Beiträge von Reurthi

    Danke für die Hilfe. Der Fall hat jetzt eine Wendung bekommen. Das Notariat hat mir eine heute unterschriebene Anmeldung zum Register übersandt. Leider weichen die Gesellschafter in der Grundschuldbestellungsurkunde und der Anmeldung zum Register voneinander ab. Es fehlt ein Gesellschafter in der Grundschuldbestellungsurkunde. Würden Sie trotzdem die Vormerkung eintragen, da der Mangel in der Urkunde gemäß § 44 a BeurkG wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt werden kann (Vollmacht an Notar liegt dafür vor).

    Voraussetzung wäre nach Stöber, dass der Gläubiger genügend bestimmbar ist. Dies ist z.B. der Fall beim Vorliegen der Registeranmeldung. Diese liegt mir leider nicht vor. Die Anmeldung ist nach Aussage des Notars zwar vorbereitet, aber bis jetzt nicht beurkundet. Der Gläubiger ist in meinem Fall ja trotzdem bestimmbar, da es sich um die "alte" GbR handelt. Ich würde daher die Vormerkung einzutragen. Oder denke ich da zu "großzügig"?

    Guten Morgen,

    ich benötige Hilfe bei folgendem Fall:

    28.12.2023 Urkunde Grundschuldbestellung für GbR XXX Gesellschafter A und B

    04.01.2024 Eingang Urkunde beim Grundbuchamt

    06.01.2024 Eingang Zwangssicherungshypothek beim Grundbuchamt (eintragungsreif)

    Eintragung Grundschuld nur für eGbR möglich (§ 47 II GBO n.F.)

    daher rangwahrende Zwischenverfügung gemäß § 18 I GBO (s. Aufsatz Prof. Dressler, Rpfleger 12/2023, Seite 715)

    und Eintragung einer Vormerkung gemäß § 18 II GBO zur Rangwahrung, damit ZwSiHypo eingetragen werden kann


    Mein Problem:

    Laut oben zitiertem Aufsatz und der BT-Drucks gilt § 47 II GBO n.F. auch für Vormerkungen.

    M.E. kann das aber nicht für die Vormerkung nach § 18 II GBO gelten, da diese von Amts wegen einzutragen ist. Ich würde die Vormerkung für die noch ins Register einzutragende eGBR XXX eintragen.

    Vor Eintragung der Grundschuld wäre dann die Identität der alten GbR (Urkunde) mit der neuen eGbR (Registereintragung) zu prüfen.


    Liege ich damit richtig?

    Hallo,

    ich habe eine Bewilligung auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt:

    "Die Stadt X ist berechtigt, von dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks zu verlangen, es zu unterlassen, den zu erwartenden Energiebedarf für die auf dem belasteten Grundstück befindlichen Gebäude und deren Nutzung in anderer Weise als durch die Anbringung und Unterhaltung einer Photovoltaikanlage auf den aufstehenden Gebäudlichkeiten zu erfüllen, soweit dies nach den Wetterverhältnisses möglich ist"

    Grundsätzlich halte ich die Dienstbarkeit für eintragungsfähig. Der Zusatz bzgl. der Wetterverhältnisse ist für mich jedoch nicht bestimmt genug.

    Da ich bislang keine Entscheidung gefunden habe, die dieses Problem zum Inhalt hat, sondern nur verschiedenste Einzelfälle zur Bestimmtheit, meine Frage an die Forumsmitglieder, ob ich mit meiner Meinung richtig liege.

    Hallo zusammen,

    ich hab einen Antrag auf Eintragung einer Reallast vorliegen.

    Urkundentext lautet:
    "Durch privatschriftlichen Vertrag habe ich mich verpflichtet, an .... eine monatliche Leibrente i. H.v. .. auf dessen Lebenszeit, mindestens bis 29.02.2028, längstens bis zur Vollendung des 95. Lebensjahres des Berechtigten zu zahlen.

    Zur Sicherung des Anspruchs bewillige ich zugunsten... die Eintragung einer Reallast zu Lasten ... mit dem Vermerk, dass nach Ablauf von 10 Jahren ab Eintragung zur Löschung des Rechts der Todesnachweis des Berechtigten genügen soll."

    Aus meiner Sicht ist eine Kombination der Bestellung auf Lebenszeit mit den o.g. Einschränkungen nicht möglich. Weiterhin halte ich eine Bedingung bei der Vorlöschklause für nicht zulässig. Der Notar hält seinen Antrag jedoch für eintragungsfähig.

    Wie ist die Meinung des Forums?