In unserem Bundesland sollen nach dem Scannen der Loseblattgrundbücher nun auch die Altformate in SolumSTAR erfasst werden.
Die Erfassung soll wie folgt erfolgen:
- händische Erfassung des Grundbuchinhaltes durch Abschreiben und zwischenspeichern des Grundbuch durch den mittleren Dienst
- Freigabe des Grundbuches durch den Rechtspfleger
Zur Freigabe der Grundbücher sollen die Rechtspfleger durch entsprechende Regelung im GVP "verpflichtet" werden obwohl die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen hier nach § 2 IV EGBVO M-V zur Freigabe der Grundbücher auch berechtigt sind. Dort heisst es in Absatz 4: "Für die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs ist auch die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig." Die Freigabedurch die UdG möchte man wegen angeblich zu erwartender Erfassungsfehler nicht, wobei es m.E. eher ums Geld geht weil die Erfassung und Freigabehöherwertige Tätigkeiten sind die zu einer Hochstufung der als UdG tätigen Angestellten führen (was man natürlich nicht will).
Vor dem Hintergrund das der Zeitaufwand für die Kontrolle der Grundbücher nicht unerheblich ist und Pebbsy für deartige Geschäfte keinerlei Arbeitsvorratvorsieht habe ich mir so meine Gedanken gemacht und halte eine derartige Regelung im GVP wegen der Unabhängigkeit des Rpfl. für unzulässig:
Die Überführung eines Papiergrundbuches in das maschinelle System ist rechtlich durch Umschreibung oder Neufassung des Grundbuches durchzuführen.
Umschreibung und Neufassung eines Grundbuches gehören zu den Entscheidungen im Rahmen von Grundbuchsache im Sinne des § 3 RpflG. Dabei obliegtdem Rpfl. die Entscheidung darüber ob ein Grundbuch umzuschreiben oder neuzufassen ist. Gesetzliche Regelungen gibt es dazu nur für den Fall derUnübersichtlichkeit eines Grundbuches wobei es auch hier Entscheidung des Rpfl. ist festzustellen, dass ein Grundbuch unübersichtlich ist und dieses dann
umzuschreiben oder neuzufassen. Eine gesetzliche Norm, die vorschreibt, dass Papierformate in das maschinelle Format zu überführen sind existiert nicht.
Damit ist es sachliche unabhängige Entscheidung des Rechtspflegers ein Grundbuch zur Überführung in das maschinelle Format umzuschreiben oderneuzufassen die er allein im Rahmen seiner allgemeinen Zuständigkeit füpr Grundbuchsachen zu treffen hat. Dies kann ihm m.E. nicht verpflichtend durchRelegung im GVP aufgetragen werden.
Wie seht ihr die ganze Angelegenheit ?