Beiträge von ElBambi

    Hallo zusammen,

    das Katasteramt möchte aufgrund von Abweichungen der Liegenschaftskarte von den maßgeblichen Katasterunterlagen die unrichtigen Angaben nach § 3 Abs. 3* des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen berichtigen.

    *("(3) 1Unrichtige Angaben des amtlichen Vermessungswesens sind zu berichtigen. 2Angaben, die nicht zweifelsfrei berichtigt werden können, sind zu kennzeichnen (zweifelhafter Flurstücksnachweis)"

    Es geht um die Berichtigung eines Zeichenfehlers, sodass sich die Flurstücksgrenzen etwas verschieben. Der Flächeninhalt nimmt ja nicht am öffentlichen Glauben teil, der Grenzverlauf hingegen wohl schon, sodass die Berichtigungen nur mit Zustimmung des Grundbuchamtes durchgeführt werden dürfen. Hier stellt sich uns die Frage, wie

    a) Belastungen in Abt. III des Grundbuchs zu behandeln wären. Reicht Gläubigerzustimmung gegenüber der Katasterbehörde? Oder in der Form des § 29 GBO gegenüber dem Grundbuchamt?

    b) Belastungen in Abt. II des Grundbuchs zu behandeln wären. Explizit in dem Fall, in dem ein ehemals nicht betroffenes Flurstück nun in den Ausübungsbereich fällt, weil ein Teil eines anderen Flurstücks davon durch die Grenzverschiebung frei wird. Es kann ja nicht einfach ein anderer Eigentümer ohne seine Zustimmung nun mit einem Recht belastet werden, oder? Käme hier ggf. eine Berichtigungsbewilligung infrage, um die sich das Katasteramt kümmern müsste?

    In den Kommentaren oder auch im Forum findet man dazu nichts Konkretes. Hat zufällig jemand eine Ahnung, wie damit umzugehen wäre?


    Wohl deshalb, weil im ZV-Termin keine "körpernahe Dienstleistung" erfolgt. ;)


    Dennoch sind viele Leute in einem geschlossenen Raum zusammen und ich bin für einen ordnungsgemäßen und sicheren Ablauf der "Veranstaltung" verantwortlich.

    Das scheint mir im Moment das Kernproblem zu sein. Wenn man den Aerosolforschern glaubt (ich wußte bis vor kurzem gar nicht, dass es sowas gibt), dann gibt es im Freien so gut wie keine Ansteckungsgefahr.

    Wäre es da nicht sinnvoll, ab jetzt draußen zu versteigern? Die Temperaturen sind ja mittlerweile erträglich und mehr Öffentlichkeit lässt sich kaum herstellen, oder?

    Das wurde tatsächlich auch schon diskutiert, allerdings habe ich auch im Juli oder August keine Garantie für schönes Wetter. Wenn es dann z.B. stark regnet und / oder mir die Unterlagen durcheinander wehen, stellt sich die Frage, ob das dann wirklich Sinn macht.

    Ich hänge mich mich auch nochmal "ran" und finde die Idee von Luedenscheid42 gar nicht so schlecht. Ich hatte unabhängig davon - auch dank Anregung von Kollegen - ebenfalls schon über Schnelltests nachgedacht.
    Inzwischen ist die Situation so, dass sich jeder quasi fast in jedem Dorf kostenlos einem Antigen- Schnelltest unterziehen darf. Warum sollte das, was für Friseure etc. verbindlich gilt, nicht auch im ZV- Termin angewendet werden?

    Wenn man zukünftig also in die TB den Passus "Zutritt für Bietinteressent*innen nur mit Nachweis eines höchstens 24 Std. alten negativen Corona-Schnelltests oder mit Impfnachweis möglich" aufnimmt, kann ich mir nicht vorstellen, dass das im Zweifel ein LG für nicht zulässig erklärt. Und falls doch, dann ist das eben so. Versuch macht klug!
    Von Beteiligten kann ich das rechtlich wohl eher nicht verlangen, da ich ansonsten den Zutritt verwehren nüsste, was schon eher angreifbar ist.
    Zwar mag mancher argumentieren, dass für das Vorhaben die gesetzliche Grundlage fehlen würde; verboten ist es mir andererseits aber auch nicht explizit; es ist schlichtweg nicht geregelt, weil es einfach niemanden interessiert.
    Beispiel: In den Corona- Erlassen des MJ ist bei uns in Niedersachsen wortwörtlich nur von den Terminen und Verfahren der Richterinnen und Richter die Rede. Traurig, aber es zeigt doch, dass man - wie hier auch schon erwähnt - als Rechtpfleger tatsächlich auf sich alleine gestellt ist.

