Beiträge von Kimi

    Hallo in die Runde!

    Ich habe hier einen BerH-Antrag, in dem die Antragsfrist nach § 6 Absatz 2 BerHG zunächst überschritten schien. Auf meinen Hinweis teilte die beratende Rechtsanwältin mit, dass sie die Mandantin in der Sache zunächst pro bono beraten hätte. Erst etwas später habe sie sie wieder aufgesucht mit der Bitte, nun auch die anwaltliche Vertretung in der Sache zu übernehmen. Auf meinem Hinweis, dass es für die Berechnung der Antragsfrist auf den Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Beratung ankomme und die Frist deshalb bereits abgelaufen sei, erwiderte die Anwältin, dass es hier auf den Beginn der neuen anwaltlichen Tätigkeit ankomme, da sie die seinerzeitige Beratung gerade nicht als Beratungshilfemandat geführt habe, sondern eben pro bono. Da § 6 Absatz 2 BerHG in der Tat auf den Beginn der BeratungsHILFEtätigkeit abstellt, könnte es tatsächlich sein, dass - auch wenn die gleiche Sache nun fortgeführt wird - die Antragsfrist nicht versäumt wurde. Diese wäre dann, abgestellt auf den Wiederbeginn der anwaltlichenTätigkeit, eingehalten.

    Ich bin mir nun etwas unsicher, ob das so tatsächlich gewollt ist und sein kann. Spitz formuliert könnten dann Fristversäumnisse mit Hinweisen auf frühere pro-bono-Beratungen beseitigt werden; das könnte einem Missbrauch Tür und Tor öffnen. Müsste mit Blick auf § 15 Absatz 5 RVG nicht auch überlegt werden, wie mit pro-bono- Tätigkeiten umzugehen ist? Für Anregungen und Meinungen wäre ich dankbar.

    Hallo in die Runde!

    Nach § 4 Absatz 3 BerHG hat der Antragsteller bestimmte Erklärungen (Nr.1) und auch eine Versicherung (Nr. 2) abzugeben. Ich meine, dass er das (höchst-)persönlich machen muss. Weder ein etwaiger anwaltlicher Vertreter noch ein anderer (gewillkürter) Bevollmächtigter dürfte dazu befugt sein. In einem hier anhängigen Verfahren hat die Ehefrau des Antragstellers aufgrund einer (nicht beglaubigten) Vorsorgevollmacht das Antragsformular unterzeichnet mit dem Hinweis, dass ihr Mann, der Antragsteller, aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage sei. Unabhängig davon, dass mir zum Gesundheitszustand des Antragtellers keinerlei Nachweise vorliegen, erwäge ich, den BerH-Antrag zurückzuweisen, weil eine rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Antragstellung (wegen § 4 Abs. 3 BerH) nicht zulässig ist (vgl. Lissner/ Dietrich, BerH, 3. Aufl. Rnr. 244). Konsequenz könnte sein, dass nur wegen der Beantragung von BerH die Bestellung eines Betreuers erforderlich würde. Wie seht ihr das?

    Nach langer Zeit einmal wieder ein Kommentar von mir:
    Auch bei uns vertritt die genannte GmbH aus dem Norden häufig Mandanten in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Bei uns ist es ständige und gefestigte Rechtsprechung, dass nur für die Durchführung von behördlichen Widerspruchsverfahren, nicht aber für eine (pauschale) Prüfung von ergangenen SGB-Bescheiden, Beratungshilfe bewilligt wird. Derzeit fällt bei der GmbH auf, dass ihr Verfahrensvollmachten bereits zeitlich weit vor Entstehung des jeweils maßgeblichen Rechtsproblems erteilt wurden, z.B. Vollmacht vom 04.06.2017, BerH-Antrag für Widerspruch gegen Bescheid Jobcenter vom 15.02.2018. Wir prüfen nun auch hinsichtlich einer Mutwilligkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe, weil wir annehmen, dass diese Mandanten in gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten bereits schon beraten und vertreten wurden. Warum sonst Vollmachtsteilung schon Monat vorher?

    1. Das kann sein. Dieses "erstmals inhaltlich befasst" steht auch nirgendwo im Gesetz, das hast Du Dir selbst ausgedacht. Im Gesetz steht "vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit". Und das kann erst das Widerspruchsverfahren sein, weil es vorher ja keine Beratungshilfe gibt.

    2. Wenn nichts gezahlt wurde, ist nichts anzurechnen. Im übrigen kann sich der RA aussuchen, welche Gebühr er voll geltend macht und welche gekürzt.


