Beiträge von imker

    ... wenn ich das wüsste ... wenn sichergestellt werden soll, dass von dem freigegebenen Betrag der "Freigabegrund" realisiert wird, fällt mir nichts ein. Die Freigaben für med. Sonderkosten oder die Erhöhunsbeträge für Unterhaltspflichten bereiten bisweilen auch ein ungutes Gefühl.

    Aber der Gedanke mit der Vorlage eines abeschlossenen Kaufvertrages/Reparaturauftrages mit Ratenzahlung ist vieleicht klarer mit dem Gesetz in Einklang zu bringen.

    ... wenn das in der Wohlverhaltensperiode zu erledigen ist und der TH "willig" ist, einen Beschluss mit der (je nach Formulierung aufschiebenden oder auflösenden) Bedingung der Reparatur oder der Ersatzanschaffung ....

    wenn bis dahin das Geld beim TH "verwahrt" wird, ist sichergestellt, dass das Geld nur bei Nachweis der Rep. oder der Ersatzbeschaffung ausgezahlt wird.

    Freigabe von ...

    ...

    Ergänzend wird angeordnet, dass die Rep. bzw. Ersatzbeschaffung beauftragt und durchgeführt wird.

    Um (fiktive) Reparaturkosten erhöhen? Wenn er dann ein Neu-Fahrzeug kauft, das Alt-Fahrzeug in Zahlung gibt und den "Rest" aus der Erhöhung finanziert, kann das in der Wohlverhatensphase klappen. Im eröffneten Verfahren halte ich Ansparen für ein no-go. Habe ich in der Praxis noch nie begleitet.

    „….

    Wieso sosllte der vom Schuldner widerspruchslos angemeldete Zahlungsanspruch "plötzlich" nicht mehr bestehen ?

    …“


    Weil mit dem Nachmelden fast regelmäßig ein Wechsel vom vertraglichen Anspruch (auf den Kaufpreis oder vom Gesamtsozialversicherungsanspruch) auf einen dazu in Anspruchskonkurrenz bestehenden Schadensersatzanspruch übergegangen wird und diese Änderung des Anspruchsgrundes dann „unbemerkt“ bleibt und nicht neu geprüft (vielleicht inzwischen doch schon verjährt??) und ggf. auch festgestellt wird.

    Der Fall der ausdrücklichen Anmeldung einer Schadensersatzforderung und dem „Nachschieben“ des Attributes ist in meinen Fällen ein Exot – die Störgefühle entstehen bei mir, wenn sich die „Bedrohungslage“ durch die Anspruchsergänzung (mit vbuH) von einem vertraglichen oder beitrags-basierten Anspruch ein Wechsel des Anspruchsgrundes vorgenommen wird.

    ... und kann sich der Schuldner dann noch der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung "widersetzen"?

    Der bei "sauberer" Anmeldung ihm eröffnete Weg, der Forderung und dem Grund zu widersprechen, der ist dann abgeschnitten - oder man lässt den nachträglichen widerspruchgegen die Forderung über Wiedereinsetzung zu??

    Als professioneller Gläubiger zahle ich für die nachträgliche Anmeldungder vbuH die Gebühr und sichere mir damit einen vollstreckbaren Titel. Schuldner muss in dieser Lage die Vollstreckungsabwehrklage erheben - nur wann ist dafür das Rechtsschutzbedürfnis gegeben?

    FS konnte zur Vollstreckung des Fahrverbotes nicht herausgegeben werden. Es geht um Vollstreckung aus Urteil vom 13.11.23, gegen das zunächst Rechtsbeschwerde eingelegt wurde, die mit Schriftsatz vom 30.12.23 zurückgenommen wurde.

    Grund für die Unmöglichkeit der bisherigen Herausgabe: FS ist in einem anderen Verfahren von der Polizei am 29.10.23 nach §§ 94, 98 StPO vorl. beschlagnahmt worden. In diesem anderen Verfahren erfolgte eine Einstellung nach § 153 a StPO und der FS wurde am 22.1.24 von der StA an den VU herausgegeben.

    Wird auf das Fahrverbot aus dem Strafurteil die Zeit ab Beschlagnahme (29.10.) angerechnet? Oder nur die Zeit ab Rechtskraft des Urteiles (30.12.23)?

    Ich finde dazu OLG Köln 1. Strafsenat vom 20.10.2015 und bleibe doch eher verwirrt als damit nun fortgebildet.

    Meine Anregung: tatsächliche Verständigung zu Papier brinen mit individuellen Kalender-Daten und einer Bestätigung zu dem Standardvorwurf zur Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit bei Vertragsschluß - wie bei der tatsächlichen Verständigung im Steuerstreit - das ergebnis ergibt sich dann aus dem Gesetz

    Ich suche den passenden Gerichtsweg für eine Freigabe des - vom Arbeitgeber nach dortiger Anzeige der Gehaltsabtretung auf das P-Konto des Schuldners - in monatlich wechselnder Höhe eingehenden Zahlbetrag auf dem P-Konto des Schuldners oberhalb des individuellen Betrages.