    Der Abtretungsgläubiger meldet zunächst ja nur einen schuldrechtlichen Anspruch an, da ja keine Eintragung ins GB erfolgt ist bzw. der Brief und die Abtretungserklärung in der Form des 29 GBO vorgelegt hat. Aber auch damit ist er Beteiligter gem. § 9 II ZVG, da er einen Anspruch im Rahmen der Erlösverteilung gelten machen kann. Ab Anmeldung ist er dann Beteiligter. Das bedeutet aber auch, dass er den Terminbeschluss zugestellt erhalten muss.
    Jetzt zur Auslandszustellung. So schlimm ist das mit dem Brexit im Rahmen der Zustellung nicht, da ja auch noch ältere Abkommen gelten. Es gilt also das HZÜ und das deutsch-britische Abkommen von 1928. Und nach Art. 6 dieses Abkommens kannst du weiterhin per Post zustellen. Man bekommt zwar den Rückschein nicht zurück, aber hier kannst du abrufen, ob die Zustellung erfolgt ist. Hier wird die eingescannte Unterschrift des Empfängers mit eingestellt. Daher galt das bislang als offizieller Zustellnachweis und mir würde das weiterhin reichen. Wenn du dich beeilst, kannst du die 4 Wochen noch einhalten. Denke dran, auch den Verkehrswertbeschluss mit zuzustellen. Man mag sich streiten, ob das richtig oder falsch ist, aber man macht sich in solchen Situationen weniger angreifbar.
    Solltest du die Zustellung nicht bewirken können bis zu vier Wochen vor dem Termin, würde ich (wenn auch zähneknirschend) aufheben. Man macht sich einfach ordentlich angreifbar. Und wenn der Zuschlag aufgrund einem solchen Mit aufgehoben wird, ärgert man sich noch mehr. Schnell einen Folgetermin machen und gut.

    Ganz, ganz lieben Dank für den Hinweis :daumenrau Hilft mir sehr weiter (auf jeden Fall für den nächsten Termin, falls es jetzt nicht mehr klappt).


    Hat jemand eine Idee?

    Nach § 9 Abs. 2 ZVG ist Beteiligter, wer sein Recht anmeldet und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft macht. Letzteres ist hier bislang nicht erfolgt.

    Vorsorglich könnte man über eine Zustellung der Terminsbestimmung (mit dem Hinweis, daß Glaubhaftmachung noch erfolgen muß) durch Aufgabe zur Post nach § 4 ZVG nachdenken.

    Okey, danke erstmal :daumenrau
    Das war ja - wenn auch etwas umständlich formuliert - meine Frage. :D Darf ich nach § 9, Abs. 2 ZVG als Glaubhaftmachung die öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung verlangen, da materiellrechtlich die Schriftform ja eigentlich ausreicht? Später wegen Zuteilung ja, war mir wegen des Beteiligtennachweises nur nicht sicher.

    Hallo zusammen,

    kurze Vorgeschichte:

    für einen Schuldner (= Querulant) ist im Grundbuch eine Eigentümer- Briefgrundschuld nach dem betreibenden Recht eingetragen.
    Kurz vor meiner geplanten Terminbestimmung (nach etlichen vorangegangenen Verzögerungen, LG- Entscheidungen usw.) legt der Schuldner mir eine einfache schriftliche Abtretungserklärung (nicht beglaubigt) vor, datiert ca. 1 Jahr vor Anordnung der ZV. Zessionar sei eine Firma in Großbritannien (ohne Registereintrag o.ä.). Kurz danach schreibt mich die Firma aus GB ebenfalls an und meldet vorsorglich schon mal Ansprüche aus dem abgetretenen Recht an. Ich schreibe die Firma an und teile mit, dass ich das zur Kenntnis genommen habe, jedoch bis spätestens zum Verteilungstermin noch um Vorlage des Briefes sowie um eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung bitte (gemäß einschlägiger Kommentierung würde ich sagen, dass nur die Schriftform für die Zuteilung nicht ausreicht...mal abgesehen davon, dass vermutlich ohnehin nicht genug Erlös übrig bleiben wird).

