Beiträge von FranziB

    Hallo liebe Forengemeinde,

    ich hab gerade einen Antrag gem. § 212 InsO laufen und bräuchte mal euren Rat:

    Das Insolvenzverfahren wurde am 17.03.2017 eröffnet.
    Die Schulden belaufen sich gem. Gläubigerverzeichnis auf ca. 64.000,00 EUR.

    Der Schuldnervertreter hat jetzt am 07.04.2017 einen Antrag auf Einstellung gem. § 212 InsO gestellt.
    Hintergrund ist der, dass der Schuldner einen Darlehensvertrag mit einem Bekannten abgeschlossen hat über 70.000 EUR, mit Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres. Die Darlenehssumme ist zweckgebunden zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger.
    Der Darlehensvertrag wurde auch vorgelegt. Auch vorgelegt wurde der Finanzstatus des Darlehensgebers, das Geld ist demnach auch tatsächlich vorhanden.

    Ich habe zunächst meine Bedenken ggü. dem Schuldnervertreter geäußert, da ich den Wiedereintritt der Zahlungsunfähigkeit als sehr hoch erachte (BGH v. 07.10.2010, IX ZB 1/10).
    Darüberhinaus war mir die Höhe der Verbindlichkeiten zu schwammig, da dafür bislang ja nur das Gläubigerverzeichnis im Schuldnerantrag vorlag.
    Der Verwalter, dem ich den Antrag zur Stellungnahme rausgegeben hatte, teilt meine Bedenken.

    Daraufhin meldete sich der Schuldnervertreter bei mir:
    Hintergrund des Darlehensvertrages ist der, dass der Schuldner wenige Tage/Wochen nach Eröffnung des Verfahrens geerbt hat. Abschließend kann die Höhe des geerbten Betrages noch nicht festgelegt werden, es dürfte sich aber um einen Betrag von ca. 150.000,00 EUR handeln (in erster Linie ein Grundstück).
    Die Ausschlagungsfrist läuft noch und der Schuldner möchte verhindern, dass das geerbte Geld an den Verwalter fließt (Stichwort Vergütung). Der Schuldner würde sogar beabsichtigen, das Erbe auszuschlagen, falls es mit der Einstellung gem. § 212 InsO nicht klappt.

    Ich habe daraufhin zunächst die Veröffentlichung des Antrags gem. § 214 InsO veranlasst (VÖ erfolgte am 25.04.) und einen Verfahrenskostenvorschuss von 1.500,00 EUR beim Schuldner angefordert.
    Gleichzeitig habe ich den Verwalter um Übersendung eines Vergütungsantrags gebeten.

    Zwischenzeitlich wurde auch die Insolvenztabelle niedergelegt, festgestellt wurden ca. 14.000,00 EUR (wobei das Finanzamt als Hauptgläubiger noch nicht angemeldet hat - aber die lassen sich ja gerne mal Zeit), ca. 15.000,00 EUR hat der Verwalter bestritten.

    Der Insolvenzverwalter gab daraufhin dem Schuldnervertreter, mit dem er zwischenzeitlich Kontakt aufgenommen hat, bekannt, dass er seiner Vergütung gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens berechnet. Da der Nachlass die Schulden des Schuldners übersteigt, würde er die Masse aber auf die Verbindlichkeiten (64.000,00 EUR, lt. Gläubigerverzeichnis) beschränken.
    Demnach berechnet er einen Vergütungsanspruch inkl. Auslagen und Steuer von knapp 23.600,00 EUR.
    Dies wurde mir vom Schuldnervertreter weitergeleitet m. d. Bitte um Überprüfung.

    Ehrlich gesagt hatte ich zunächst den § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV nicht auf dem Schirm.
    Ich beabsichtige auf jeden Fall - sollte der Vergütungsantrag auch so vom Verwalter bei mir gestellt werden - Abschläge gem. § 3 Abs. 2 c) und gem. § 3 Abs. 2 d) InsVV vorzunehmen - und das nicht zu gering.
    Meines Erachtens wäre hier ein Abschlag von insg. 80% durchaus gerechtfertigt, die Vergütung würde dann letztendlich immernoch ca. 4.700,00 EUR betragen. Das ist - finde ich - auch immernoch mehr als genug.

