Beiträge von Grundbuchmaus

    ...und Erben des/der vorverstorbenen B sind ...?

    ...sind C,D,E,F die Kinder von A und B?

    Zu A und B: es greift die gesetzliche Vermutung des Art. 234 § 4a EGBGB. Haben beide am 03.10.2990 gelebt und waren miteinander verheiratet, ist Bruchteilseigentum entstanden. Gegenteiliges wäre durch eine etwa abgegebene Erklärung der Ehegatten gemäß § 4 (2) nachzuweisen. Gibt es Erkenntnisse, dass die Eheleute zum 3.10.1990 bereits geschieden waren? - dann wäre die Ehegemeinschaft nicht auseinandergesetzt und es müsste wie in #1 eingetragen werden. Wobei die Erbfolge nach B natürlich zu klären wäre.

    Für Sachsen-Anhalt gibt es dafür keine Erfassung in Liste 10, aber für Umschreibungen ohne Anlass werden 90 Minuten angerechnet, für anlassbezogene Umschreibungen sind es 34 (es könnten auch 94 und 30 Minuten sein, kann gerade nicht nachschauen). Die Erfassung und Berücksichtigung erfolgt zusätzlich zu PEBB§Y. Der Anreiz soll sein, möglichst viele Grundbücher umzuschreiben, wobei der Arbeitsaufwand natürlich in beiden Fällen gleich ist, nur die "Wertung" ist unterschiedlich. Ein Schelm, der Böses dabei denkt. So werden tatsächlich zusätzlich Pensen generiert, die dann aber nicht dem GBA zugute kommen, sondern dem Amtsgericht im Allgemeinen ;)

    Die Vollmacht aus dem Kaufvertrag für Bl. 101 lautet:

    "Dem Käufer ist bekannt, dass er mit Ausnahme des SNR an dem Stellplatz 1 im Übrigen die anderen SNRe nicht erwirbt. Er erklärt schon jetzt sein Einverständnis mit der Abtrennung der SNRe von dem hier verkauften Wohnungseigentum und bevollmächtigt vorsorglich den Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, auch in seinem Namen alle hierzu notwendigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere die Trennung und Abschreibung zu bewilligen."

    Die Vollmacht ist dem Verkäufer persönlich und nicht in seiner Eigenschaft als teilendem Eigentümer erteilt worden.

    In dem Kaufvertrag zu Bl. 110 ist die Auflassung zu der verkauften Wohnung 10 und dem SNR an dem Stellplatz 10 enthalten

    Weiterhin heißt es:

    "Das SNR an dem Stellplatz 10 wird entsprechend vom Wohnungseigentum Nr. 1 abgetrennt und mit dem Wohnungseigentum Nr. 10 als dessen Inhalt verbunden."

    Die Frage ist: kann der Verkäufer jetzt noch von der Vollmacht des Eigentümers der Wohnung 1 Gebrauch machen und die Übertragung des SNR nach Bl. 110 bewilligen. Ist die Vollmacht nicht durch zwischenzeitliche Eintragung des Eigentümers in BL. 101 erloschen?

    Andererseits ist die Vollmacht natürlich bislang nicht widerrufen...

    Einer Bewilligung bedarf es in jedem Fall - ich meine, der des in BL. 101 eingetragenen Eigentümers.

    Die Umschreibung für Bl. 110 ist im Übrigen erst jetzt beantragt, weil der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt war - wegen Mängeln...


    Vielen Dank für eure Antworten.

    In Abt II und III sind keine Rechte eingetragen, so dass die Zustimmung dinglich Berechtigter nicht erforderlich ist.

    #5 - ich sehe das auch so, danke Prinz.

    Die Übertragung des SNR auf Bl. 110 hätte vor Eigentumsumschreibung von Blatt 101 erfolgen müssen. (Ich bin nicht für alle Endnummern des WEG zuständig und dem anderen Kollegen ist es wohl bei Umschreibung von Bl. 101 nicht aufgefallen, dass zuvor noch das SNR nach Blatt 110 hätte übertragen werden müssen.)

    So bleibt nur die Möglichkeit, wie von dir aufgezeigt (und von mir anfangs ja auch "vermutet") - danke für die Fundstellen.

    Bezüglich des vorgemerkten "personenbezogenen SNR" muss ich schauen...

    Hat niemand eine Idee?

