Beiträge von fisch

    Kann trotzdem keinen Vorbehalt erkennen. Außer man sähe in jedem Antragsmangel den Vorbehalt von dessen Behebung.

    Vorbehalt ist, wenn das Grundbuchamt bei der Antragstellung mit der Prüfung von Umständen belastet wird, die außerhalb des eigentlichen Antrages und der vorgelegten Unterlagen liegen und/oder die den gesetzlichen Prüfungsauftrag übersteigen. Deutlicher geht es doch eigentlich nicht:

    "...der Antrag auf Belastung des vierten Grundstücks soll beim Grundbuchamt erst eingehen, wenn die Eigentumsumschreibung auf X erfolgt ist."

    Einzig zulässige Ausnahme ist § 16 II GBO.

    Wie wäre es mit 16 I GBO: Die Stellung des Antrags mit der Maßgabe das er erst eingegangen also gestellt sein soll wenn im 4. Buch die ETU durch ist stellt einen unzulässigen Vorbehalt im Sinne von 16 I GBO dar. Der Vorbehalt dient allein dazu, dem Antragsteller zunächst die Verfügungsbefugnis am 4. Grundstück zu verschaffen was unzulässig ist. Ich würde in diesem Fall, wenn denn zur Entstehung des Rechts auch bei Nichteintragung an allen Grundstücken was positives in der Urkunde gesagt ist in 3 Büchern eintragen und den Antrag bzgl. des 4. Buches unter Hinweis auf 16 I GBO zurückweisen.

    M.E. kommt nur Option A in Betracht da der Sachverhalt ausdrücklich von einem Recht mit zulässigem Inhalt ausgeht. Das Recht ist in solchem Fall mit seiner Eintragung formell entstanden. Und wenn die Dienstbarkeit formel entstanden ist aber materiell bspw. mangels Einigung nicht besteht ist allein das Grundbuch unrichtig. Diese unrichtige Eintragung nimmt am Gutglaubensschutz teil.

    Es wäre also nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO ein Amtswiderspruch einzutragen

    Zum Amtswiderspruch kommt es jedoch nur dann, wenn die Unrichtigkeit auf Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt beruht, bspw. es lag keine Bewilligung für diese Eintragung vor. Andernfalls (bspw. der Eintragung liegen ordnungsgemäße Bewilligung und Antrag vor) kommt ein Widerspruch nur aufgrund einstweiliger Verfügung oder Bewilligung in Betracht.

    Nimm doch den Baustein "ABTR3" und dann Rechtsklick ins "weiße Feld" und dann auswählen "Abtretung eines mittelrangigen Teilbetrags". Da steht auch nichts mit Zinsen für die anderen Teile.^^

    Klausurmäßige Auseinandersetzung mit einem rechtlichen Problem :daumenrau. Weil es im SolumSTAR-Baustein nicht drin steht kann es sachenrechtlich so nicht sein. Sollte in den nächsten HRP Grundbuchrecht mit aufgenommen werden, Fundstelle: rechtspflegerforum.de, #4 zu Grundbuch/Teilabtretung rangmittlerer Teil - anteilige Zinsen :eek:

    Das Eröffnungsprotokoll dient nicht dem Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches sondern ist lediglich eine für den Vollzug der Eintragung vorzulegende Nebenurkunde und damit nicht zu zählen.


    Wo steht das?

    § 35 Abs. 1 GBO verlangt für die Berichtigung die VvTw und das EP. Beides zusammen ist also der Unrichtigkeitsnachweis. Da bei uns das EP immer eine extra Urkunde ist (ohne Verbindung), ist die m.E. auch zu zählen.

    Zufällig eben beim Suchen nach anderen Sachen gefunden. Zitat aus einem Erlass unseres JM aus 2014:
    "Einzelfälle zu Liste 10 AktO:
    23. Vom Nachlassgericht wird eine Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsniederschrift zur Eigentumsumschreibung vorgelegt.
    Lösung:
    Zu zählen ist nur die Verfügung von Todes wegen als eine Urkunde in Nr. 2b der Liste 10 AktO. Eröffnungsniederschriften sind keine eigenständigen Urkunden, sondern ergeben zusammen mit der Verfügung von Todes wegen den Unrichtigkeitsnachweis."