    Da ich bisher noch kein Verfahren gem. § 212 InsO bearbeiten musste (hoffentlich bleibt das hier auch der einzige Fall :oops:) wäre ich dankbar für ein paar Meinungen oder Anregungen.
    Grundsätzlich würde ich dazu tendieren, dem Antrag gem. § 212 InsO stattzugeben, insb. weil nichts gewonnen wäre, wenn der Schuldner das Erbe ausschlägt.
    Der Schuldnervertreter ist ebenfalls Insolvenzverwalter, von demher ist er soweit auch gut beraten.

    Danke für eure Tipps! :)

    Der Verwalter wird schon lange nicht mehr bestellt (Gott sei Dank), einige ältere Verfahren müssen mit ihm noch zum Abschluss gebracht werden.
    Da kann man mit der Androhung des Delisting leider wenig Druck aufbauen.

    Die (Mindest-)Vergütung wurde schon vor Erteilung der RSB festgesetzt.

    Ich bin auch der Meinung, dass der Anspruch des Treuhänders gegen den Schuldner nichts mit der Verteilung zu tun hat. Ich hatte ihm daher auch rausgeschrieben, dass es mir im Prinzip egal ist, wie und mit welchem Geld er die Verteilung vornimmt.

    Werde jetzt nochmal auf die Entscheidung des BGH vom 14.04.2015 IX ZB 76/04 ( http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…557&pos=0&anz=1 ) verweisen und nochmal Frist setzen. Und wenns nicht anders geht informier ich eben die Gläubiger direkt ;).
    Und wenns die Sache letztendlich ans LG geht solls mir auch recht sein. Sollen ruhig ein paar Leute mitbekommen, wie dieser Rechtsanwalt so arbeitet...

    Dankeschön!

    Ich hab zwischenzeitlich auch noch was gefunden:

    FK-InsO, 8. Auflage, Rn. 4 zu § 58:
    Mit der Annahme des Amtes durch den (vorläufig bestellten) Insolvenzverwalter beginnt die Aufsichtspflicht und dauert über die Beendigung des Amtes fort. Erst die vollständige Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Insolvenzverwalters wie z. B. die der Rechnungslegung und Herausgabe der Bestallungsurkunde beendet die Aufsicht des Insolvenzgerichts (MüKo-InsO/Graeber § 58 Rn. 7; BGH NZI 2005, 391 [BGH 14.04.2005 - IX ZB 76/04]).

    Guten Morgen liebe Forengemeinde!

    Vielleicht könnt ihr mir bei meinem Problem helfen:

    Dem Schuldner wurde bereits vor ca. einem halben Jahr die Restschuldbefreiung erteilt. In dem Beschluss steht außerdem im Tenor, dass das Amt des Treuhänders mit Rechtskraft endet.

    Der Treuhänder wurde gleichzeitig mit Erteilung der RSB aufgefordert, den vorhandenen Massebestand an die Gläubiger zu verteilen (ca. 4.500,00 EUR).

    Nach ewigem hin und her hat der Treuhänder schließlich zugegeben, dass das Geld (versehentlich) an den Schuldner ausgekehrt worden ist. Er habe den Schuldner aufgefordert, die Beträge an die Gläubiger weiterzuleiten (...). Der Schuldner sagt dazu, dass er das nicht macht und dass er auch garnicht dran denkt, das Geld zurückzubezahlen.

    Ich habe dem Treuhänder nach einigen bösen Schreiben letztendlich mit der Festsetzung von Zwangsgeld gedroht und habe ihn unter Fristsetzung zur Verteilung an die Gläubiger aufgefordert - im Zweifel eben aus der eigenen Tasche.

    Jetzt die Antwort des Treuhänders:
    Das Amt des Treuhänders ist doch beendet, er unterliegt daher nicht mehr der gerichtlichen Aufsicht nach § 58 InsO, für meine Androhung gäbe es keine rechtliche Grundlage.

