Super vielen Dank für eure Hilfe:daumenrau
Beiträge von Aurea
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Hallo,
mache erst seit kurzem Kostenfestsetzung und habe nun auch
einen oben beschriebenen Fall auf dem Tisch.
Die vbA he ich bereits vorliegen.
Hat vielleicht jemand ein Muster/Formulierungsvorschlag
zu dem Einschränkungsvermerk?
Wo und wie genau wird der angebracht?Danke schon mal.
Gruß Aurea
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Kleines Update für TL:
Mittleweile konnte durch ein Adressbuch von 1928 und eine Anfrage ans Archiv des
hiesigen Einwohnermeldeamts festgestellt werden, dass es sich beim Vater der
Erblasserin tatsächlich nicht um den bisher vermuteten "X" handelt sondern eine
namensgleiche weitere Person handelt. Diese Person war von 1928 bis 1936
unter der auf der GU angegebenen Anschrift gemeldet, auch der Beruf stimmt überein,
während "X" zum damaligen Zeitpunkt unter einer anderen Anschrift wohnte.Es konnte auch bereits ein Halbbruder ermittelt werden.
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:dankeschoCromwell!
Jetzt muss ich nur noch sehen, wie ich trotz beschränktem Beck-online-Abo
mir die Entscheidungsgründe mal ansehen kann. -
Hat keiner eine Idee?
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Die formgerechte (notariell beglaubigte) Anfechtungserklärung wurde erst nach Ablauf der
Anfechtungsfrist am 10.07.13 abgegeben und am gleichen Tag beim Nachlassgericht eingereicht.Die Versäumung der Anfechtungsfrist wird in der selben Erklärung ebenfalls angefochten,
mit der Begründung, dass die Erben über das Bestehen einer Frist für die Anfechtung deren Lauf und über die Rechtsfolgen des Fristablaufs in Unkenntnis waren. -
Hallo liebe Kollegen,
ich hoffe Ihr könnt mir in folgendem Fall weiterhelfen:
Mutter M ist im April 2012 verstorben.
Ihre beiden Kinder (1x volljährig, 1x minderjährig) schlagen die Erbschaft
wegen vermuteter Überschuldung aus. Die famg. Genehmigung für die Ausschlagung des geschiedenen Vaters
wurde erteilt.
Ebenso schlagen alle Erben der 2. Ordnung die Erbschaft aus.Nunmehr haben die beiden Kinder die Ausschlagung am 10.07.2013 angefochten,
da sich mittlerweile herausgestellt hat, dass M als Erbin 3. Ordnung in einem
auswärtigen Nachlassfall ermittelt wurde und der Nachlass der M damit werthaltig wird.
Den Anfechtungsgrund sehe ich als gegeben an.In der notariellen Anfechtungserklärung wird angegeben, dass die Kenntnis des
Anfechtungsgrundes am 07.05.2013 eingetreten ist.
Da die Anfechtungsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung der Anfechtung abgelaufen war,
wird in der Urkunde die Versäumung der Anfechtungsfrist wegen Unkenntnis
der Form- und Fristbestimmungen angefochten. Die famg. Genehmigung zur
Anfechtung liegt mittlerweile ebenfalls vor.In den mir zur Verfügung stehenden Kommentaren konnte ich leider nichts zur
analogen Anwendung des § 1956 BGB auf die Anfechtungsfrist finden, ebensowenig
durch Internetsuche.Kennt vielleicht jemand von euch Rechtsprechungen bzw Kommentarstellen/-meinungen
hierzu. Wäre euch für eure Hilfe sehr dankbar, da eines der Kinder morgen einen
Erbscheinsantrag stellen will.Viele Grüße,
Aurea
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Danke schon mal für's mitdenken.
Werde es erst mal mit einer Anfrage beim damals zuständigen Vormundschaftsgericht
und Jugendamt bezüglich der Amtsvormundchaft versuchen.Wünsche allen ein schönes WE
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Hallo liebe Kollegen,
ich habe hier einen Fall bei dem ich leider nicht mehr weiter weiß und für
ein paar Vorschläge und Ideen sehr dankbar wäre.Erblasserin, geb. 1931, ist verwitwet, hinterlässt keine Kinder und auch keine VvTw,
dafür jedoch einen sehr werthaltigen Nachlass.
Die Erblassermutter ist vorverstorben und hatte keine weiteren Kinder.Laut einem Eintrag in der Geburtsurkunde der Erblasserin wurde 1932
die Vaterschaft von X durch rechtskräftiges Urteil des hiesigen Amtsgerichts
festgestellt.
Bezüglich X ist lediglich der (relativ häufig vorkommende) Name, Beruf auch ein damaliger (1932) Wohnsitz
angegeben. Geburtsdatum von X und Aktenzeichen des Vaterschaftsfeststellungs-
verfahrens fehlen.Nach Mitteilung weiter entferner Verwandter (3. Ordnung) der Mutterseite handelt es sich bei
X um eine hier sehr bekannte wohlhabende Person die bereits in den 70er Jahren
verstorben ist und mehrere Kinder hat.Ich habe nun versucht, mir die Vaterschaftsfeststellungsakte beizuziehen
um zu verifizieren, dass es sich bei X tatsächlich um die obige Person handelt.Leider ist ein Verfahren weder am hiesigen Gericht noch im Staatsarchiv auffindbar.
Ich habe nun die bekannten Erben (=Kinder von "X") angeschrieben.
