Beiträge von nicky

    Danke für den Hinweis zum Aufsatz.

    Ich überlege, den Betreuten -soweit gesundheitlich möglich- gleich mit zum Verpflichtungsgespräch zu laden und mir so einen Termin zu sparen. Ich denke schon, dass man zumindest in den geeigneten Fällen auf ein Anfangsgespräch hinwirken sollte. Ist ja auch zur eigenen Absicherung, falls die Möglichkeit zur verständigen Anhörung später wegfällt. (Wohnung, Immobilie, Heim, etc)

    LG Nicky

    Dankeschön.
    Ich hatte im Rahmen der Prüfung der Rechnungslegung schon den Rückgriff eingeleitet. Dabei belasse ich es jetzt auch.
    Hab mir einen Vermerk gemacht (Auszahlung im Rahmen Zahlbarmachung, daher kein rechtskräftiger Festsetzungsbeschluss, sondern Verwaltungsakt, etc.),
    höre jetzt noch an und mache einen Festsetzungsbeschluss über die Differenz, dann ist wieder alles safe. :oops:

    LG nicky

    Ich hänge mich hier mal dran, auch wenn es ein bisschen arg peinlich ist.

    Woraus konkret entnehme ich, dass die Festsetzung einer Differenzvergütung für den Betreuer möglich ist? In meiner Kommentierung zu § 5 VBVG habe ich keine Quelle dafür gefunden, nur die Möglichkeit.

    Mein Sachverhalt :
    Betreute zwischenzeitlich vermögend geworden, Betreuerin hat aber noch mittellos abgerechnet. NACH Festsetzung bzw. Anweisung der Vergütung ist ihr das aufgefallen, sie hat den bereits beschiedenen Antrag zurück genommen und vermögend abgerechnet. Rückforderung ist klar, aber der Rest?

    Reichen lapidar 1836, 1836c aus? Was ist mit dem ausgeübten Wahlrecht durch die Antragstellung? Die Betreuerin hat nahezu zeitgleich mit dem Antrag auch ihre Rechnungslegung eingereicht..

    Irgendwie stehe ich mir gerade selbst im Weg.

    LG Nicky

    Ich muss sagen, ich hab mit dem Übergang auch so meine Bauchschmerzen.
    Es steht explizit drin, dass LEISTUNGEN die BIS zum 27.07.19 erbracht wurden nach altem Recht abzurechnen sind.....

    LG Nicky

    Bei derBewilligung für Beratungshilfe für Zeugenbeistand (wobei ich zugegeben einensolchen Antrag noch nie vorliegen hatte), drängt sich mir sofort der Gedankeauf, weshalb man sich dort vorab anwaltlich beraten lassen muss?

    Als Zeuge bin ich doch verpflichtet, nichts als die Wahrheit zu sagen. Was willein Anwalt mir dazu vorab erzählen? Sofern ich als Zeuge einZeugnisverweigerungsrecht habe, werde ich im Termin darüber belehrt, genau sowie darüber, dass ich mich nicht selbst belasten muss.

    Oder stehe ichda auf dem Schlauch? Ich bin leider in Strafsachen nicht so fit, dass mirvielleicht andere Umstände, die eine Bewilligung rechtfertigen würden, geläufigwären.

    Es gibt schon prekäre Einzelfälle in denen solch eine Beratung für einen Zeugen Sinn macht (Angst vor dem Beschuldigten, Missbrauch, Selbstbelastung, etc.)

    In ganz seltenen Fällen ordnet auch der Strafrichter einen Zeugenbeistand für EINE Vernehmung bei (z. B. wenn der Zeuge sonst aus Angst oder Scham gar nicht aussagen würde oder auch geistig behindert ist.)

    Das kann man also nicht pauschalieren.

    LG Nicky

    Leider gibt es schon Kollegen, die konsequent alle Brückentage ausnutzen.


    Dagegen ist auch nichts einzuwenden, das machen wir hie auch. In Absprache untereinander wer welchen Tag habe möchte und gut ist.

    LG Nicky

    Tut mir leid. Das ist für mich noch kein Grund.

    Dies (Vermögensangelegenheiten im Ganzen) könnte auch auf die Vollmacht zutreffen.

    Die Belehrung (ich nehme an, Du meinst diese im Rahmen der Verpflichtung) ist kein Anhaltspunkt, zumal diese von jedem Betr.pfl. unterschiedlich vorgenommen werden dürfte.

    Zu Deiner zitierten Entscheidung:
    Die einem Steuerberater erteilte Vollmacht ist doch nicht vergleichbar mit der umfassenden Vollmacht, die der Ehemann seiner Ehefrau erteilt.

    Wie Du meinst, wenn aber ein - auf Grund des Berufes- in Vermögensangelegenheiten geschulter Steuerberater schon explizit die Erwähnung der Erbangelegenheiten in der (m. E. erforderlicherweise beglaubigten) Vollmacht benötigt, soll für den Ehegatten tatsächlich ausreichen, wenn es heisst, meine Frau soll sich um meine Vermögensangelegenheiten kümmern?