    Irgendwie hat er damit ja auch nicht gaaanz unrecht - andererseits kann es ja m.E. nicht sein, dass ich das so hinnehmen muss.

    In der Kommentierung habe ich dazu leider bislang nichts gefunden.

    Handelt es sich hier um einen Fall, bei dem letztendlich die Gläubiger ihre Ansprüche gegen den Treuhänder geltend machen müssten?
    Oder bin ich mit meinem Zwangsgeld doch auf der richtigen Schiene?

    Vielen Dank schonmal für eure Hilfe!

    Ich häng mich auch mal dran...:

    Schlusstermin wurde auf den 12.02.2015 bestimmt, Veröffentlichung mit Zustimmung zur Schlussverteilung erfolgte Ende Dezember 2014.
    Die VÖ nach § 188 ist bereits am 05.01.2015 erfolgt.

    Heute reicht der Verwalter eine neue Forderungsanmeldung mit der Bitte um Prüfung und Aufnahme in das Schlussverzeichnis ein. Diese Forderungsanmeldung ist beim Verwalter bereits im November 2010 (!) eingegangen und ist wohl irgendwie verschütt gegangen.

    Meiner Meinung nach gibt es keine Möglichkeit mehr, den Schlusstermin deswegen aufzuheben oder die Forderung noch irgendwie ins Schlussverzeichnis reinzubekommen, zumal ja die Fristen abgelaufen sind und auch kein Fall des § 193 InsO vorliegt.
    Alleine die BGH - Entscheidung vom 22.03.2007 (IX ZB 8/05) lässt mich noch grübeln. Demnach hab ich schon ab und an einen Schlusstermin aufgehoben, wenn beim Verwalter vor Wirksamkeit der VÖ nach § 188 InsO eine Anmeldung eingegangen ist (er sie aber erst danach an uns schickt), in all diesen Fällen sind die Fristen nach § 189 ff InsO aber noch nie abgelaufen gewesen (ich hoffe, ich hau jetzt hier nichts durcheinander, in meinem Kopf dreht sich schon alles).

    Der Gläubiger hat ja nichts falsch gemacht.
    Aber m. E. haftet hier der Verwalter für sein Säumis der rechtzeitigen Übersendung der Anmeldung an das Gericht.

    Blöderweise geht es um richtig viel Kohle und der Gläubiger könnte mit einer Quote von ca. 10.000 EUR rechnen.

    Seht ihr das genauso? :confused:

    Sehr gut, das hatte ich mir auch so überlegt. Per Fax an die angegebene Nummer und dann zustellen an die Räumungsanschrift... Ich nehme sowieso an, dass jeweils nur ein Briefkasten ohne was dahinter existiert.

    Der Schuldner selbst ist wohl Geschäftsführer (oder wie auch immer das sich bei einer ltd. nennt) der Firma, soweit ich das "recherchiert" habe, da wurden wohl schon im Versteigerungsverfahren einige krumme Dinger gedreht. :gruebel:

    Danke für eure Hilfe! :)

    Hallo liebe Forengemeinde,

    ich grübel gerade über einem Fall und hoffe, ihr könnt mir helfen:

    Ein Gläubiger betreibt aus einem Zuschlagsbeschluss die Zwangsräumung eines Hauses. Räumungsschuldner (bzw. in der Klausel bezeichnet) sind der ehemalige Eigentümer sowie eine Limited, die in dem Gebäude Geschäftsräume gepachtet hat.
    Die ltd. hat ihren Sitz in London.

    Von eben dieser ltd. hab ich jetzt einen (verfristeten) Räumungsschutzantrag auf dem Tisch. Begründet ist nicht wirklich - außer dass doch ein Pachtvertrag besteht - aber wie gesagt: die Klausel lautet ja auch gegen die ltd.
    Außerdem teilt die ltd. mit dass sie von der Räumung nicht benachricitigt wurden (Aber das wäre ja wenn dann Sache für ne Erinnerung).


    Ich bin jetzt nur am grübeln, ob ich denn meinen Zurückweisungsbeschluss nach London zustellen muss, oder an die zu räumende Wohnung hier in meinem AG-Bezirk.
    Der Gerichtsvollzieher hat seine Terminsmitteilung an die deutsche Anschrift zugestellt (in den Briefkasten gelegt).