    Wo steht das?

    #82 Erläuterung 6 zur Liste 10: "Erfasst wird jede Urkunde, die eine zu berichtigende Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweist" Dies steht so auch in den uns in MV ausgehändigten Erläuterungen zur Liste 10.

    Unrichtigkeitsnachweis ist allein das Testament, denn allein dieses bestimmt denjenigen, der mit dem Erbfall neuer Eigentümer geworden ist.

    § 35 GBO verlangt neben dem (die Unrichtigkeit des Grundbuches nachweisenden) öffentlichen Testament die Vorlage der Eröffnungsniederschrift um dem GBA die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Erbfolge auch nach dem vom Antragsteller vorgelegten Testament richtet. Denn nur das Eröffnungsprotokoll lässt erkennen, ob nach dem Erblasser weitere Testamente eröffnet worden sind, die bei der Prüfung ggf. herangezogen werden müssten. Das Eröffnungsprotokoll ist damit lediglich eine Nebenurkunde zum Nachweis sonstiger Tatsachen welche wie Vollmachten nicht zu zählen sind.

    Zu zählen ist allein die Urkunde aufgrund derer die Unrichtigkeit des Grundbuches nachgewiesen wird und die Eintragung im Grundbuch erfolgt. Da nur ein Testament letztlich für die einzutragende Erbfolge maßgeblich sein kann ist auch nur dieses zu zählen. Das Eröffnungsprotokoll dient nicht dem Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches sondern ist lediglich eine für den Vollzug der Eintragung vorzulegende Nebenurkunde und damit nicht zu zählen.

    Ich habe in einem ähnlichen eigenen Fall die Verwaltung schriftlich um Mitteilung gebeten, ob es sich dabei um eine anzeigepflichtige oder ggf. auch genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handelt :gruebel: und das Antwortschreiben (die Antwort war nein, weder noch) ordentlich in meinen Unterlagen abgeheftet. :D

    Natürlich werden nach § 18 Abs. 3 GNotKG die Kosten nur vom Amtsgericht A (ich unterstelle jetzt mal, dass die Angabe des Notares, das er den Antrag bei A zuerst gestellt hat, stimmt) erhoben. -also das Amtsgericht A erhebt die Gebühr nach 14121 und erhöht dann gemäß Nr. 14122 für jedes beteiligte Grundbuchamt jeweils die 0,2 Erhöhungsgebühr dazu! Da können die aber ganz schön erhöhen:cool:. In vergleichbaren Fällen habe ich selbst nur die Kosten für die Grundbuchauszüge aus meinen Bezirk selbst erhoben. Das habe ich in meinen Anfrage an die beteiligten Grundbuchämter (an denen ich im übrigen gerade sitze) auch mitgeteilt. Mal schauen wie viele es werden. ;)

    Ich habe die Grundschuld bei uns heute auch eingetragen und bin genauso verfahren; Kosten allein für die Grundbuchauszüge erhoben und dem AG A* für die Erhöhnung der dortigen Gebühr um 0,2 auf der Eintraungsnachricht unser Eingangsdatum mitgeteilt.

    Also ich würde auf einen entsprechenden Antrag von Notar 1 unter Bezugnahme auf die in Blatt 2222 für dieses Blatt vorliegende ET-Zustimmung die Löschung durchführen. Notar 1 hat aus § 15 II GBO ein vermutetes Antragsrecht für die Löschung wenn er mindestens eine für die begehrte Eintragung notwendige Erklärung beurkundet hat. Das ist in diesem Fall die Zustimmungserklärung des ET Blatt 1111.

    Der Fall wäre doch der gleiche, wenn A und B zu je 1/2 und ein Grundpfandrecht eingetragen sind, A seinen Anteil an C veräußert, in diesem Rahmen das
    Grundpfandrecht gelöscht werden soll und die für die Löschung notwendige Zustimmungserklärung von B von einem anderen Notar beglaubigt ist. Dann würde ich nicht auf die Idee kommen per ZV von dem die Erklärung des B beglaubigenden Notar einen weiteren Antrag abzufordern.