    Mmh ... Im Ergebnis würde das bedeuten, dass eine anwaltliche Tätigkeit im sozialrechtlichen Antragsverfahren, die ggfs. bereits Monate zuvor begonnen wurde, eine Bewilligung von Beratungshilfe für das Widerspruchsverfahren nicht ausschließen würde. Das würde - bei geschicktem Hantieren - den Sinn und Zweck der recht kurzen Antragsfrist nach § 6 Abs. 2 BerHG schon etwas aushebeln. Ich möchte aber auch nicht ausschließen, dass das vom Gesetzgeber aber eben nicht anders gewollt ist.

    Gibts dazu noch weitere Meinungen dazu?

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall:

    BerH ist beantragt für die Durchführung eines Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit. Der Antrag ist am 27. August 2015 bei Gericht eingegangen. Der betroffene Bescheid, der mir in Kopie vorliegt, datiert vom 7. August 2015 und wurde seinerzeit direkt dem Antragsteller-Vertreter übersandt. Wegen § 6 Abs. 2 BerHG habe ich nachgefragt, wann in der Sache die erstmalige anwaltliche Beratung vorgenommen wurde. Der Antragsteller-Vertreter teilte nun mit, dass er bereits Ende Mai Mandatiert wurde und im Antragsverfahren mitwirkte. Da Beratungshilfe jedoch im Vorstadium nicht bewilligt wird, soll nun - für die Führung des Widerspruchsverfahrens - BerH bewilligt werden.

    Ich bin mir unsicher, wie hier zu verfahren ist. Nach § 17 Nr. 1a RVG dürften das allgemeine Verwaltungsverfahren und das Verfahren zur Überprüfung der daraufhin ergangenen Verwaltungsentscheidung (hier: das Widerspruchsverfahren) zwei verschiedenen Angelegenheiten sein. Allerdings wäre dann wohl nach Vorbemerkung Nr. 4 zu Teil 2 Abschnitt 3 RVG die Hälfte der im Vorverfahren verdienten anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Folgegebühr anzurechnen. Im Ergebnis könnte deshalb die Bewilligung von Beratungshilfe leer laufen, wenn die anzurechnende hälftige Gebühr höher ist, als die Beratungshilfegebühr für das Widerspruchsverfahren. Das ganze bringt mir folgende Fragen:

    1.
    Kann es tatsächlich sein, dass wegen der Annahme verschiedener Angelegenheiten die Antragsfrist nach § 6 Abs. 2 BerHG (quasi) ausgehebelt wird und Beratungshilfe in der Sache hier zu bewilligen wäre, auch wenn der Rechtsanwalt inhaltlich längst damit schon befasst war?

    2.
    Müsste die Frage nach der Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr aus dem Vorverfahren dann bei Eingang des Vergütungsantrages geprüft werden?

    Möglicherweise kann durch diese Fallkonstellation die vierwöchige Antragsfrist nach BerHG umgangen werden, wenn von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen ist und eine Anrechnung von Gebühren, z.B. wegen Nichterhebung, obsolet wird.

    Was meint Ihr?

    Bei der von Atze mitgeteilten Wartezeit von 4 - 6 Wochen gäbe es bei mir keine Beratungshilfe. Eine Unzumutbarkeit für die Inanspruchnahme einer - gesetzlich normierten - Beratungsalternative wäre für mich dabei nicht erkennbar. Ich weis noch nicht einmal, ob Rechsuchende überhaupt Anspruch darauf hätten, wegen Problemen, zu denen das Jugendamt berät, innerhalb weniger Stunden oder Tage einen Termin zu bekommen.

    Naja, was sind im heutigen Bürokratie-Dschungel schon 4-6 Wochen? Wenn es so besonders eilig wäre, müsste aber auch schon das Jugendamt eher handeln. Im Ergebnis kann es doch nicht sein, dass die eigentlich beratungspflichtige Behörde derart Termine vergibt, die zu einer Unzumutbarkeit führt und zu Lasten des Justizfiskus geht. Da muss das Jugenamt eben Fingerspitzengefühl zeigen.

    [quote='Noatalba','RE: § 6 Abs. S. 2 BerHG n. F. verfassungswidrig?,


    nur weggelegte Akten ohne eine Entscheidung zählen jedoch in der Statistik nicht. Werden somit so behandelt als hätte sie es nie gegeben. Dann mache ich lieber eine Zurückweisung und meine Arbeit die ich mit der Akte verbracht habe wird wenigstens gezählt ...