    Der Notar ist der Ansicht, die Eigentumsumschreibung auf den Erwerber der Wohnung 10 bezüglich des SNR am Stellplatz 10 könne erfolgen, d.h. also Übertragung des der Wohnung 1 zugewiesenen SNR am Stellplatz 10 auf Blatt 110, da die Erwerber der Wohnung 1 ja gewusst haben, dass das SNR hieran nicht Gegenstand ihres Erwerbs waren.

    Wenn eine Eigentumseintragung in Bl.101 noch nicht stattgefunden hätte, gäbe es gar kein Problem, dann wäre der teilende Eigentümer ja noch als Verkäufer im GB eingetragen.

    So ist aber inzwischen die Eintragung der Erwerber in Bl. 101 erfolgt und eine Verfügungsbefugnis der teilenden Eigentümers mangels Voreintragung nicht mehr gegeben.

    Dem Verkäufer ist in beiden Kaufverträgen (Wohnung 1, Wohnung 10) Vollmacht zur Übertragung des gebuchten SNR am Stellplatz 10 auf einen anderen Erwerber erteilt. Es ist auch nicht bestimmt, dass die Vollmacht mit Eigentumsumschreibung auf den Käufer der Wohnung 1 endet.

    Ist sie also als fortbestehend anzusehen, auch wenn inzwischen Eigentumsumschreibung in Blatt 101 erfolgt ist?

    Es handelt sich bei Bl. 110 um die nunmehr letzte Umschreibung auf einen Erwerber.

    Ich bräuchte eure Meinung zu folgendem Sachverhalt:

    In Wohnungsgrundbuch Blatt 101 ist die Wohnung 1 gebucht.

    Dieser waren zunächst Sondernutzungsrechte an den Pkw-Stellplatzen 1-10 zugeordnet.

    Der Käufer erwarb die Wohnung 1 und nur den Stellplatz 1.

    Im Kaufvertrag wurde er darauf hingewiesen, dass der teilende Eigentümer die übrigen Stellplätze an Erwerber der übrigen Wohnungen veräußert und insofern dann eine Zuweisung und Übertragung der Stellplätze auf die anderen Grundbücher erfolgt.

    Der Käufer der Wohnung 1 hatte dem Verkäufer Vollmacht erteilt, Erklärungen und Bewilligungen hierzu abzugeben.

    Inzwischen sind die Stellplätze 2 bis 9 veräußert und es erfolgte die Abschreibung der Stellplätze 2 bis 9 auf die entsprechenden Wohnungsgrundbücher - nebst entsprechender Eigentumseintragung der anderen Erwerber.

    Auch der Erwerber der Wohnung 1 und des Stellplatzes 1 ist inzwischen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

    Das SNR an dem Stellplatz 10 ist jedoch dort noch immer zugewiesen.

    Für den Anspruch des Erwerbs des SNR an dem Stellplatz 10 (Blatt 101) ist im GB eine Vormerkung in Blatt 101 und Blatt 110 (Wohnung 10) eingetragen.

    Erst jetzt wird der Antrag auf Eigentumsumschreibung für die Wohnung 10 in Blatt 110 und das SNR an dem Stellplatz 10 gestellt.

    Bezüglich des SNR am Stellplatz 10 liegt nun ja keine Voreintragung nach § 39 GBO des damaligen teilenden Eigentümers mehr vor. Somit bedarf es doch der Einigung des eingetragenen Eigentümers von Blatt 101 und des Erwerbers des SNR am Stellplatz 10 und der UB des Finanzamtes? (Schöner/Stöber, 16. Auflage RNr. 2963, 2964).

    Die Bewilligungsbefugnis des teilenden Eigentümers gilt doch nicht nach Eigentumsumschreibung von Blatt 101 fort?

    Ich benötige bitte Eure Hilfe:

    Im vorliegenden Fall soll eine Teileigentumseinheit Nr. 1 in Wohnungseigentum Nr. 1 umgewandelt werden.
    Der betreffende Teileigentümer A hat eine formgerechte Bewilligung abgegeben. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Änderung liegt ebenfalls vor.
    Bei der Bewilligung hat der Verwalter, dessen Bestellung mir formgerecht nachgewiesen ist, mitgewirkt.

    Eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer über die Umwandlung von TE in WE ist bislang nicht getroffen.

    Vielmehr ist der Verwalter von einem Wohnungseigentümer in Form des § 29 GBO bevollmächtigt:
    Hausverwaltervollmacht aus dem Hausverwaltervertrag vom 11.11.2020:
    "Der Eigentümer bevollmächtigt den Hausverwalter, alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben, die das Verwaltungsobjekt betreffen. Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte i.S.d. § 174 BGB, insbesondere auf die Annahme rückständiger Mieten und Umlagen, Kündigung von Mietverhältnissen..."
    (Diese Vollmacht würde ich für nicht ausreichend erachten, da sie zu allgemein gehalten ist bzw. sich nur auf die "Hausverwaltung" allgemein bezieht.)