    Dann bestimme ich den ZV- Termin und veranlasse die Auslandszustellung nach GB (noch ca. 4 Monate Zeit). Diese ist bisher nicht wirksam erfolgt; der bei uns für Auslandszustellungen zuständige Beamte teilt mir nun mit, dass wegen des BREXIT- Chaos sowie wegen Corona derzeit mit ca. 9 Monaten für eine Auslands- ZU auf die Insel gerechnet werden müsse :eek:

    Nun meine eigentliche Frage:
    Ist dieser Firma die Terminbestimmung überhaupt zwingend zuzustellen?
    Nach Rn. 5.2 zu § 43 im ZVG- Stöber hat jemand, der ein angemeldetes Recht noch glaubhaft zu machen hat, nicht die Beteiligtenstellung nach § 9 ZVG erlangt.
    Die Kommentierungen sprechen jedoch meistens nur von Glaubhaftmachungen für die spätere Erlöszuteilung (also öffentlich beglaubigte Abtretung und Briefvorlage). Kann ich diese bisher fehlende Glaubhaftmachung auch für die Stellung nach § 9 ZVG anwenden (und müsste demnach nicht förmlich zustellen) oder reicht hier die schriftliche Abtretung nebst Anmeldung aus, um Beteiligter zu sein? Termin wäre in nunmehr gut 6 Wochen und es würde mich gerade bei solchen Schuldnern "nerven", deswegen aufheben zu müssen...wenn das bei Verhinderern Schule macht, kann ich bald pauschal mit einem Jahr Vorlauf terminieren :oops:

    Hat jemand eine Idee?

    Ich bin auch noch hin- und hergerissen, meine nächsten Termine sind Mitte Februar. Zunächst warte ich noch ab und bin derzeit eigentlich gewillt, sie durchzuführen.
    Es gibt ein Hygienekonzept: 1,50 m Abstand zwischen den Stühlen (reicht für ca. 20 Bieter + Beteiligte), vollständige Durchlüftung (also richtig Durchzug), Masken, Händedesinfektion, im Saal könnte ich aus den Plexiglas-Trennwänden ein Spiegellabyrinth aufbauen, so viele von den Dingern stehen da rum :)
    Als Befürworter der Corona- Schutzmaßnahmen wirke ich sehr gerne auch an der Vermeidung von Infektionsrisiken mit, frage mich aber, welches Risiko für die Leute während der Versteigerung tatsächlich besteht. Wenn ich durch die Absage auch nur eine einzige Infektion verhindern würde, würde ich sicher alles aufheben.
    Ich bin kein Virologe, kann mir jedoch nicht vorstellen, wo bei den im Termin greifenden Hygienemaßnahmen ein Ansteckungsrisiko lauern sollte (außer auf der An- / Abreise ggf., darauf habe ich natürlich keinen Einfluss).
    Generell versuche ich alles andere an Publikum derzeit auch aus dem Gebäude fernzuhalten (in Betreuungssachen z.B. nur noch telefonische Verpflichtungen), aber Versteigerungen kann ich nun mal nicht anders durchführen.
    Im März / April war das kein Thema für mich aufzuheben, da war alles neu, es gab nichts an Schutzmaterial und ein Hygienekonzept war hier auch noch nicht ausgearbeitet.

    Andererseits möchte ich natürlich auch gerne an der "Message" mitwirken, dass die Leute mit ihrem A.... zu Hause bleiben sollen. Nur käme das irgendwie reiner "Symbolpolitik" gleich. Die Maßnahmen sollten Sinn machen und wirkungsvoll sein (und nicht nur überwiegen symbolischen Charakter haben)
    Mein Bundesland öffnet allerdings die Grundschulen heute wieder, Gottesdienste dürfen ebenfalls weiterhin stattfinden, da frage ich mich, warum ich die paar Versteigerungstermine aufheben sollte, die epidemiologisch betrachtet da gar nicht ins Gewicht fallen...echt schwierig irgendwie.