    Notwendig ist doch allein das dem Grundbuchamt alle für die Eintragung notwendigen Erklärungen vorliegen und von mindestens einem Antragsberechtigten ein Antrag gestellt wird. Von wem die Erklärungen vorgelegt werden ist völlig unerheblich.

    Wo spielte sich das ganze denn ab ? In den NBL könnte die Eintragung auch richtig sein wenn es sich um Bodenreformland
    handelte. Dann wurde u.U. zu Bruchteilen beerbt und diese waren auch im Grundbuch einzutragen.

    Es dürfte nicht nur M-V betreffen. Soweit ich weiß soll in Bundesländern in denen Altformate auch gescannt wurden diese im Hinblick auf das angestrebte
    Datenbankgrundbuch (wann auch immer das kommen wird) in Solum umgeschrieben bzw. neugefasst werden, eigentlich der gleiche Fall. Aus sachlicher
    Sicht und unter der derzeitigen Gesetzeslage besteht für mich als Rechtspfleger dazu keinerlei Veranlassung. Es existiert ein Grundbuch im Rechtssinne und
    wenn dieses nicht unübersichtlich ist habe ich auch keine Veranlassung es neuzufassen oder umzuschreiben. Will man die Rechtspflegerschaft dazu zwingen
    müsste m.E. eine entsprechende Veranlassung durch Verordnung oder Gesetz geschaffen werden. Das wird jedoch nicht passieren weil man dann in Pebb§y
    dazu auch Arbeitsvorräte definieren müsste.

    Ob neuzufassen oder umzuschreiben entscheidet nach § 67 GBV das GB-Amt. Grundsätzlich dürfte die Neufassung anzuwenden sein (Blattstelle bleibt). Bücher nicht mehr existierender Gemeindebezirke werden in eine neue Blattnummer des neuen Gemeindebezirkes umzuschreiben sein.

    In unserem Bundesland sollen nach dem Scannen der Loseblattgrundbücher nun auch die Altformate in SolumSTAR erfasst werden.
    Die Erfassung soll wie folgt erfolgen:

    - händische Erfassung des Grundbuchinhaltes durch Abschreiben und zwischenspeichern des Grundbuch durch den mittleren Dienst
    - Freigabe des Grundbuches durch den Rechtspfleger

    Zur Freigabe der Grundbücher sollen die Rechtspfleger durch entsprechende Regelung im GVP "verpflichtet" werden obwohl die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen hier nach § 2 IV EGBVO M-V zur Freigabe der Grundbücher auch berechtigt sind. Dort heisst es in Absatz 4: "Für die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs ist auch die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig." Die Freigabedurch die UdG möchte man wegen angeblich zu erwartender Erfassungsfehler nicht, wobei es m.E. eher ums Geld geht weil die Erfassung und Freigabehöherwertige Tätigkeiten sind die zu einer Hochstufung der als UdG tätigen Angestellten führen (was man natürlich nicht will).

    Vor dem Hintergrund das der Zeitaufwand für die Kontrolle der Grundbücher nicht unerheblich ist und Pebbsy für deartige Geschäfte keinerlei Arbeitsvorratvorsieht habe ich mir so meine Gedanken gemacht und halte eine derartige Regelung im GVP wegen der Unabhängigkeit des Rpfl. für unzulässig:

    Die Überführung eines Papiergrundbuches in das maschinelle System ist rechtlich durch Umschreibung oder Neufassung des Grundbuches durchzuführen.
    Umschreibung und Neufassung eines Grundbuches gehören zu den Entscheidungen im Rahmen von Grundbuchsache im Sinne des § 3 RpflG. Dabei obliegtdem Rpfl. die Entscheidung darüber ob ein Grundbuch umzuschreiben oder neuzufassen ist. Gesetzliche Regelungen gibt es dazu nur für den Fall derUnübersichtlichkeit eines Grundbuches wobei es auch hier Entscheidung des Rpfl. ist festzustellen, dass ein Grundbuch unübersichtlich ist und dieses dann
    umzuschreiben oder neuzufassen. Eine gesetzliche Norm, die vorschreibt, dass Papierformate in das maschinelle Format zu überführen sind existiert nicht.
    Damit ist es sachliche unabhängige Entscheidung des Rechtspflegers ein Grundbuch zur Überführung in das maschinelle Format umzuschreiben oderneuzufassen die er allein im Rahmen seiner allgemeinen Zuständigkeit füpr Grundbuchsachen zu treffen hat. Dies kann ihm m.E. nicht verpflichtend durchRelegung im GVP aufgetragen werden.

