Wir heben den PfÜB zur Beseitigung des Rechtsscheins immer auf.
Wieso? Der PfÜb ist doch damals zu Recht ergangen.
Wir heben den PfÜB zur Beseitigung des Rechtsscheins immer auf.
Wieso? Der PfÜb ist doch damals zu Recht ergangen.
Vielen Dank für die schnellen Antworten. Dann werde ich den KFB mal aufheben.....
Er hat ja Beschwerde eingelegt....
Hallo. Ich häng mich hier mal ran.
C-Verfahren läuft ganz normal: Klage, Urteil, KFB nach Anhörung. Der Beklagte äußert sich im gesamten Verfahren gar nicht. Jetzt, nach Zustellung des KFB, legt er Beschwerde ein und teilt mit, dass bereits vor sechs Monaten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Das Verfahren ruht ja nun (eigentlich schon seit sechs Monaten). Hätte ich von der Insolvenzeröffnung gewusst, hätte ich den KFB nicht erlassen. Muss ich den KFB jetzt aufheben?
Wir veröffentlichen im Moment auch nur den Hinweis, dass die Entscheidung nebst RMB beim IG eingesehen werden kann.
Machen wir auch so.
Diesen Gedanken hatte ich auch - das hätte ja auch zur Folge, dass man als Vollstreckungsrechtspfleger bei einer entsprechenden Tenorierung in jedem Fall die SL prüfen muss, wenn nur aus dem KFB vollstreckt wird, oder?
Meiner Meinung nach ja, da der KFB das Urteil hinsichtlich der Kostentragungspflicht lediglich ergänzt und beziffert. Urteil und KFB teilen das gleiche Schicksal.
Im Urteil wird ja geregelt, wer die Kosten zu tragen hat. Die Bezifferung dieser Kosten erfolgt dann erst durch den KFB. Insofern "ergänzt" der KFB das Urteil bzw. konkretisiert die Kostengrundentscheidung. Wenn also im Urteil steht, das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, so bezieht sich dies auch auf die zu tragenden Kosten, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Tenorierung noch nicht ziffernmäßig feststehen.
An und für sich ist der Beamte ja bereits auf Grund des Erholungsurlaubs dienstbefreit...
Genau aus diesem Grund wurde mir vor einiger Zeit der beantragte Sonderurlaub nicht bewilligt.
Laut Beitrag #1 wurde die Restschuldbefreiung versagt. Vollstreckungstitel ist dann aber doch der vollstreckbare Auszug aus der Insolvenztabelle. Wozu dann eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Ursprungstitels?
Weil sich Tabelle und Ursprungstitel nicht immer decken, da laufende Zinsen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet werden dürfen und somit nicht in der Tabelle stehen folglich auch nicht tituliert sind.
Stimmt, daran hab ich natürlich nicht gedacht
Laut Beitrag #1 wurde die Restschuldbefreiung versagt. Vollstreckungstitel ist dann aber doch der vollstreckbare Auszug aus der Insolvenztabelle. Wozu dann eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Ursprungstitels?
Ist aber eine kreative Art, die Gebühr erhöhen zu wollen.
Meiner Meinung nach ist dies kein Fall für eine einstweilige Verfügung. Die Bankkundin musste doch damit rechnen, dass ihr der Dispo gekündigt wird, wenn sie bei der Tochtergesellschaft den Rahmenkredit nicht mehr bedienen kann. Im Zweifelsfall steht dies sogar irgendwo im "Kleingedruckten".
Die Diensthaftpflicht lohnt sich nach meiner Auffassung weder im Vorbereitungsdienst noch im späteren Leben als "richtiger" Beamter. Der Schutz aus Artikel 34 GG und § 839 BGB sollte völlig ausreichen, alles andere wird wohl kaum eine Versicherung decken.
Aus diesem Grund habe ich erst gar keine und spar das Geld lieber für andere Sachen
Wer stellt denn den Antrag? Rechtsanwalt oder Partei? Die Partei selbst hat keinen Anspruch auf Auslagenpauschale und dem Rechtsanwalt dürfte wohl auch eine Gebühr entstanden sein, oder?
[/QUOTE] Warum wird das gemacht? Datenschutzgründe kann ich mir kaum vorstellen.[/QUOTE]
Weil ich als Gericht die Angaben zum Geburtsdatum nicht überprüfen kann bzw. muss.
Upps! Ich habe leider den Sachverhalt nicht vollständig gelesen.
In dem Fall würde ich natürlich auch sagen, dass dies keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung sind und diese daher nicht dem Schuldner zur Last fallen dürfen.
Die Kosten für den Räumungsauftrag und die Bereitstellungskosten der Speditionsfirma sind - soweit tatsächlich entstanden - Kosten der Zwangsvollstreckung und daher auch vom Schuldner zu zahlen. Als Streitwert/Geschäftswert würde ich hier drei Monatsmieten (für Februar bis April) zu grunde legen.
Meines Erachtens fehlt hier das Rechtsschutzbedürfnis. Der Schuldner hat anscheinend monatelang nicht über das Geld verfügt, sondern immer wieder einen Teil des Guthabens in den Folgemonat übertragen. Wie will er denn begründen, dass er das Geld bisher offensichtlich nicht brauchte, es jetzt (wo die Auskehr an den Gläubiger droht) aber unbedingt freigestellt haben muss.
Hier hat gerade ein Herr vorgesprochen auf dessen P-Konto gerade keine aktuelle Pfändung ist. Trotzdem zahlt ihm die Bank nur den Betrag nach § 850k I ZPO aus, obwohl auch beim P-Konto ohne Pfändung das gesamte guthaben auszuzahlen ist. Ohne Pfändung besteht für eine vollstreckungsgerichtliche Entscheidung doch keine Veranlassung
Sehe ich auch so. Da fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Was will denn die Bank mit dem Geld oberhalb des Freibetrages machen? Aufheben für eventuelle spätere Pfändungen? Ich würde den Herrn nochmals zu seiner Bank schicken, damit er sich erklären lässt, auf welcher Grundlage die Zahlung verweigert wird. Ggf. hilft nur eine einstweilige Verfügung oder Zahlungsklage.
Danke an alle.
LG