    Bleibt erstmal morgen abzuwarten, was die Länderrunde so entscheidet. Sollte es tatsächlich Ausgangsbeschränkungen, 15km- Regeln o.ä. geben, muss ich mir darum ohnehin keine Gedanken mehr machen. Dann hebe ich natürlich auf, da praktisch außer den Beteiligten keiner mehr kommen dürfte.
    Andernfalls warte ich wohl nochmal 2-3 Wochen ab, wie die Lage dann aussieht (Termine sind in 4 Wochen).

    Ich sehe das auch als Aufgabe der Verwaltung an, da kann ich nicht eigenmächtig irgendwas anmieten. Höchstens anregen...das habe ich ja auch schon gemacht.
    Aber nur mit einem Saal wäre es ja nicht getan, es müsste auch die EDV bereitgestellt werden (homeoffice-fähiger Laptop), zusätzliche Wachtmeisterei vor Ort. Bis das alles geklärt wäre, kann ich lieber warten, bis Corona vorbei ist.
    Ist ein kleines Gericht, korrekt. Allerdings mit einem verhältnismäßig großen Saal, da sind umliegende (auch größere) Gerichte schlechter dran, sodass das keine Option wäre.
    Gasthöfe, Hotels, andere Behörden wäre theoretisch alles möglich gewesen (gerade in der jetzigen Zeit hätten sich z.B. Hotels über die Vermietungen bestimmt gefreut). Über den Zeitpunkt bin ich jetzt aber leider hinweg, nun ist terminiert.

    Zum Anhang: Der § 169 GVG setzt allerdings vor dem Hintergrund, dass Rechtsprechung nicht im Geheimen stattfinden soll, eine Verhandlung vor einem erkennenden Gericht voraus. Im Vollstreckungsverfahren ergibt sich der Grundsatz der Öffentlichkeit dagegen aus dem Umstand, dass eine Versteigerung ohne die Zulassung von Bietern wenig Sinn ergibt. Abgesehen davon geht das Vollstreckungsverfahren außer den Beteiligten und möglichen Bietern eigentlich keinen was an. Vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen a.a.O.

    Danke schön!

    Mich würde interessieren, ob jemand bei der Neuterminierung einen Hinweis auf Corona im Hinblick auf Einhaltung des Abstands, evtl. Maskenpflicht und die Beschränkung der Plätze im Saal aufnimmt. Danke!

    Ich habe versucht, hier im Haus ein "tragbares" Konzept abzustimmen (ggf. auch Anmietung eines größeren Saales o.ä.). Da trotz mehrerer Anfragen und Vorschläge meinerseits von der Verwaltung leider seit Wochen null Rückmeldung kommt (ich bin eben kein Richter :nixweiss:) und ich auch der einzige im Haus bin, der Versteigerungen bearbeitet, habe ich nun eigenmächtig eine Art Konzept erstellt (siehe angehängte PDF) und füge dieses als Anlage den Terminbestimmungen bei. Über die "Einlasskarten" mag man streiten (gab wohl auch schon Kritik), finde ich aber die fairste Lösung in Zeiten, in denen in anderen Bereichen die Religions- oder Berufsausübung stark eingeschränkt wird und ich de facto keinen größeren Saal bekommen werde.
    Ich muss es so drauf ankommen lassen und denke, es kommt dabei auch auf die Verhältnismäßigkeit an. Ich habe ca. 14 Plätze (je nach Anzahl der Beteiligten, dafür habe ich erstmal vier freigehalten). Im Schnitt kommen sonst vielleicht 20-25 Bieter/innen. Wenn es nur 5 Plätze wären oder sonst im Schnitt 60-80 Leute kämen, sähe die Lage vielleicht schon wieder anders aus, so jedoch fällt mir nichts besseres ein. Sollten plötzlich 50 Leute vor der Tür stehen, werde ich den Termin wohl aufheben und mir was anderes überlegen müssen. Wenn nur 3-4 nicht mehr reinkommen, ist das eben "Pech".

    Ich bin am überlegen meine Juni-Termine abzusagen. Zu voreilig?

    Kann man schwer sagen. Wenn es sich jetzt schon abzeichnet, dass ein "geordneter" Termin im Juni aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht stattfinden kann, würde ich wohl jetzt auch schon aufheben (auch zur Klarheit für die Beteiligten und mögliche Interessenten), ansonsten würde ich vielleicht noch etwas warten.

