Beiträge von moep

    Deswegen finde ich die Regelung in Sachsen eigentlich ganz angemessen. Eine Diplomarbeit ist hier nicht Bestehensvoraussetzung. Ausschlaggebend ist allein das Bestehen des Examens. Die Diplomarbeit "soll" (=kann) dann im Anschluss, bereits während des regulären Arbeitsalltags, innerhalb eines knappen Jahres berufsbegleitend geschrieben werden. Macht man das nicht, bekommt man halt sein "Dipl." nicht, die Laufbahnbefähigung hat man trotzdem. Mehr als den Stellenwert eines "Schulterklopfers" und Ego-Boosters hat die Anfertigung der Arbeit also nicht. Auch Nachteile entstehen in der Regel nicht. Außer bei späteren Bewerbungen auf andere Stellen natürlich unter Umständen.

    So läuft es auch in Berlin. Konsekutive wissenschaftliche Hochschulstudiengänge erkennen die Diplomarbeit übrigens bisweilen mit 30 Credits an. Kann also für Zukunftsperspektiven ggf. relevant sein.

    Personalrat und die Vertrauensleute der Schwerbehinderten haben in der Personalakte ohne ausdrückliche Zustimmung m. E. nichts verloren, auch nicht bei Stellenausschreibungen. Eine verweigerte Zustimmung von Gremien zu beteiligungspflichtigen Maßnahmen die auf Grundlage einer nicht ermöglichten Einsicht in die PA würde verwaltungsgerichtlich sicher auch keinen Bestand haben... Die dort enthaltenen Daten sind so sensibel, dass der zur Kenntnis berufene Kreis so klein wie nur irgendwie möglich zu halten ist. Dass die Frauenvertretung in Berlin einsehen darf, finde ich schon schlimm genug...

    Die Katze im Sack wird kein OLG nehmen. Personalakte anfordern und mindestens Kennenlerngespräch dürften vollkommen normal sein. Auch eine erneute amtsärztliche Untersuchung ist nicht ungewöhnlich. ...


    Innerhalb eines Bundeslandes? Auf welcher Grundlage? :gruebel: (Bei erfolgter Lebenszeitverbeamtung dürfte diese gänzlich ausgeschlossen sein.)

    Ich hatte die dienstherrenübergreifenden Versetzungsgesuche im Blick :) Geht es um denselben Dienstherren, dürfte die Untersuchung wohl äußerst unüblich sein.

    Die Katze im Sack wird kein OLG nehmen. Personalakte anfordern und mindestens Kennenlerngespräch dürften vollkommen normal sein. Auch eine erneute amtsärztliche Untersuchung ist nicht ungewöhnlich. Die Schwangerschaft als Ablehnungsgrund wird man dir kaum mitteilen, wenn es so sein sollte. Es wird dir im Zweifel gar nicht mitgeteilt, warum es nicht klappt.

    Im Ergebnis ist die Bitte um Versetzung gegen einen Tauschpartner keine Bewerbung im engeren Sinne. Der Dienstherr ist in seiner Beurteilung, ob er dich aufnehmen möchte, äußerst frei. Organisatorisch ist es natürlich etwas schwieriger, wenn man sich den Ausfall absehbar ins Haus holt. Andererseits sind wir der öffentliche Dienst; ob schwanger oder nicht darf keine Rolle spielen. Das Verschweigen der Schwangerschaft hat für dich keine Nachteile. Ist ja keine Krankheit. Als Personaler fänd ich's trotzdem irgendwie blöd - aber auch darauf darf es nicht ankommen.

    Du bewegst dich da in einem Bereich, der eher das Zwischenmenschliche betrifft. Es gibt nach meinem Empfinden keine Musterherangehensweise. Ich würde es mitteilen, bin aber auch in dem Glauben, dass eine Schwangerschaft bzgl. der Tätigkeit im öD als "neutral" zu bewerten ist. Ich lebe es auch so.

    Das ist doch ne super Sache, aber recht wahrscheinlich nicht das, was § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 NBG meint. Das wird meist in den Laufbahngesetzen noch weiter ausdifferenziert. Wer direkt von der Hochschule mit Master kommt, absolviert einen Vorbereitungsdienst. Ist das nicht vorgesehen (also meist in allen Fällen, in denen es nicht um Juristen geht), wird "eine nach Art und Dauer qualifizierende berufliche Tätigkeit" notwendig. In den Ausschreibungen ist es dann üblicherweise noch konkreter erklärt.

    War mir irgendwie wichtig, weil ich oft genug "lange gesichert" gesehen habe, weil eine Ernennung "nur" mit Master nicht zulässig war. :oops:

    Das wollte ich gar nicht bestreiten :)

    Mir ging es um die weiteren laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, die _neben_ dem wissenschaftlichen Hochschulabschluss vorliegen müssen. Du hast es ja schon zitiert, dort Abs. 4 S. 1. Entweder Vorbereitungsdienst (=Referendariat), oder eine entsprechende berufliche Tätigkeit (=Trainee o. ä.). Mit einem "blanken" Master direkt von der Hochschule wird man nicht verbeamtet. Das dürfte in eigentlich allen Landesbeamtengesetzen ähnlich gestaltet sein.