    Auf dem Briefkopf der ltd. ist leldiglich die londoner Anschrift angegeben mit dem Zusatz: "Antwort erbeten wir ausschließlich per Fax: XXX" (deutsche Faxnummer aber nach Überprüfung der Vorwahl weeeit außerhalb meines AG-Bezirkes....).

    Ich gehe schwer davon aus, dass in London auch nur ein Briefkasten von dieser ltd. existiert aber ich denke, ich muss trotzdem dorthin zustellen, oder?
    Aber bis die Auslandszustellung durch ist, ist die Räumung vermutlich auch schon gelaufen...

    Vielleicht hat ja jemand eine Idee. Vielen Dank schonmal :)

    Die Zuständigkeit richtet sich nach § 20 Nr. 17 RpflG:

    § 765a ZPO = Rpfl
    § 766 ZPO = Richter

    des zuständigen Vollstreckungsgerichtes.


    soweit ist mir das klar. Ich frag mich eben nur, ob das VG hier zuständig ist oder die LJK eben selbst wegen der Vollstreckung nach der AO. Bei einem Antrag gem. § 850 k ZPO z.B. wäre ja auch die LJK selbst zuständig aber ich denke, das bring ich hier jetzt durcheinander.
    Danke!

    Guten Morgen,

    ich hatte eben einen Schuldner hier. Die LJK eines anderen Bundeslandes vollstreckt gegen ihn wegen noch offener Gerichtskosten.
    Hier wurde daher ein Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt.
    Der Schuldner hält diese Vollstreckung aus diversen Gründen für sittenwidrig und hat heute schriftlich einen Antrag gemäß § 765 a ZPO auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. (evtl auch auszulegen als Erinnerung gem. § 766 ZPO)

    Ich frage mich jetzt allerdings, ob ich bzw. der Richter hier bzgl. der Erinnerung hierfür überhaupt zuständig bin, oder ob über diesen Antrag die LJK in dem anderen Bundesland zuständig ist. (AO?)
    Andererseits wurde ja in meinem Gerichtsbezirk ganz normal ein GV-Auftrag erteilt.

    Danke für die Hilfe! FranziB

    Ich häng mich hier mal ran:
    Ich hab das Referat von meiner Vorposterin Leisa übernommen und stehe nun vor folgendem Problem:
    Nach langem Hin und Her hat die Schuldnerin in der EV nun angegeben, dass sie die Unterlagen, welche von ihr herausverlangt werden, nicht in ihren Händen hat und auch nicht bekommen wird.
    Gegen die GmbH selbst laufen wohl schon diverse Verfahren wegen Ordnungsgeld, nachdem die Gesellschaft ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachkommt.

    Die Gläubiger beantragen daraufhin jetzt die Versteigerung des Geschäftsanteils ohne Festsetzung eines Mindesgebotes mit dem Argument, dass dieses Mindestgebot ja auch dem Schutz des Schuldners dient und dieser es selbst zu verantworten habe, wenn sein Vermögen verschleudert wird.
    Hilfsweise soll der in der Gesellschafterliste angegebene Wert von XX EUR zugrunde gelegt werden.

    Ich hab jetzt eigentlich vor, die Anordnung der Versteigerung wegen der in #7 zitierten Entscheidung abzulehnen - oder überseh ich hier irgendwas?

    Danke schonmal vorab!

    Hallo, ich hätte mal eine Frage zur Streitwertfestsetzung:

    Gepfändet wurde hier wegen Unterhaltsrückständen (nicht wegen laufendem Unterhalt), Drittschuldner ist das Finanzamt (Einkommenssteuer usw.).
    Ich musste damals zwei Mal zwischenverfügen, nach jeder ZwVfg wurde eine neue Forderungsaufstellung mitgeschickt, da ja der Unterhalt in der Zwischenzeit weiter aufgelaufen ist.

    Der Gläubiger hat jetzt Festsetzung der Kosten gem §788 zpo beantragt und hat als Streitwert die Forderung zum Zeitpunkt des Erlasses hergenommen.