    In welcher Statistik tauchen denn die Beratungshilfeanträge/-verfahren überhaupt auf? In der allgemeingültigen Pebb§y-Statistik jedenfalls nicht. Da gibt es auf die Rechtspflegergeschäfte einen prozentualen Zuschlag, der aber nicht alleine die Beratungshilfesachen beinhaltet. Aus diesem Grunde entscheide auch ich nicht über Anträge, in denen Zwischenverfügungen ergangen sind und die Antragsteller nicht mehr reagieren. Das spart viele Zurückweisungsbeschlüsse und Arbeit. Beschwert hat sich über diese Handhabung hier auch noch keiner....

    Die Angelegenheit ist erst beendet, wenn das Jobcenter den Bescheid erlassen und zugestellt hat und der RA von dessen Inhalt Kenntnis genommen hat. Die Unsitte, Konstrukte zu bilden, wodurch bereits vorher eine Fälligkeit eingetreten sein soll, mach ich nicht mit.

    Genaus sehe ich das auch...

    Ich prüfe gelegentlich, ob die vom Antragsteller/ von der Antragstellerin mir ggü. gemachten Angaben zum Verhalten von Behörden, insbesondere der Jugendämter und der Jobcenter, der Wahrheit entsprechen oder ob sich von dort andere Abläufe ergeben. In nahezu allen Fällen stimmen die Aussagen dabei nicht überein. Ein Beispiel:

    Oft teilen mir rechtsuchende Mütter in Unterhaltssachen mit, dass das Jugendamt bereits beteiligt gewesen sei und es lediglich an Anwälte verwiesen habe. Das Jugendamt teilt dann auf meine Nachfrage mit, dass eine Beistandschaft bestehe und der KV bereits angeschrieben sei. Mit der Aussage konfrontiert meldet sich dann die Antragstellerin natürlich nicht mehr.

    Auch wenn ich wirklich nicht verallgemeinern möchte, stelle ich aus meiner mehrjährigen Beratungshilfepraxis fest, dass sich bei einigen Mitbürger(innen) schon eine gewisse Mitnahmementalität entwickelt hat, die Anlass zu vertieften Einzelfallprüfungen gibt. Aus Seminaren und Fortbildungen weiß ich, dass viele Kolleginnen und Kollegen ähnliche Erfahrungen machen. Deshalb halte ich im Grunde eine sorgsame Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen für angezeigt, auch wenn das gelegentlich Zeit in Anspruch nimmt.

    Es kommt immer drauf an.

    Ich lass mir grundsätzlich den entsprechenden Bescheid vorlegen und sehe dort den Grund für die Sanktionierung.
    Wurde dort eine Kürzung ausgesprochen, weil Unterlagen nicht eingereicht wurden, frage ich selbstverständlich nach. Wird mir glaubhaft vorgetragen (im besten Falle sogar durch Kopien und einen Rückschein belegt), dass diese Unterlagen aber rechtzeitig eingereicht wurden, wird der Schein erteilt.

    Bei den oben genannten Fällen jedoch nicht. Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe für selbstverschuldete und gut vermeidbare Rechtsnachteile erscheint in meinen Augen mutwillig.


    Das sehe ich ganz genauso.

    [quote='Kimi','RE: jobcenter - angemessener Wohnraum'] quasi eine Anerkennung mit Stundungswillen.


    Verstehen Sie, Frau Kollegin? Darum geht es. Quasi-Anerkennung mit Stundenungswillen. Steht so auch im Zöller.:wechlach:

    Kimi: wenn der Ast nun sicher wüsste, dass er der Auflage weder jetzt, noch morgen noch überhaupt nachkommen muss, würde sich die Quasi-Anerkenung doch möglicherweise in eine Total-Ablehnung ohne Stundungswillen verwandeln; sprich: in ein gepflegtes, deutsches "Jobcenter, Leck mich am A..", oder?

    Was soll das unqualifizierte Nachgehake?

    Das war kein Nachgehake, sondern lediglich Ausdruck meiner Begeisterung über diese neue Rechtskonstruktion.


    Nur war es leider keine neue Rechtskonstruktion, sondern lediglich eine in einfache Worte gefasste Verdeutlichung, um was es hier im Kern eigentlich geht. Der Rechtsuchende hat offenkundig kein (Rechts-)Problem damit, dass er bestimmte Nachweise erbringen muss. Er meint nur, dass ihm das derzeit nicht oder nicht so ohne Weiteres möglich wird. Das könnte man - mit etwas gutem Willen und juristischer Laienhaftigkeit - vergleichen mit: Ja ok, ich akzeptiere, möchte aber Aufschub haben. Wenn ein Rechtsuchender mit einer Zahlungsaufforderung einverstanden ist, erhält er im Regelfall nicht bereits deshalb Beratungshilfe, weil er Stundung oder Ratenzahlung begehrt oder er auf pauschales Anraten mal eben nur so eine rechtliche Überprüfung wünscht. Ein solches Ansinnen wäre wohl mutwillig.

