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X. Für das Überprüfungsverfahren nach §§ 44 SGB X bewillige ich keine Beratungshilfe. Hierfür wurde auch kein beantragt. Beantragt wurde jetzt für den Widerspruch gegen den ergangenen Ablehnungsbescheid im Überprüfungsverfahren. Bin mir nun nicht sicher, ob ich für den Widerspruch bewilligen muss. Widerstrebt mir eigentlich, da die Begründung stark nach Textbausteinen aussieht.
    Wie handhabt ihr das?

    Mel

    Hallo,

    meine Geschäftsstelle hat mir eine Grundakte mit dem Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek vorgelegt. Diese haben ich dann gleich eingetragen. Drei Tage später kam sie mit einem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Dieser Antrag war 2 Stunden vor der Sicherungshypothek eingegangen:eek: und sie hatte ihn wohl erst beiseite gelegt. Nun passt meine Rangfolge ja leider nicht mehr. Kann ich hier einen Amtswiderspruch bei der Sicherungshypothek zugunsten der Vormerkungsberechtigten bezüglich des Rangs eintragen?

    Danke
    Mel72

    Ich hänge mich hier nochmal dran:
    Bin gerade etwas unsicher, ob ich eine oder zwei Vormerkungen eintragen muss.
    Der Text lautet:

    Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber der Bank nach Wahl der Bank, entweder
    - einen neuen Betreiber eine unbedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit
    - oder der vom neuen Betreiber benannten Bank eine unbedingtte beschränkte persönliche Dienstbarkeit
    zu bestellen.

    Reicht hier eine Vormerkung, da die Bank die Wahl hat oder benötigt man ebenfalls zwei Vormerkung?

    Danke
    Melanie

    Hallo,

    auf der Grundlage eines Erbscheins wurde das Grundbuch berichtigt. Der Erbschein wurde später eingezogen, da zwei Miterben die Annahme nachträglich angefochten haben und eine Miterbin nicht berücksichtigt wurde. Ein Amtswiderspruch kommt ja nicht in Betracht, da die Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist.
    Nun stellt sich aber die Frage, wie das Grundbuch berichtigt werden kann. Eine Gläubigerin hat den Antrag nach § 82 a BGB gestellt. Meines Erachtens greift jedoch § 82 GBO nicht, da das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers nicht durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist (Stöber, § 83 Rdnr. 5).
    Eine Gläubigerin des verstorbenen Eigentümers regt nunmehr das Verfahren nach § 82 a GBO an. Passt doch aber nicht, oder? Frage mich nur, wie man das Grundbuch dann überhaupt wieder richtig bekommt.

    Ich häng mich hier nochmal dran......

    Erste Beratung war am 12.02.2016 (Freitag!). Meines Erachtens ist Fristablauf am 11.03.2016. Der RA meint jedoch, dass es der 14.03. ist, da der Fristbeginn auf einen Samstag fällt.

    Wer kann helfen?????????

    Hallo,

    der Anwalt meines Schuldners legt kurz vor dem Verteilungstermin pauschal Widerspruch gegen den Teilungsplan ein. Begründung: Die Zwangsversteigerung ist gesetzeswidrig etc. Er hatte vorher schon Zuschlagsbeschwerde eingelegt. Diese für als unbegründet zurückgewiesen. Zuschlag ist rechtskräftig. Kann ich diesen Widerspruch als unzulässig zurückweisen und den Plan sofort ausführen?

    Danke

    Hallo,

    folgender Sachverhalt:
    Käuferin erklärt ein befristetes Vertragsangebot. Angehängt an das Angebot ist ein normaler Kaufvertrag, in dem erklärt wird, dass sich die Vertragsparteien einig sind. Gleichzeitig wird die Vormerkung bewilligt und beantragt.
    In einer gesonderten Urkunde erklärt der Verkäufer die Annahme und bestätigt alle erteilten Vollmachten. Die Käuferin ist jedoch nicht als vollmachtlose Vertreterin aufgetreten.
    Durch Auslegung (Stöber Rdnr. 903a) würde ich die Bewilligung der Vormerkung durch die Annahmeerklärung als genehmigt ansehen.
    Ich habe jedoch Bedenken, ob die Auflassung überhaupt wirksam ist. Laut Stöber kann die Auflassung entweder gesondert nach der Annahme oder zusammen mit der Annahme durch den Annehmenden erklärt werden, wenn dieser vom Anbietenden bevollmächtigt ist.
    Als ich dem Notariat meine Bedenken mitgeteilt habe, meinten die, dass andere Amtsgerichte das aber so eintragen.....:gruebel: bin ich jetzt auf der falschen Fährte??????