Diese geben an, von der unehelichen Tochter ihres Vaters nichts zu wissen,
bestreiten die Identität Ihres Vaters mit X und möchten
natürlich einen Nachweis dass es sich bei X tatsächlich um Ihren Vater handelt.In dem Nachlassverfahren nach dem Vater ist keinerlei Hinweis auf die Erblasserin zu finden,
allerdings hatte meine Erblasserin als nichteheliches Kind damals auch keinerlei Ansprüche.Auch eine Anfrage beim Geburtsstandesamt brachte keinen Erfolg. Dort liegen keine
Unterlagen zur Eintragung in der Geburtsurkunde mehr vor.
Habe zwischenzeitlich Nachlasspflegschaft angeordnet.Hat evtl. noch jemand einen Tip wie ich in dieser Sache weiter verfahren könnte?
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Danke für die Antworten.
Hab mich gerade noch mal bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
tel. rückversichert. Die Direktion in Berlin ist bundesweit zuständig.Gruß,
Aurea
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Naja der Fiskus meines Bundeslandes wurde als Erbe bereits festgestellt,
das zuständige Landesamt legt nun aber Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss
mit dem Hinweis auf § 1936 S. 2 BGB ein.
Ich denke auch, dass der Bundesfiskus erbt und will nun abhelfen. -
Hallo liebe Kollegen,
habe folgenden Fall:
Dt. Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz in Australien und war Eigentümer eines Grundstücks in meinem
Bezirk.
Nachdem sämtliche Erben ausgeschlagen haben und öffentlich aufgefordert wurde, muss
ich nun den Bund als Erben feststellen.Kann mir jemand sagen, welche Behöde den Bundesfiskus in diesem Fall vertritt?
Bin weder durch Suche im Internet noch durch Befragung verschiedener Kollegen
weitergekommen. Kommt anscheinend nicht allzuoft vor. Vielleicht könnt Ihr mir
weiterhelfen.Danke schon mal,
Aurea
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Danke für die schnelle Antwort samt Fundstellen!
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Hallo,
habe heute mein erstes Verfahren nach dem Bayerischen Enteignungsgesetz (BayEG).
An dem enteigneten Grundstück lasten mitbelastungsweise 2 Grundschulden. Eine davon ist ein Briefrecht.
Das Erlöschen der Rechte an dem betroffenen Grundstück ist im Enteignungsbeschluss enthalten.Weiß jemand, ob mir trotzdem der Brief von der Enteignungsbehöde vorgelegt werden muss (ähnlich wie im Flurbereinigungsverfahren)?
Danke und ein schöne WE an alle
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*Auszulegen gibt es hier wohl nichts, weil schon unklar ist, ob sie überhaupt zu Bruchteilen erwerben. Das werden die Erwerber wohl auch nicht einseitig festlegen können.*
Heißt das, ich müsste den Antrag zurückweisen, da die Erbanteilübertragung mangels Angabe eines Erwerbsverhältnisses unwirksam war?
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Hallo liebe Kollegen,
habe zu folgendem Problem leider nix über die SuFu gefunden:
Mir liegt ein vor dem LG geschlossener Vergleich mit dem Inhalt vor:
Beklagte X überträgt ihren Anteil an der Erbengemeinschaft nach ..
an die Kläger Y und Z. Y und Z nehmen die Übertragung an.Bin nun am überlegen, ob das fehlende Anteilsverhältnis zu dem
die beiden Kläger den Erbanteil übertragen bekommen, die Übertragung unwirksam
macht.Im Palandt hab ich zu § 2033 BGB RdNr. 2 folgenden Satz gefunden:
"Zulässig ist auch der Erwerb eines Miterbenanteils durch mehrere Personen,
sei es dass diese in einem bestimmten Gemeinschaftsverhältnis stehen oder
sich miteinander in keinem besonderen Rechtsverhältnis befinden."Heißt das jetzt ich brauch kein Anteilsverhältnis??? Bin verwirrt!
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Danke für die schnelle Hilfe! Genau sowas hab ich gesucht!:daumenrau
Hilft auch dem InsoRPfl weiter, falls die Schuldnerin auf die Antragsaufnahme besteht. -
Morgen,
muss in die Thematik noch mal einsteigen.
Hatte an der RAST (ich mache keine Inso) eine Schuldnerin
die eine Schmerzensgeldzahlung aus einem Unfall bekommt.
Wie oben schon festgestellt fällt der Betrag grundsätzlich voll in die
Insolvenzmasse.
Sie muss von diesem Betrag jedoch Rechnungen für medizinische Behandlungen
(Massagen etc.) bezahlen, die die Versicherung nicht übernimmt und
will daher von mir einen Antrag auf teilweise Freigabe des Schmerzensgeldes aufnehmen lassen.
§§ 850 ff. ZPO sind wohl nicht anwendbar, wenn dann sehe ich nur § 765 a ZPO als Möglichkeit.
Hierzu meine Frage:
Ist § 765 a ZPO auf die Insomasse überhaupt anwendbar und wenn ja, entscheidet hierüber der RPfl des
Insogerichts? -
Danke das hilft mir schon mal weiter.
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Hi,
häng mich hier mal mit einem ähnlichen Problem ran.
AV wurde für A + B zu je 1/2 Anteil eingetragen.
Nunmehr soll an A allein verkauft werden.
B tritt ihren Auflassungsanspruch jedoch nicht an A ab
sondern "der Verkauf des 1/2-Miteigentumsanteils an B wird
vollinhaltlich aufgehoben und der MEA stattdessen an A verkauft"
(so stehts in etwa in der Urkunde)Beantragt und bewilligt wird nun die "Berichtigung bzw.
Ergänzung" der bereits eingetragenen AV sowie die "Löschung"
der für B zur Hälfte eingetragenen AV .
Kann ich das als Antrag auf Inhaltsänderung der AV auslegen
und einfach A als alleinigen Berechtigten eintragen?