    Schade, dass Du dafür offenbar keinen Blick hast und lieber mit Unsachlichkeiten glänzt.

    quasi eine Anerkennung mit Stundungswillen.


    Verstehen Sie, Frau Kollegin? Darum geht es. Quasi-Anerkennung mit Stundenungswillen. Steht so auch im Zöller.:wechlach:

    Kimi: wenn der Ast nun sicher wüsste, dass er der Auflage weder jetzt, noch morgen noch überhaupt nachkommen muss, würde sich die Quasi-Anerkenung doch möglicherweise in eine Total-Ablehnung ohne Stundungswillen verwandeln; sprich: in ein gepflegtes, deutsches "Jobcenter, Leck mich am A..", oder?

    Was soll das unqualifizierte Nachgehake?

    Wo bleibt der Vergleich mit einem Selbstzahler????

    Meine Güte, lass doch mal diese empörten Fragezeichen weg. Der Selbstzahler wird nun mal üblicherweise nicht dazu aufgefordert, sich billigeren Wohnraum zu suchen. Und das ganze hat auch sicher nichts mit den Belangen der Rechtsanwälte zu tun. Sondern damit, dass der Betroffene vielleicht nicht weiss, dass er ein rechtliches Problem hat (nämlich einen möglicherweise rw JC-Bescheid). Und das auch nicht dadurch aus der Welt geschafft ist, dass er es nicht weiss, oder sich nicht subjektiv beeinträchtigt fühlt.

    Jetzt atmen wir alle mal tief durch. Meine Fragezeichen sollten nur verdeutlichen, was möglicherweise auch noch zu bedenken wäre. Eine Kurzfassung also. Zudem zeigt sich doch, dass zu einem durchaus berechtigten Problem die Meinungslager - wie so oft - gleich wieder verteilt sind. Sollte bereits ein anfechtbarer (formeller) Bescheid vorliegen, der in der Tat die genannte Auflage enthält, könnte man über eine Bewilligung von BerH nachdenken. Allerdings, ich verweise auf die Fallbeschreibung in Post 1, scheint der Rechtsuchende grundsätzlich gerade kein Problem mit der Auflage ansich, sondern nur mit der zeitlichen Realisierung nicht ganz einverstanden sein, quasi eine Anerkennung mit Stundungswillen. Warum man mit Blick darauf nur zu dem Schluss käme, hier BerH bewilligen zu müssen, erschließt sich mir jedenfalls nicht.

    Wieso ist es für Euch so selbstverständlich, dass die Auflage an sich ok ist? Lasst doch den RA darüber beraten, ob das JC das überhaupt verlangen darf.

    Woraus hat denn der neutrale Beobachter den Schluss zu ziehen, dass die Anforderung des JC nicht rechtens sind? Also wenn wir jetzt schon immer eine Beratungshilfefähigkeit annehmen, wenn ein Dritter eine Auffassung/ Bitte/Aufforderung anmeldet, die der Rechtsuchende (aus Unkenntnis) möglichweise nicht schön findet, dann sind wir aber bald dabei, Berechtigungsscheine im Foyer auslegen zu lassen. Wenn der Rechtsuchende im vorliegenden Fall meint, er könne grundsätzlich schon, aber nur nicht jetzt, nach anderen Wohnraum suchen, ist das doch bei allem Verständnis für die Belange der Rechtsanwaltschaft kein Fall, in dem (vorsichtshalber bereits jetzt schon) BerH zu bewilligen ist. Je mehr ich über den Fall nachdenke, desto mehr entferne ich mich von dem Gedanken, hier BerH bewilligen zu können. Wo bleibt der Vergleich mit einem Selbstzahler????

    Wie wäre es denn eigentlich mit dem Hinweis, dass der Antragsteller sich zunächst selbst an das Jobcenter wenden möge um dort um etwas "Aufschub" zu bitten. So wie der Sachverhalt hier dargestellt ist, vermag ich ein juristisches Problem (noch) nicht zu erkennen. Über die Auffassung von bgf, es liege hier natürlich ein (großes) rechtliches Problem vor, muss ich schon etwas schmunzeln, sorry schonmal dafür ...