Beiträge von Pippi Langstrumpf

    Solle gerade eine Stellungnahme auf Grund einer Zuschrift aus der notariellen Praxis schreiben ... die "Praxis" möchte eine 6-wöchige Frist, im Vorlageschreiben vom OLG wird darauf hingewiesen, dass bei 1162er die Anwendung der verlängerte Mindestaufgebotsfrist eh schon fraglich sei, Hinweis auf eine Kommentarstelle in BeckOK GVG/Vierhegge, 20. Edition Stand 15.08.2023, § 58 JustG NRW, Rn. 2. ...

    Habe einen Ausschließungsbeschluss erlassen und denGrundschuldbrief für kraftlos erklärt … Grundschuldbetrag ist sehr hoch,entsprechend ist meine Wertfestsetzung ausgefallen, die Inhalt des Beschlusses ist(so sieht es das Formular JUDICA/TSJ auch vor).

    Nun wird fristgerecht Beschwerde gegen dieWertfestsetzung eingereicht … in der Tendenz will ich wohl einen anderen Wertfestsetzen --- ich würde also einen Abänderungsbeschluss hinsichtlich derWertfestsetzung erlassen…
    Der Ausschließungsbeschluss ist natürlich schonzwecks öffentlicher Zustellung ausgehangen …
    FRAGE: wie siehtes denn mit der Rechtskraft aus hinsichtlich der Kraftloserklärung desGrundschuldbriefes … diese nach Ablauf der Frist zu bescheinigen wäre doch keinProblem, ODER ?
    Und die abändernde Wertfestsetzung stelle ich nurden Beteiligten zu?
    Danke für die Antworten …

    Hallo! Ich bräuchte mal wiedereinige Ideen zur möglichen Lösung des folgenden Falles:
    Die alleinsorgeberechtigteKindesmutter hat die Ausschlagung der Erbschaft für das minderjährige Kinderklärt. Das Familiengericht stellt während seiner Ermittlungen - ob der Nachlassüberschuldet ist - fest, dass das Kind seit ca. 3 Monaten volljährig ist.
    Es erfolgt ein Hinweis an dasvollj. Kind, dass es die Ausschlagung der Erbschaft neu erklären müsste, ggfs. unterAnfechtung der Fristversäumnis. Das Nachlassgericht bekommt eine Ablichtung desSchreibens zur Kenntnis.
    Richtig ist: Da das Kind nunmehrgeschäftsfähig geworden ist, müsste es die Entscheidung über die Ausschlagungneu treffen. Erneute Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund ist nichterforderlich, d.h., die sechswöchige Ausschlagungsfrist beginnt mit Datum derVolljährigkeit zu laufen.
    Kann das Kind dieFristversäumnis tatsächlich anfechten … ?Danke!

    Hallo Europa-Spezialisten!
    Ich brauche eure Hilfe…. Der Fall stellt sich wie folgt dar:
    Erblasser (dt. Staatsangehöriger) verstirbt in Italien, dort war auch sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt … die letzte inländische Anschrift in Deutschland liegt schon fast fünf Jahrzehnte zurück und kann nach Angaben der Kinder nur vermutet werden, eine Stadt wurde genannt, immerhin… Das Testament (schon beiTestamentserrichtung war der Erblasser in Italien wohnhaft – EL hat aber einen dt. Notar um Beurkundung gebeten) befand sich in amtlicher Verwahrung eines deutschen Gerichts, eine Rechtswahl wurde nicht getroffen … ich habe als Verwahrgericht eröffnet… UND JETZT?

    Ich weiß nicht, wie ich nach fünf Jahrzehnten an die letzte Meldeadresse kommen soll um gem. § 343 Abs. 2 FamFG zu verfahren … oder Abgabe an das AG Schöneberg? ODER Übermittlung an die dt. Auslandsvertretung? DAAANKE!

    Hallo!
    Ich bin auf der Suche nach brauchbaren Ideen zur Festsetzung des abweichenden Sockelfreibetrages.
    Ein minderjähriges Kind vollstreckt rückständigen und laufenden Unterhalt, Schuldner leistet für ein weiteres mj. Kind Naturalunterhal. Die Kinder haben also Gleichrang. Ob der Sch. arbeitet ist nicht bekannt... Gepfändet wird bei der Bank... wie bestimme ich den Sockelfreibetrag? Zum Einen die üblichen SGB-Beträge, zzgl. der Hälfte des monatlichen Zahlbetrages für das Kind (Altersstufe ist zu berücksichtigen), für das Naturalunterhalt geleistet wird (da die Kinder gleichrangig sind)?
    Danke für Eure Meinungen!

    Mal eure Meinungen - so steht es im Krafka hinsichtlich der Veränderung der Personalien bei der Geschäftsführung/GmbH: "Die bloße spätereVeränderung der Personalien, z. B. Namensänderung oderWohnsitzverlegung, ist dagegen nicht förmlich zur Eintragunganzumelden, jedoch zur Berichtigung dem Registergericht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 HGB mitzuteilen und ggf. nachzuweisen."

    Wie sieht es beim EK oder Verein aus - z.B. Wohnsitzwechsel des Inhabers, Vorstandsmitglieds: Förmliche Anmeldung oder einfaches Hinweisschreiben + Nachweis?
    Danke!

    Guten Morgen!
    Folgender Sachverhalt: Arbeitgeber (Juwelier) verstirbt, ungeklärte Staatsangehörigkeit, Erblasser geschieden, namentlich nicht bekannte Kinder leben im Iran, eine namentlich nicht bekannte nicht deutschsprechende Lebensgefährtin (Freundin als Dolmetscherin war dabei) hat bereits bei der Arbeitnehmerin vorgesprochen und den (Betriebs)Schlüssel herausverlangt .... Arbeitnehmerin trägt nun vor: Sie will das Arbeitsverhältnis kündigen, Erben seien ihr nicht bekannt und regt die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft an.... Ich starte zunächst Anfragen an das Standesamt, Einwohnermeldeamt (vielleicht ist Lebensgefährtin unter der gleichen Anschrift gemeldet - dann schreibe ich diese an und frage nach Testamenten - wenn sie mich denn versteht...), Gewerbeamt (im Handelsregister nicht eingetragen) ...
    Sterbefall erst knappe zwei Wochen her ... Habt ihr noch Ideen und würdet ihr eine Pflegschaft einrichten????
    Schon mal im Voraus ein großes Dankeschön...

    Gerade gefunden...
    Gerhardt
    in: Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2004, § 21 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
    "Die Anordnung eines Vollstreckungsverbots gem § 21 II Nr 3 durch das Insolvenzgericht führt nicht zur Unwirksamkeit bereits durch die Vollstreckungsorgane eingeleiteter und durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen, so dass insofern – vorbehaltlich der Rückschlagsperre des § 88 – nach Eröffnung des Verfahrens ein bereits erlangtes Pfändungspfandrecht gewahrt bleibt."

    Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse hat das Insolvenzgericht im Oktober die Anordnung getroffen, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt werden.
    Der Pfüb (Arbeitgeberpfändung) wurde bereits im Februar erlassen.

    Der Schuldner beantragt nun, die Pfändung bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung ruhend zu stellen.

    Mit dem Verfügungsverbot ist doch kein Vollstreckungsverbot verbunden, oder? Habe gerade so keine schlaue Ideen, kann jemand helfen?
    Danke!