    Dann will ich mich (wenn auch spät :oops:) auch nochmal äußern:

    Ich habe inzwischen auch alle Termine aufgehoben, da die Abhaltung (sogar unabhängig von Corona) gar nicht mehr zu gewährleisten war. Zurzeit läuft noch Notbetrieb, das Gericht ist z.T. nur mit 5-6 Leuten besetzt, ich selber zeitweise im Homeoffice, kann schlecht planen, wann ich im Haus bin und wann nicht. 41er- Mitteilungen oder irgendwelche "krummen" Anträge könnten ohnehin kaum noch bearbeitet werden.

    Wie es weitergehen soll, steht in den Sternen, habe Stand heute 12 Verfahren, die (wieder oder erstmalig) terminiert werden könnten. Ich persönlich werde das (auch z.T. urlaubsbedingt) vor August / September wohl auch nicht wieder anlaufen lassen, da die Abstands- und Hygieneregeln derzeit im Haus gar nicht umsetzbar sind, solange die Verwaltung mir keine Schulaula oder Stadthalle anmietet :)

    Zu den Grundbuchverfahren (bearbeite ich zufällig auch) muss ich sagen, dass bei uns gefühlt alle Anträge für 2020 durch die Notare jetzt geballt rausgefeuert werden. Kein Gegenankommen momentan :eek:

    Hallo zusammen,

    in meinem OLG- Bezirk (Niedersachsen) wurde wegen der Corona- Lage die Notwendigkeit der Durchführung von Gerichtsterminen (richtiger Weise) den Richter/innen und Rechtspfleger/innen überlassen, jedoch darum "gebeten", nicht zwingend erforderliche Termine nicht unbedingt jetzt stattfinden zu lassen.
    Wie handhabt ihr das mit euren Zwangsversteigerungsterminen? Hebt ihr die demnächst (innerhalb welcher Zeit?) stattfindenden Termine auf? Dann wären ggf. entstandene Auslagen des Gerichts diesen Termin betreffend (Veröffentlichungen) sicherlich der Landeskasse aufzuerlegen.
    Falls tatsächlich bald eine allgemeine Ausgangssperre verfügt wird, rechtfertigt diese mögliche Bietinteressenten sicherlich nicht zu einer Ausnahme zur Teilnahme am Termin, oder? Spätestens dann sind die Termine meiner Meinung nach ohnehin zwingend aufzuheben.

    Ich persönlich tendiere dazu, erstmal meine Termine bis Ende April (zwei) aufzuheben und die weitere Entwicklung abzuwarten. Alleine schon aus dem Grund, weil bei uns derzeit weniger als 50 % aller Bediensteten anwesend sind (der Rest muss Kinder betreuen, ist mit grippalen Infekten krank, macht Homeoffice oder ist nach Urlaub in Risikogebieten in Quarantäne).

    Habt ihr Erfahrungen oder Ideen? Wie "läufts" bei euch?

    Guten Morgen,

    mal eine "Ermessensfrage".
    In einer Vertretungsakte (Termin nächste Woche, den mache ich vertretungsweise allerdings auch selber) kündigte mein Kollege einem Schuldner auf seine Einwendungen hin an, dass dieses hier als Erinnerung nach § 766 ZPO ausgelegt würde, wenn er den Antrag nicht binnen Frist zurücknimmt. Schuldner teilte mit, dass er seinen Antrag auf keinen Fall zurück nimmt (es ging "wieder einmal" nur gegen die Forderung selbst). Wegen des Termins nächste Woche fertigte ich nun einen Nichtabhilfebeschluss und legte ihn der Richterin zur Entscheidung vor.
    Diese macht einen Vermerk, dass ihrer Meinung nach keine Erinnerung zulässig sei, da über eine Erinnerung in diesem Verfahren schon einmal entschieden wurde (nach dem Anordnungsbeschluss vor ca. zwei Jahren, damals ging es hauptsächlich um Betreiben aus aussichtsloser Rangstelle, was ich eher unter § 765a subsumiert hätte, aber gut, es wurde seinerzeit als Erinnerung entschieden). Dann schreibt sie den Schuldner an und schreibt ihm, dass sie den rechtspflegerischen Beschluss auf Grundlage einer Erinnerung nicht für zulässig hält, da ihrer Meinung nach keine Erinnerung mehr möglich ist, bittet den Schuldner aber gleichzeitig, binnen Frist mitzuteilen, ob er an seiner Erinnerung festhält :gruebel: (der Fristablauf liegt übrigens nach dem Termin). Dann schreibt sie ihm noch, dass eine Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens durch den Rechtspfleger in eigener Zuständigkeit zu prüfen sei.

