Ich habe eine ähnliche Konstellation. In Deutschland ist der Onkel eines in Italien lebenden Kindes gestorben. Die ebenfalls in Italien lebende Mutter hat in Deutschland für sich und das Kind ausgeschlagen und die familiengerichtliche Genehmigung beantragt, weil sie alleine sorgeberechtigt ist. Nach § 152 Abs. 2 FamFG bin ich nicht zuständig. Es könnte sich aber eine Zuständigkeit aus § 152 Abs. 3 FamFG konstruieren lassen. Mir missfält allerdings, dass ich u.U. eine Genehmigung für ein im Ausland lebendes Kind machen soll. Alleine die Anhörung gestaltet sich schon schwierig. Zudem würde ich in die Hoheitsrechte eines anderen Staates eingreifen.
Hat bzw. hatte jemand einen ähnlichen Fall und kann mir mit einer Idee weiterhelfen?