Ich lese immer Wort für Wort vor - und wenn man mich nachts weckt, kann ich die gängigen Passagen auch auswendig zitieren.
Beiträge von Petra
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Im Erbausschlagungsverfahren verlasse ich mich auch auf die Angaben der Eltern. Ich hake höchstens mal nach, wenn mir die Angaben seltsam vorkommen. Bescheinigungen habe ich jedenfalls bisher nicht verlangt und werde dies auch in Zukunft nicht tun
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Ich denke, man könnte das Testament so auslegen, dass die 3 Personen auch Nacherben sein könnten. Dann muss man sie auch informieren.
Ich würde die Mitteilung der Anschriften erzwingen.
Nachdem wir die Frage vor einiger Zeit im Forum diskutiert hatten, habe ich letzten Monat in einem Fall, in dem Erben Anschriften nicht angeben wollten, einen Beweisbeschluss erlassen, die Erben als Zeugen geladen, bei der Ladung auf die Festsetzung von Ordnungsgeld hingewiesen und so eine Reaktion erhalten -
Ich schicke die Anträge immer zuerst zur Stellungnahme an die Erben. In bisher - wirklich - allen Fällen haben die dann ganz schnell die Erbschaft ausgeschlagen bzw. die Annahme wegen Irrtums angefochten und der Antrag hatte sich damit erledigt.
Sollte es wirklich mal zur Inventaraufnahme kommen, verweist man die Sache an einen Notar. -
Das Ergebnis gefällt mir nicht Ich habe aber auch keine bessere Idee.
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Solange nicht bekannt ist, ob der Erbe angenommen hat, ist die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zulässig. Und für mich auch die praktikabelste Lösung.
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@§1960 Das sehe ich auch so.
Ich bestelle in diesen Fällen immer einen Nachlasspfleger. -
Ich würde auch nur noch Kosten abrechnen und weglegen. Zusätzlich würde ich dem mittlerweile volljährigen Kind noch eine kleine Info zukommen lassen, dass es geerbt hat bzw. möglicherweise irgendwas geerbt hat und dass sich das Verfahren infolge Volljährigkeit erledigt hat.
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Ja, genau: ich bringe es selbst zurück
Ich habe die Botschaft in Madrid angemailt, die meinen, die Rückgabe durch das Konsulat wäre kein Problem. Man lernt nie aus -
Hallo!
Eben rief mich ein über 80jähriger Deutscher an, der in Spanien lebt und dessen Testament bei unserem Nachlassgericht hinterlegt ist. Er möchte dieses Testament aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen, kann aber nicht nach Deutschland kommen.
Meine Frage ist, ob das zust. deutsche Konsulat in Spanien das Testament zurückgeben kann. Nach § 2 des Konsulargesetzes sind die Konsularbeamten befugt "zur Mitwirkung ... bei Nachlassangelegenheiten". Näheres ergibt sich auch nicht aus den folgenden Paragraphen.
Hat jemand schon mal einen solchen Fall gehabt? -
Ich frage in diesen Fällen (die immer häufiger werden) bei den nächsten Verwandten des Verstorbenen nach. Meistens bekommt man von denen Hinweise auf den Nachlass. Ich frage auch immer, wer die Beerdigung bezahlt hat; wenn das das Sozialamt war, spricht schon einiges dafür, dass kein Vermögen vorhanden war.
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Hallo!
Ich hatte schon mehrmals den Fall in sog. "Behindertentestamenten", dass der Nacherbe zugleich Testamentsvollstrecker für den Vorerben war. In der Regel ist der TV in diesen Fällen jedoch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. -
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raicro: Danke für den Hinweis.
Ich habe es bisher immer als ausreichend angesehen, wenn der Elternteil innerhalb der Ausschlagungsfrist sorgeberechtigt wird (z.B. durch eine Sorgeerklärung). Die strenge Auslegung, das der Elternteil im Zeitpunkt seiner Ausschlagung schon sorgeberechtigt sein muss, ist sicherlich auch vertretbar. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte man also eher einmal zuviel als einmal zuwenig genehmigen. -
Da das Kind keine sorgeberechtigten Eltern hat, ist das Familiengericht m.E. nicht zuständig.
Man könnte die Akte aus diesem Grund einfach weglegen -
Bekannte Erben höre ich immer zur Vergütung an wegen des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs. Bei unbekannten Erben bestelle ich aber keinen Verfahrenspfleger, theoretisch können die sich ja noch beschweren, sobald sie ermittelt sind. Eine Rechtsgrundlage, die mich zwingt, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, sehe ich nicht.
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Hallo Raicro!
Wenn das Standesamt den Notar nicht findet, schickt es die Nachricht einfach an das für den Notarsitz zuständige AG - und uups, da ist sie -
@ TL: Ich sehe das nicht so. Das Grundgesetz und das Recht auf rechtliches Gehör geht dem § 2360 BGB vor. Jeder hat Anspruch darauf zu erfahren, wenn ein gerichtliches Verfahren, das sie/ihn betrifft, anhängig ist. Deshalb MUSS ich vorher anhören.
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Ich höre grundsätzlich alle Erben zum Erbscheinsantrag unter Übersendung einer Kopie des Antrags an. Die Anhörungspflicht ergibt sich schon aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Palandt § 2360 Anm. 1). Sofern keine Einwendungen erhoben werden, wird von der Annahme der Erbschaft ausgegangen. Allein auf die Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers hin, dass die Erbschaft angenommen ist, würde ich ohne Anhörung keinen Erbschein erteilen.
Alternativ lasse ich mir vom Antragsteller eine Erklärung des Miterben vorlegen, dass das Erbe angenommen wird.