Du musst prüfen, ob es Schuldnerberatungsstellen für diese Antragsteller gibt, die das kostenlos ohne Beratungshilfeschein machen ( bei Schuldnerberatungsstelle nachfragen ). Wenn es für diese Antragsteller keine Schuldnerberatungsstelle gibt, die kostenlos ohne Beratungshilfeschein arbeitet, dann bleibt für diese Antragsteller nur die Möglichkeit, einen Beratungshilfeschein zu erteilen.
Beiträge von Joelina
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Überprüfung nach § 120 a ZPO kann man machen.
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zurück zur Ausgangsfrage : Ein Antragsteller, der ungekürzte Leistungen SGB II nach derzeitiger Rechtslage bekommt und einen Rechtsanwalt beantragt, weil er meint, dass das derzeit geltende Gesetz falsch ist, der bekommt einen Zurückweisungsbeschluss wegen Mutwilligkeit
Wenn ein Rechtspfleger meinen würde, seine Besoldung sei verfassungswidrig wenig, würde sich auch nicht jeder einzelne Rechtspfleger einen Rechtsanwalt nehmen und aus eigener Tasche bezahlen. -
Ja, der Antrag muss elektronisch gestellt werden.
Als Rechtsnachfolger steht bei mir Kreis X, vertreten durch den Landrat, job-com , ich weiß nicht, welches die genaue Bezeichnung bei Euch ist.
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Für so etwas gibt es Verbände -Paritätischer Wohlfahrtsverband oder ähnliches- ich habe Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine evtl. Verfassungswidrigkeit von SGB II bereits vom Wohlfahrtsverband geprüft wird und dies nicht etwas ist, wofür jede Einzelperson einzeln einen Rechtsanwalt beauftragt
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Wie ist in NRW die Zuständigkeit nach Landesrecht geregelt ?
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Ja, und wie ist die Zuständigkeit geregelt ?
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Okay -Finanzämter-Abgabenordnung -Bundesrecht : und im § 910 ZPO steht Bundesrecht
Aber was ist mit einem Pfüb von der Stadt ? Ist dann die Vollstreckung nach Landesrecht und wer ist dann zuständig, wenn die Vollstreckung nach Landesrecht ist ?? -
Schuldner hat Kontopfändung -Pfübse sind vom Finanzamt und von der Stadt , es soll ein Antrag nach § 904 Absatz 5 ZPO gestellt werden. Ist das Finanzamt, bzw. die Stadt, zuständig oder ist das Amtsgericht zuständig ?
Ich meine eigentlich, das Amtsgericht ist zuständig, mein Kollege meint, in § 910 ZPO stehe "Bundesrecht" und die Vollstreckung von Finanzamt sei Vollstreckung nach Landesrecht und es sei weiter das Finanzamt, bzw. die Stadt für diesen Antrag nach §904 Absatz 5 ZPO zuständig ??? -
Ich habe einen derartigen Antrag zurückwiesen ( als es nur ein Umzug innerhalb desselben Bundeslandes war ) .
Gläubiger x, vertreten durch A, und Gläubiger x, vertreten durch B, ist keine Rechtsnachfolge, kein § 727 ZPO (wenn dasselbe Bundesland weiter Gläubiger ist, dann kein Gläubigerwechsel ) .
Ferner liegen auch die Voraussetzungen von § 733 ZPO nicht vor. -
Man kann doch beantragen, dass sofort nach Zustellung des Beschlusses eine vollstreckbare Ausfertigung mit Zustellungsvermerk erteilt werden soll.
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Ähnliche Fälle wie oben genannt kommen weiterhin vor.
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Als Rechtspfleger bist Du ja nur für den vermögensrechtlichen Teil zuständig; falls Teilbereiche des Personensorgerechts entzogen worden sind, müsste der Richter bzgl. einer eventuellen Abänderung/Aufhebung entscheiden.
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Nein.
Ich halte es für falsch, eine Teilausfertigung zu erteilen, ohne dies auf der bestehenden Original-vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken ( Stichwort : doppelt vollstrecken ) -
wie oben, diese Kosten sind nicht im Rahmen von Beratungshilfe zu erstatten.
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Nein, meines Erachtens nach muss die Original-vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt werden, da diese ja noch existiert (man kann an eine Herausgabeklage denken ).
Derjenige, der im Besitz der Original-vollstreckbaren Ausfertigung ist, soll sich dazu äußern ( in der Praxis war es bei mir dann so, dass Derjenige erklärt hat, er habe die Original-vollstreckbare Ausfertigung verloren und beantrage eine zweite vollstreckbare Ausfertigung ). -
Meines Erachtens kein Fall für Beratungshilfe, es gibt andere Möglichkeiten, sich zu informieren, man kann auch seinen Hausarzt mal fragen.
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Gegen die Zurückweisungsbeschlüsse wurde bislang noch nie Erinnerung eingelegt.
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Ich suche auch noch die Entscheidung, wonach der Gemeinnützige Verein zur Entschuldung Straffälliger e.V. die andere Hilfsmöglichkeit ist.