    Damit wird über den Nichtabhilfebeschluss vor dem Termin praktisch gar nicht entschieden. Ob sie überhaupt irgendwas entscheidet, wage ich zu bezweifeln, da es ihrer Meinung nach nichts zu entscheiden gibt. Im Prinzip könnte ich so lange ja noch gar keinen Zuschlag erteilen (dazu wird es wegen der Vorlasten vermutlich eh nicht kommen).

    Wie würdet ihr damit umgehen? Die Option "noch einmal das Gespräch mit der Richterin suchen" scheidet (aus Gründen, die ich hier nicht öffentlich darlegen möchte) aus.
    Ich hoffe nur, dass es eh keinen Zuschlag gibt (ziemlich sicher), falls doch, würde ich die Zuschlagsentscheidung aussetzen...aber wie lange? Zumindest müsste "sie" doch irgendwann durch Beschluss festlegen, dass die Erinnerung unzulässig war, oder nicht? So lange der nicht entschiedene Nichtabhilfebeschluss noch durch den Raum geistert, kann doch kein Zuschlag erteilt werden. Und was wäre danach? Ein anderes Rechtsmittel kommt auch eher nicht infrage.

    Vielen Dank erst mal für den Hinweis.

    Anruf beim Notar ergab, dass die Rangbestimmung "wohl so gewollt" sei. Da er den Entwurf nicht gefertigt hat, könne er da nichts zu sagen. Ich soll das "man ruhig" so eintragen :confused:.

    Es kann aber ja nur der Nutzungsberechtigte des schon eingetragenen Rechtes (also die GbR) gemeint sein, die die Löschungsvormerkung bei Eintragung des durch die Vormerkung gesicherten Rechtes betreffend ihr eigenes Recht gegen sich gelten zu lassen hat. Dann aber müsste doch die GbR bewilligen (und nicht der Eigentümer)? Mal davon abgesehen, dass das Blödsinn wäre, da das Recht ohnehin nachrangig ist, aber gut. :gruebel:

    Hallo,

    ich stehe gerade auf dem Schlauch:

    Es wurde jeweils bewilligt und beantragt:
    a) Vormerkung zur Eintragung eines Photovoltaikanlagenrechts mit Recht zur Nutzungsüberlassung für eine Bank im Rang vor b)
    b) Photovoltaikanlagenrecht für eine GbR im Rang nach a)
    c) Löschungsvormerkung zugunsten der obigen Bank (= Berechtigte von a) mit folgendem Text, der direkt nach Bewilligung der halbspaltigen Vormerkung anschließt:

    "daneben verpflichtet sich die Nutzungsberechtigte gegenüber der <Name der Bank> zur Löschung der für sie im Grundbuch von XY eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bei Eintragung der durch diese Vormerkung gesicherten beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Der Eigentümer bewilligt hiermit zugunsten der <Name der Bank> die Eintragung einer entsprechenden Löschungsvormerkung."

    Löschungsvormerkung in Abteilung II scheint ja möglich zu sein, nur kann ich diese für ein im Prinzip noch nicht eingetragenes Recht (sondern für eine halbspaltige Vormerkung) eintragen? Und was macht das für einen Sinn? Es müsste die Bewilligung durch den Eigentümer doch ausreichen, da es einen Nutzungsberechtigten ja noch nicht gibt, oder?
    Andererseits könnte man den Text so verstehen, dass sich die GbR gegenüber der Bank verpflichtet, bei Eintragung des Rechts aufgrund der halbspaltigen Vormerkung ihr eigenes Recht löschen zu lassen. Nur was macht das für einen Sinn, wenn das Recht ohnehin nachrangig ist.

    Vielleicht brauche ich auch nur einen leichten Schlag auf den Hinterkopf, damit es rutscht. :gruebel: :)