    Ich bin jetzt etwas hin- und hergerissen ob denn hier nicht der Streitwert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist und evtl. § 25 Abs 1 Nr 1 RVG i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG Anwendung findet. Demnach wäre ja der Wert bei Antragstellung maßgeblich.

    Gibts zu dem Fall vielleicht eine Entscheidung die ich nicht gefunden habe oder vielleicht eine Kommentierung zur entsprechenden Anwendung von § 51 FamGKG bei Nicht-Arbeitseinkommen?
    Vielen Dank :)

    Also ich bin letztes Jahr in Bayern fertig geworden, wir sind auch alle übernommen worden.Es wird "bedarfsgerecht" eingestellt, sprich die Justiz ist hier auf jeden Rechtspflegeranwärter angewiesen;insbesondere, weil in der Regel eh noch einige wenige während dem Studium durchfallen oder aufhören.Viele Grüße und natürlich viel Erfolg!

    Ich steh grad etwas auf dem Schlauch:

    Ich hab hier einen PfÜb-Antrag wegen laufendem und rückständigem Unterhalt. (Titel: Beschluss vom Familiengericht)

    Tituliert sind demnach Rückstände von... bis 30.9.10 nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem BZS sowie laufender Unterhalt ab 1.10.10

    Gläubiger beantragen nun auch Zinsen für den laufenden Unterhalt ab 1.10.
    Ich hab daraufhin erstmal rausgeschrieben, dass diese Zinsen nicht tituliert und daher nicht vollstreckbar sind.

    Jetzt kam ein Schreiben, dass die Verzinsung sich aus § 1612 Abs. 3 BGB ergibt. Der laufende Unterhalt hätte ja auch garnicht verzinslich tituliert werden können, da ja für diesen Zeitraum bei Titulierung noch kein Verzug vorlag...

    Ich denke aber, dass dennoch keine Zinsen für den Unterhalt ab 1.10. vollstreckt werden können. Oder seh ich da was falsch?
    Verzinsung im Falle des Verzuges hätte ja in den Titel mit aufgenommen werden können.

    Viele Grüße, FranziB

    Ich häng mich mal dran...

    Folgender Sachverhalt:
    Im Oktober 09 wurde die Rente des Schuldners durch die Exfrau gem. 850 d ZPO bei der deutschen Rentenversicherung gepfändet, Freibetrag wurde auf 700,00 EUR festgesetzt.
    Die Gläubigervertreter beantragen jetzt, den Freibetrag auf 0,00 EUR herabzusetzen, weil der Schuldner:

    1.: Mietfrei in der Türkei lebt (zwischen den Parteien unstreitig)

    2.: in der Türkei niedrigere Lebenshaltungskosten als in Deutschland hat (zwischen den Parteien sehr streitig)

    3.: noch eine weitere Rente bezieht (in der Türkei), welche monatlich umgerechnet ca. 300,00 EUR beträgt.

    Bzgl. der Lebenshaltungskosten führt der Gläubigervertreter an, dass dies offenkundig ist, man lebe in der Türkei ca. um 2/3 billiger als in Deutschland.

    Der Schuldnervertreter führt noch an, dass der Schuldner in der Türkei nicht krankenversichert ist und daher sämtliche Medikamente etc. aus eigener Tasche zahlen muss. Dafür wurden Kopien von türkischen Arztrechnungen (zumindest sollen es welche sein, ich bin der Sprache aber nicht mächtig ;) ) vorgelegt.
    In Deutschland besteht zwar eine Krankenversicherung, dem Schuldner sei aber nicht zuzumuten, für Medikamente und Arztbesuche nach Deutschland zu fliegen...

    Wegen der Wohnkosten kommt ja eine Herabsetzung des pfandfreien Betrages in Betracht.
    Allerdings schwanke ich wegen dem Rest noch.
    Zu den Lebenshaltungskosten hab ich bislang zwar die Tabelle zur Ländergruppeneinteilung des Finanzministeriums gefunden, das hilft mir aber auch nicht so recht weiter...

    Ich wäre für jeden Ansatz dankbar :)