    Wie seht ihr die ganze Angelegenheit ?

    Oder, da es nur ein Gesellschafterwechsel ist? :confused:



    Wo ist hier ein Gesellschafterwechsel ? Wäre mir neu, dass eine GbR nur aus einem Gesellschafter bestehen kann. Meines Erachtens bedarf eine GbR immer noch mindestens zweier Mitglieder. (Oder hat der BGH hier auch schon etwas anderes entschieden?)

    Damit hat hier ein Eigentumswechsel von einer GbR durch (letztlich Übertragung aller Anteile) auf eine neue Rechtspersönlichkeit (natürliche Person) stattgefunden mit der Folge, dass eine Rechtsnachfolgeklauel zur Vollstreckung benötigt wird.

    Das Eigentum am Surrogatgrundstück haben die Veräußerer aufgrund hoheitlicher Entscheidung bekommen. Damit ist für dieses Grundstück eine Rückübertragung ausgeschlossen, eine GVO ist (ohne auf die Ausnahmetatbestände aus § 2 GVO abstellen zu müssen) nicht mehr erforderlich. Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahren hätte die ausführende Behörde sich über das Bestehen oder Nichtbestehen von Rückübertragungsansprüchen Gedanken machen und ggf. den Anspruchsberechtigten beteiligen müssen.

    Das gleiche gilt bspw. wenn der Veräußerer das Eigentum am Grundstück im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens durch Zuschlag erworben hatte. Danach ist die Rückübertragung ebenso ausgeschlossen.

    rusu:
    Vielen Dank speziell für Deine ausführliche Antwort. Habe mich nunmehr zur Auszahlung an den Gläubiger durchgerungen. Habe in einem anderen Beitrag gelesen, dass Du Dir diverse Formulare für Hinterlegungssachen erstellt hast. Würde als Einstieger (und ca. 50 Verfahren im Jahr) gerne davon profitieren...

    Ansonsten auch vielen Dank an alle anderen die sich meinen Kopf zerbrochen haben.

    Habe folgende kurze Abwandlung zu diesem Thema:
    Als Empfangsberechtigte wurden im Hinterlegungs-antrag sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner (der Sicherheit zur Abwendung der Vollstreckung geleistet hat) aufgeführt. Habe deshalb den Schuldner um Stellungnahme zum Herausgabeantrag des Gläubigers angehört. Der Schuldner trägt vor, dass er seinerseits bei einem Gericht Klage gegen den Gläubiger wegen irgendwelcher Zahlungsansprüche erhoben hat, so dass er ggfls. bei Obsiegen aufrechnen könnte. Kann bzw. muß ich trotzdem an den Gläubiger auszahlen oder kann ggfls. nach § 16 HinterlO verfahren werden? :confused::confused::confused:

    Also ich denke der Termin ist wegen der unrichtigen Veröffentlichung zwingend aufzuheben. Aufgrund der Veröffentlichung des Zustimmungserfordernisses wird wahrscheinlich ein Teil von Interessenten den Termin nicht wahrnehmen, die ihn wahrscheinlich wahrgenommen hätten, wenn diese Tatsache nicht in der Veröffentlichung gestanden hätte. Dies kann zu Lasten des Schuldners zu einem schlechteren Ergebnis führen.
    Im neuen Termin würde ich ohne Zustimmung zuschlagen, von einer Grundbuchberichtigung würde ich weder den neuen Termin noch meine Zuschlagsentscheidung abhängig machen, materiell ist die Zustimmung nach den in der Grundakte vorliegenden, in der Eintragung in Bezug genommenen Urkunden nicht erforderlich. Sofern das Grundbuch bis zum Termin nicht berechtigt wird wäre im Termin auf die dem Gericht insoweit aufgefallene Diskrepanz hinzuweisen. Einen schriftlichen Hinweis mit der Bitte um Prüfung und ggf. Berichtigung würde ich ans GBA schicken.