    Die übrigen Miteigentümer haben formlos eine Zustimmung zum Änderungsantrag des Miteigentümers A. zur Umnutzung seines Teileigentums in Wohnungseigentum erklärt und zum Änderungsantrag zur Abgeschlossenheit der Einheit Nr. 1.
    Allerdings wird für eine Wohnung die formlose Zustimmung nur von der Ehefrau abgegeben - der miteingetragene Ehemann scheint verstorben zu sein.


    Es bedarf somit also der Nachgenehmigung der übrigen Wohnungseigentümer der Bewilligung des umwandelnden Teileigentümers und des Verwalters.in Form des § 29 GBO.

    Die übrigen Wohnungseigentümer sind teilweise hochbetagt und "schaffen" es nicht zum Notar bzw. sehen die Notwendigkeit nicht ein.

    Nun taucht die Frage auf, ob ein Beschluss aller Wohnungseigentümer - in Form des § 24 (6) WEG gefasst werden kann, in dem alle Eigentümer den Verwalter zur Abgabe der Bewilligung für die Eigentümer bevollmächtigen können.
    - Der Verwalter müsste dann die bereits abgegebene Bewilligung nochmals nachgenehmigen.

    Was meint Ihr dazu?

    Ich habe Bedenken, weil mir nicht einleuchtet, dass ich mit einem WEG-Beschluss die eigentlich notwendige Vereinbarung umgehen kann.
    Bei dem WEG-Beschluss muss ich ja die ausreichende Vertretung der Eigentümer hinnehmen, die Vollmachten - wenn die Eigentümer nicht selbst erschienen sind - müssen dem GBA nicht vorgelegt werden.

    Oder wäre dazu ein Umlaufbeschluss erforderlich - der dann ja wieder die Unterschriftsbeglaubigung aller Wohnungseigentümer beinhalten müsste?

    Ja, die Anteile sind in ein Grundbuch zusammenzuführen - also Abschreibungsvermerk für den einzelnen Miteigentumsanteil im BVZ des jeweiligen Wohnungsgrundbuchs, Buchung des Grundstücks insgesamt auf einem neuen GB-Blatt - unter Mitnahme der eventuell vorhandenen Gesamtrechte. Ich hoffe, du hast keine Einzelrechte in den Wohnungsgrundbüchern.

    Danach dann ganz normale Neuanlegung...

    Die Dienstbarkeit wurde in einem Kaufvertrag mitbeurkundet.

    Der Text in der Urkunde bezüglich der Dienstbarkeit lautet:
    "Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung nachfolgender Grunddienstbarkeit..." - ist hierin nicht die Einigung zu sehen?

    Dann folgt der Dienstbarkeitsinhalt:
    "Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks (= damaliger Verkäufer) ist berechtigt, die auf dem Grundstück vom Käufer (= Eigt. des dienenden Grundst.) zu errichtenden 10 Pkw-Stellplätze und die Zu-und Abfahrtsfläche zu zu nutzen.....Das Recht ist auflösend bedingt durch Eintritt des 01.08.2028".

    Ein Lageplan ist Bestandteil der Urkunde - auf diesem sind die Stellplätze eingezeichnet.

    Mir liegt die seinerzeitige Eintragungsbewilligung vor, in welcher der Eigentümer des dienenden Grundstücks und der Dienstbarkeitsberechtigte (als zukünftiger Eigentümer des herrschenden Grundstücks) die Eintragung der Grunddienstbarkeit bewilligt haben.
    Die Einigung ist seinerzeit nachgewiesen.

    Wenn ich Schöner/Stöber richtig verstehe, müsste im Nachhinein nochmals eine Einigung erfolgen - was mir nicht einleuchtet. - Ich habe ja die Einigung beider Parteien vorliegen.

    Eigentlich sehe ich in der vorliegenden Urkunde den Unrichtigkeitsnachweis und würde das Recht in der Veränderungsspalte "ergänzen".
    Die Notarin beantragt zwar die Eintragung eines Widerspruchs, wäre aber mit dem Ergänzungsvermerk auch einverstanden.

    Gibt es Meinungen hierzu?