    Beim Arbeitgeber haben sich Banken gemeldet und die Gehaltsabtretung offengelegt. Arbeitgeber berücksichtigt die Abtretungsanzeige und zahlt den von ihm als pfändbar ermittelten Betrag auf das P-Konto.

    Auf das P-Konto greift nun auch die Gemeinde mit einer Einziehungsverfügung zu.

    Ist der Antrag - unabhängig von dem Umstand, dass eine Pändungs- und Einziehungsverfügung und kein Beschluss des AG als Vollstreckungsgericht vorliegt - beim Vollstreckungsgericht am Wohnsitz zu stellen oder …..

    Seltsam. Notare und Richter haben doch den gleichen Studienabschluss. Wenn man mal von der ausstehenden Spezies des württemberger Notariats absieht, die ja ein FH-Studium war.

    Und Schriftform ist doch in § 126 BGB definiert. Unterschrift, aber doch nicht Eigenhändigkeit. Die gibts doch nur bei Testamenten (weder bei Vollmachten noch bei Patientenverfügungen).

    Das stimmt, aber vor allem Richter/innen (in erheblich geringerem Maße auch Rechtspfleger/innen) lassen sich das sehr ungerne sagen (und mit den unangenehmen Konsequenzen wenn man es doch macht muss man meist recht lange - nämlich typischerweise bis zum Dezernatswechsel - leben).

    und wenn man nicht so direkt sagt, was 126 so inhaltlich bestimmt, sondern vom HÖHRENSAGEN berichtet .... :evil: :evil:

    ......

    Sie teilt mit, dass die Betroffene sich bei Erörterung der Thematik zu Beginn der Betreuung vehement dagegen gewehrt hat, den Tresorinhalt sicherer zu verwahren bzw. einer sichereren Verwahrung zuzuführen und sie diesen Wunsch akzeptiert habe, weil sie der Betroffenen (mit der Diagnose Demenz) die Gewohnheit der Bargeldverwahrung bewahren wolle, denn schließlich teilte diese mit, dass sie das Geld immer schon gemeinsam mit ihrem Mann dort verwahrt hätte. ......

    Für mich wäre das kein Sachverhalt, bei dem ich von einer Pflichtwidrigkeit ausgehen würde. Wenn Due bei dieser Betreuerin das anders siehst: Anhören - und selbst feststellen, was sie dazu äußert - und ggf. nach MiZi an die StA???

    Wie ist denn sonst der Bargeldverkehr abgewickelt worden und wer besorgte Bargeld für Lebensmttel und wer kaufte Lebensmittel - bevor es ins Heim ging??

    Aber ich bin zugegebenermaßen ein Freund der Trennung von rechtlicher Betreuung und sozialem Kümmern. Und wenn für Dich zur rechtlichen Betreuung gehört, das Geld aus dem Tresor zu nehmen, kannst Du tätig werden.

    Schreib bitte später mal, was draus geworden ist.

    Wenn Du als das Betreuungsgericht so denkst: Kontrollbetreuung einrichten.

    Ich denke, dass da nichts unterlassen wurde, was zu einem SE-Anspruch führt. Rechtliche Betreuung ist keine Vormundschaft und inzwischen sind jedenfalls Wunsch Wille die "heiligen Kühe".

    Ich meine, dass diese Probleme für die Schuldnerin nicht "rechtlich" für sie zufriedenstellend zu lösen sind.

    Praktisch ist ihr geholfen, wenn sie sich an die Beträge hält oder die beiden für ein gemeinsames Kind ein Konto eröffnen und es im Rahmen des noch zulässigen nutzen.

    Bei letzten "Stück" halte ich es für unerheblich, ob der Mann vorleistet oder nachträglich erstattet. Bei Vorleistung ist man vielleicht etwas näher an dem 851.

    Aber das P-Konto ist konzeptionell halt nicht dafür geeignet, Rücksicht auf die Mittelherkunft zu nehmen.

    ... ich würdeden Versuch unternehmen, als der HR-Akte die letzte Anschrift des oder der Gesellschafter bzw. Liquidatoren zu erfahren - das HR wird doch irgendwas irgendwem zugestellt haben (Anhörung wegen Löschung??) - an die Anschrift kann dann doch auch im aktuellen Verfahren zugestellt werden. Bei Löschung nach 394 I 1 FamGG wird es ja vielleicht auch ein Eröffnungsgutachten geben, das Aufschluss geben kann - aber wirtschaftlich ist das "harte Unsinnskost".

    ... und überlege doch mal, ob nicht ein Makler für Dich Angebote beschaffen soll - auch die musst Du nicht annehmen - aber bei Falsch- oder Schlechtberatung könnte der auch dafür haften, dass er Murks angeboten und empfohlen hat - als Unterschied zum "Einfirmen-Vertreter"