    Es gibt aber auch die Möglichkeit, bei der Fernuni noch den Master (ohne Referendariat) dranzuhängen. Befähigt zwar nicht zum Richteramt, erfüllt aber die Voraussetzungen für den früher so genannten "höheren Dienst" einer Behörde.

    Dann aber m. E. "nur" als Tarifbeschäftigter; für die Laufbahnbefähigung "höherer Dienst" benötigt man üblicherweise ein Referendariat oder war bereits für Zeitraum X (bspw. als Trainee) als Tarifbeschäftigter tätig.

    Finanziell lohnt es sich ohne Verbeamtung nach meinem Empfinden nicht. E 13 entspricht pi mal Daumen A 11, auch unter Berücksichtigung einer privaten Krankenversicherung.

    Durch die Mittelbehörde ist die Blockade zulässig; passiert auch in Berlin mit beständiger Regelmäßigkeit bei den Bestrebungen der Landesbediensteten zum Bund. Eine Entlassung wird das Problem üblicherweise nicht lösen, weil eine Neueinstellung durch die Behörden nicht vorgenommen wird (zB weil es sich um Beförderungsstellen handelt) oder weil die Behörde überhaupt nicht zur gänzlichen Neuverbeamtung befugt ist.

    Wenn du dazu googlen möchtest, versuch dich mal an Schlagworten mit "Polizei", dort kommt das Ganze noch erheblich häufiger vor, sodass du ggf. mehr Lesestoff findest.

    Einen LL.M. halte ich für die Justizmitarbeitenden tatsächlich auch eher für nicht sonderlich hilfreich. Auch andere Geschäftsbereiche schreiben - wenn sie nicht ohnehin die Befähigung zum Richteramt wünschen - andere Studiengänge aus (Public Managemant, Public Administration / öffentliche Verwaltung) ...

    Die Laufbahnbefähigung ist dann natürlich noch ein anderes "Problem".

    Falls Du an einer Tätigkeit im höheren Dienst interessiert bist, studiere Jura. Die Aufstiegsmöglichkeiten aus der Rechtspflegerlaufbahn sind begrenzt. Zumindest als ich vor einigen Jahren geschaut habe, ob ich auf den Rechtspflege-FH-Abschluss noch per Fernstudium einen LLM draufsatteln kann, habe ich nur das Studium bei der HWR Berlin zum Berufsbetreuer gefunden, bei dem die Studiengebühren um die 9.000 € lagen. Die übrigen Hochschulen haben mir mitgeteilt, dass das Rechtspflegestudium die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllen würde.

    Das dürfte sich dann mittlerweile deutlich verändert haben. Hier gibt es diverse Studenten, die auf das Diplom verschiedene Masterstudiengänge aufsatteln. Sogar in verschiedenen Konzepten (Fernstudium, berufsbegleitendes Abendstudium, Vollzeitstudium).

    Kommt ganz darauf an, wie immer. Ein Master ist keine Garantie für den Zugang zum höheren Dienst, es kommt auf die jeweilige Stelle, das landeseigene Laufbahnrecht etc. an. In Berlin gibt es bspw. gar keine Möglichkeit für Rechtspfleger, in den höheren Dienst zu gelangen. Die wäre nur mit eigeninitiativer Weiterentwicklung möglich und im Anschluss auch nur außerhalb der Justiz.

    Zum Studium "Amtsanwalt" kann man hier hingegen schon als Probebeamter zugelassen werden.

    Üblicherweise sind Dienstposten auszuschreiben, Art. 33 GG so als Start in der Normenkette, Landesrecht kann da ganz verschieden aussehen. Die Auswahl erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Hierfür ist natürlich ein Auswahlverfahren notwendig, wobei es da ganz überwiegend auf die Beurteilung ankommt. Häufig kann (oder könnte) man auf Vorstellungsgespräche ganz verzichten.

    Wenn es also ein Beförderungsdienstposten ist, muss ausgeschrieben werden, soweit es keine explizite Regelung gibt, die das Gegenteil behauptet (so sind in Berlin bspw. die Beförderungsstellen des ehemals einfachen Dienstes nicht öffentlich auszuschreiben). Wer nicht ausgewählt wird, kann - im Rahmen des Bewerberverfahrensanspruches - Akteneinsicht nehmen und so ganz explizit erfahren, warum er nicht ausgewählt wurde.

    Auch in Berlin werden die Geschäftsleiterstellen ausgeschrieben (zentral beim Kammergericht). Bewerben kann sich dann jeder, maßgeblich ist natürlich auch, was in der entsprechenden Ausschreibung gefordert wird. Einschränkungen sind natürlich zahlreich denkbar (nur A 11 darf sich bewerben, nur A 12 darf sich bewerben, nur Berliner Beamte dürfen sich bewerben, Verwaltungserfahrung ist hilfreich / wichtig / unabdingbar, muss mehrjährig / langjährig vorliegen, laufbahnrechtliche Voraussetzungen müssen vorliegen etc.). Am Ende kommts aber auch dort fast ausschließlich auf die Beurteilung an... Das ist oft auch einer der Hauptgründe, warum sich solche Verfahren lange ziehen. Viele Bewerber = viele Beurteilungen, auf die gewartet werden muss.

    Die Gremien sind natülich entsprechend der jeweiligen Landesregelungen zu beteiligen (vor der Ausschreibung, bei der Auswahl).