Hallo liebe Forengemeinde,
ich hab gerade einen Antrag gem. § 212 InsO laufen und bräuchte mal euren Rat:
Das Insolvenzverfahren wurde am 17.03.2017 eröffnet.
Die Schulden belaufen sich gem. Gläubigerverzeichnis auf ca. 64.000,00 EUR.
Der Schuldnervertreter hat jetzt am 07.04.2017 einen Antrag auf Einstellung gem. § 212 InsO gestellt.
Hintergrund ist der, dass der Schuldner einen Darlehensvertrag mit einem Bekannten abgeschlossen hat über 70.000 EUR, mit Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres. Die Darlenehssumme ist zweckgebunden zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger.
Der Darlehensvertrag wurde auch vorgelegt. Auch vorgelegt wurde der Finanzstatus des Darlehensgebers, das Geld ist demnach auch tatsächlich vorhanden.
Ich habe zunächst meine Bedenken ggü. dem Schuldnervertreter geäußert, da ich den Wiedereintritt der Zahlungsunfähigkeit als sehr hoch erachte (BGH v. 07.10.2010, IX ZB 1/10).
Darüberhinaus war mir die Höhe der Verbindlichkeiten zu schwammig, da dafür bislang ja nur das Gläubigerverzeichnis im Schuldnerantrag vorlag.
Der Verwalter, dem ich den Antrag zur Stellungnahme rausgegeben hatte, teilt meine Bedenken.
Daraufhin meldete sich der Schuldnervertreter bei mir:
Hintergrund des Darlehensvertrages ist der, dass der Schuldner wenige Tage/Wochen nach Eröffnung des Verfahrens geerbt hat. Abschließend kann die Höhe des geerbten Betrages noch nicht festgelegt werden, es dürfte sich aber um einen Betrag von ca. 150.000,00 EUR handeln (in erster Linie ein Grundstück).
Die Ausschlagungsfrist läuft noch und der Schuldner möchte verhindern, dass das geerbte Geld an den Verwalter fließt (Stichwort Vergütung). Der Schuldner würde sogar beabsichtigen, das Erbe auszuschlagen, falls es mit der Einstellung gem. § 212 InsO nicht klappt.
Ich habe daraufhin zunächst die Veröffentlichung des Antrags gem. § 214 InsO veranlasst (VÖ erfolgte am 25.04.) und einen Verfahrenskostenvorschuss von 1.500,00 EUR beim Schuldner angefordert.
Gleichzeitig habe ich den Verwalter um Übersendung eines Vergütungsantrags gebeten.
Zwischenzeitlich wurde auch die Insolvenztabelle niedergelegt, festgestellt wurden ca. 14.000,00 EUR (wobei das Finanzamt als Hauptgläubiger noch nicht angemeldet hat - aber die lassen sich ja gerne mal Zeit), ca. 15.000,00 EUR hat der Verwalter bestritten.
Der Insolvenzverwalter gab daraufhin dem Schuldnervertreter, mit dem er zwischenzeitlich Kontakt aufgenommen hat, bekannt, dass er seiner Vergütung gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens berechnet. Da der Nachlass die Schulden des Schuldners übersteigt, würde er die Masse aber auf die Verbindlichkeiten (64.000,00 EUR, lt. Gläubigerverzeichnis) beschränken.
Demnach berechnet er einen Vergütungsanspruch inkl. Auslagen und Steuer von knapp 23.600,00 EUR.
Dies wurde mir vom Schuldnervertreter weitergeleitet m. d. Bitte um Überprüfung.
Ehrlich gesagt hatte ich zunächst den § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV nicht auf dem Schirm.
Ich beabsichtige auf jeden Fall - sollte der Vergütungsantrag auch so vom Verwalter bei mir gestellt werden - Abschläge gem. § 3 Abs. 2 c) und gem. § 3 Abs. 2 d) InsVV vorzunehmen - und das nicht zu gering.
Meines Erachtens wäre hier ein Abschlag von insg. 80% durchaus gerechtfertigt, die Vergütung würde dann letztendlich immernoch ca. 4.700,00 EUR betragen. Das ist - finde ich - auch immernoch mehr als genug.
Da ich bisher noch kein Verfahren gem. § 212 InsO bearbeiten musste (hoffentlich bleibt das hier auch der einzige Fall ) wäre ich dankbar für ein paar Meinungen oder Anregungen.
Grundsätzlich würde ich dazu tendieren, dem Antrag gem. § 212 InsO stattzugeben, insb. weil nichts gewonnen wäre, wenn der Schuldner das Erbe ausschlägt.
Der Schuldnervertreter ist ebenfalls Insolvenzverwalter, von demher ist er soweit auch gut beraten.
Danke für eure Tipps!