    § 1944 II BGB, soll nicht mit dem direkt nachfolgenden § 1945 III BGB hinsichtlich der Form der Bevollmächtigung zusammen hängen?

    Du berufst Dich auf eine Entscheidung deren Text Du nicht kennst?

    Deine Entscheidung.


    Die Belehrung hinsichtlich Erbangelegenheiten ist in dem Merkblatt, welches der Betreuer mitbekommt, m. E. länderübergreifend enthalten und auch Bestandteil jedweder Broschüre zum Betreuungsrecht. Zudem handelt es sich -und das ist das Wichtige- wie schon gesagt um gesetzliche Vertretung in Vermögensangelegenheiten nicht privatschriftliche Bevollmächtigung.


    LGN

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    [TD='class: TD30']Gericht:
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    [TD='class: TD70']KG Berlin 1. Zivilsenat
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    [TD='class: TD30']Entscheidungsdatum:
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    [TD='class: TD70']16.03.2004
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    [TD='class: TD30']Aktenzeichen:
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    [TD='class: TD70']1 W 458/01
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    [TD='class: TD30']Dokumenttyp:
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    [TD='class: TD70']Beschluss
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    [TD='class: TD30']Quelle:
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    [TD='class: TD30']Normen:
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    [TD='class: TD70']§ 166 BGB, § 1954 Abs 2 S 1 BGB, § 2361 Abs 1 BGB, § 8 Abs 2 RPflG, § 8 Abs 4 RPflG ... mehr
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    [TD='class: TD30']Zitiervorschlag:
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    [TD='class: TD70']KG Berlin, Beschluss vom 16. März 2004 – 1 W 458/01 –, juris [Blockierte Grafik: https://www.juris.de/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif]
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    Text der Entscheidung entfernt. Bitte Forenregeln zum Urheberrecht beachten! Mel, Mod.
    ;)

    LG Nicky

    UUps, sorry.

    Das ist nicht geschildert. Veröffentlicht ist nur:
    Aus den Gründen: .... Dabei genügt bei gewillkürter Vertretungsmacht, welche die Regelung des Erbfalls umfasst, sowohl die Kenntnis des Vertretenen wie des Vertreters (Staudinger, BGB §1944 Anm. 12; Palandt, BGB §1944 Anm. 2b; a.A. Kipp § 52 Fußn. 6 u.d.d.G). ...


    Die Form der gewillkürten Vertretungsmacht ist aber doch gerade der Knackpunkt und es ist explizit die Regelung des Erbfalls umfasst.
    Dann kannst Du meiner Meinung nach diese Entscheidung auch nicht zu Grunde legen.

    LG Nicky

    Wie kommst Du zu dieser Meinung? Woher ergibt sich, dass die Betreuung in der Vermögenssorge hier weitreichender ist als die gewillkürte Vertretung in Vermögensangelegenheiten?

    Weil es sich hier um gesetzliche Vertretung handelt, welche die gesamte Vermögenssorge umfasst UND der Betreuer gerade auch hinsichtlich einer möglichen Ausschlagung durch das Betreuungsgericht belehrt wird.

    LG Nicky

    Im Fall KG FamRZ 2004, 1903 lag lediglich eine privatschriftliche Bevollmächtigung des Steuerberaters vor. Das KG hat die Wissenszurechnung nur deshalb verneint, weil die Vollmacht inhaltlich nicht ausreichend war, weil sie sich nicht auf Erbangelegenheiten erstreckte. Es geht hier auch nicht um die Gleichsetzung der gesetzlichen Vertretungsmacht mit einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht, sondern darum, ob grundsätzlich die Kenntniserlangung durch jedweden - gleich welchen - Vertreter des Erbprätendenten genügt.


    Und das kann m.E. nicht sein, weil eine Reaktion des Vertreters auf Grund mangelnder Vollmacht nicht möglich ist. Das würde Sinn und Zweck der Bevollmächtigung zuwider laufen. Zudem reicht hier eine Bevollmächtigung nur für Vermögensangelegenheiten auch nicht aus, es müssten, gerade weil es sich um eine private Regelung handelt, Erbangelegenheiten explizit erwähnt sein.

    Anders bei einer Betreuerbestellung für Vermögenssorge. Dieser ist als gesetzlicher Vertreter umfangreicher handlungsfähig.

    LG Nicky

    Jep, bleibe bei meiner Auffassung, dass vorliegend noch kein Fristbeginn war.

    Gemäß § 1945 Abs. 3 BGB muss die Vollmacht öffentlich beglaubigt sein. Dies ist hier nicht der Fall, mithin keine wirksame Bevollmächtigung, der Betroffene selbst ist geschäftsunfähig, kann also wirksam keine Kenntnis erhalten.

    Kenntnis somit frühestens ab Betreuerbestellung möglich.

    LG Nicky