    Nach Schöner/Stöber "Grundbuchrecht, RNr. 276 ist ein Widerspruch gemäß § 53 GBO einzutragen, wenn wegen der Bedingung/Befristung eine unzulässige Bezugnahme auf die Bewilligung erfolgte.
    Im vorliegenden Fall wurde praktisch eine "normale" Grunddienstbarkeit eingetragen. Das Recht ist jedoch mit Ablauf des 1.08.2028 auflösend befristet.

    Ich hatte erst gedacht, dass ich eine Ergänzung in der Veränderungsspalte vornehmen kann - wegen des nur teilweise erledigten Antrags - wie im Eingangspost nachfolgend auch angesprochen.
    Allerdings lese ich aus RNr. 276, dass nur die Eintragung eines Wiederspruchs in Frage kommt.

    Meine Frage lautet:
    Wer ist der Begünstigte des Widerspruchs? - wohl der Eigentümer.
    Aber:
    Müsste es nicht sogar der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks sein, denn dieser könnte bis 2028 ja wechseln? Dann wäre der jetzige Eigentümer (der das Recht auch bewilligt hat) ja außen vor - oder wie sieht Ihr das?

    Zum Sachverhalt (Asche auf mein Haupt, dass ich den wohl nicht verständlich dargestellt habe):

    Die Urkunde lautet: Überlassungsvertrag mit Auflassung:
    Der Veräußerer (Einfügung durch mich: Anton B + Anna ) überlassen an den Erwerber (Wortlaut der Urkunde: Sohn bzw. Stiefsohn) den in der Urkunde bezeichneten Grundbesitz.

    Von einer vorweggenommenen Erbfolge ist keine Rede.
    Gleichwohl behalten sich die Veräußerer ein Nießbrauchsrecht und Rückübertragungsansprüche vor (Eintragung Nießbrauch + Rück-AV bewilligt und beantragt und sodann eingetragen).

    Als Gegenleistung für die Überlassung wird nur das Nießbrauchsrecht vereinbart, Jahreswert 3.000 EUR; der Wert des Grundbesitzes (Gartenland) betrug seinerzeit 3.000 EUR.

    Es folgt in Abschnitt "Hinweise und Belehrungen" der Urkunde dann u.a. folgender Vermerk:
    Die Vertragsteile wurden vom Notar darauf hingewiesen, dass Geschwister des Erwerbers möglicherweise wegen der in dieser Urkunde enthaltenen Schenkung Pflichtteilsansprüche gemäß § 2325 BGB gegen den Erben, hilfsweise gegen den Erwerber zustehen.

    Nach den bisherigen Meinungen ist demnach von Bösgläubigkeit auszugehen und die Voraussetzungen zur Eintragung eines Amtswiderspruchs liegen vor....

    Ich benötige bitte eure Hilfe bei folgendem Sachverhalt:

    Ursprünglich waren im Grundbuch als Eigentümer eingetragen:

    Anton B, Geburtsjahr X - zu 1/2 Anteil

    Anton B, Geburtsjahr Y
    Anna B - zu 1/2 Anteil in ehelicher Vermögensgemeinschaft (FGB der DDR).

    Im Jahr 2005 beantragten die Eheleute B die Berichtigung des Gemeinschaftsverhältnisses wegen Art. 234 § 4a EGBGB zu je 1/2 Anteil.
    Sie hätten somit zu je 1/4 Anteil im Grundbuch eingetragen werden müssen.

    Tatsächlich hat die Rechtspflegerin damals übersehen, dass Anton B mit Geb.jahr X und Anton B mit Geb.jahr Y nicht identisch sind und trug ein:
    Anton B (Geb.jahr Y) - zu 3/4 Anteil
    Anna B - zu 1/4 Anteil


    7 Jahre Später verkaufen Anton und Anna B das Grundstück an den Sohn der Anna B.
    Der Erwerber ist nur Sohn der Anna B (sie ist die 2. Ehefrau von Anton B, Geb.jahr Y).

    Das Grundbuch ist doch durch diesen Eigentumsübergang "richtig" geworden oder ist noch Raum für die Eintragung eines Amtswiderspruchs?

    Anton B mit Geburtsjahr X ist der Sohn des Anton B mit Geb.jahr Y und hat jetzt festgestellt, dass er "enteignet" wurde.

    Nach Schöner/Stöber Grundbuchrecht, 16. Auflage, RNr. 351 ff. sehen wir keine Möglichkeit der Eintragung eines Amtswiderspruchs.

    Kann der "Verlierer" eine einstweilige Verfügung gegen den eingetragenen Eigentümer erwirken oder kann/ muss er seinen Schaden (Verlust der Eigentumshälfte am Grundstück) nur im Wege des Regresses geltend machen?