Beiträge von kordu

    Gewerkschaft ist hier wohl nicht im Sinne einer Arbeitnehmervertretung zu sehen.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Bergrechtliche_Gewerkschaft


    Ich würde es bei der Bergbehörde des jeweiligen Bundeslandes versuchen. Dort werden die entsprechenden Betriebsgenehmigungen erteilt.

    https://www.lbeg.niedersachsen.de/bergbau/bergau…fsicht-636.html

    Das ist ein super Tipp! :thumbup:Ganz herzlich Dank!:):love: Da werde ich jetzt mal gleich hinschreiben!!

    :)

    Tja ...

    Also wir haben vor einiger Zeit eine Teilungserklärung beurkundet und nach der Aufteilung in Wohnungseigentum ist das Recht für die Gewerkschaft STARK so wieder in die Wohnungsgrundbücher übertragen/eingetragen worden.

    Von daher bin ich davon ausgegangen, dass das Grundbuchamt das bei der Übertragung überprüft ... oder irre ich mich?

    Wie auch immer: Das Recht ist definitiv für eine Gewerkschaft namens STARK eingetragen.

    Die Bewilligungen datieren übrigens vom 02.07. bzw. 11.09.1930 sowie 11.12.1930, eingetragen wurde das Recht ursprünglich am 03.02.1932.

    ?(?(?(

    Guten Morgen,

    ich habe hier eine blöde Sache?(. Ich suche schon einige Zeit nach einem Rechtsnachfolger.

    Es ist nämlich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Bohr-, Schürf- und Ausbeutungsrecht) für eine Gewerkschaft STARK in Hannover im Grundbuch eingetragen. Bislang habe ich noch nicht rausfinden können, an wen ich mich hier wenden kann, um die Löschungsbewilligung für das Recht zu erhalten.

    Meine letzte Anfrage habe ich an die IG BCE Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Hannover gerichtet, aber leider (bislang) noch keine Antwort erhalten.

    Meine Fragen an Euch:

    • Hat einer von Euch zufällig mit dieser Gewerkschaft STARK in Hannover zu tun gehabt und kann mir sagen, wer der Rechtsnachfolger ist bzw. an wen ich mich wenden kann, um die Löschungsbewilligung zu erhalten?
    • Sollte ich nichts rausfinden können, was kann ich sonst tun, um das Recht löschen zu lassen?

    Danke bereits jetzt für Eure Antworten :).

    Im Grundbuch ist folgendes verzeichnet:

    Verwalterzustimmung erforderlich. Gilt jedoch nicht bei Veräußerung an den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Verwandte zweiten Grades der Seiten sowie Veräußerung durch den Konkursverwalter.

    Bezüglich der Veräußerung durch den Sohn (1/2 MEA) an die Eltern dürfte ja keine Frage bestehen: keine Verwalterzustimmung.
    Bezüglich der Veräußerung durch die Schwiegertochter (1/2 MEA) an die Schwiegereltern (dieselben Personen wie Eltern... :strecker) müsste m. E. eine Verwalterzustimmung eingeholt werden.

    Sehe ich das richtig?

    Ich habe folgendes Problem:

    Es liegt ein Verwalternachweis vor, in dem die ordnungsgemäße Einberufung sowie Beschlussfähigkeit festgestellt wird.

    Es wird vermerkt, dass auf Grund vorliegender Vollmachten so und soviel MEA vertreten sind und die Versammlung damit beschlussfähig.

    Das Protokoll wurde unterschrieben vom Versammlungsleiter, einem Eigentümer sowie dem Beiratsvorsitzenden, die allesamt bei der Versammlung anwesend waren und deren Unterschriften später beglaubigt wurden.

    Nun moniert eine Notarkanzlei, dass die Vollmachten dem Verwalternachweis nicht beigefügt sind und verlangt die Vorlage der Vollmachten in beglaubigter Form.

    M. E. müssen die Vollmachten dem Protokoll nicht beigefügt werden, da ja genügend Anwesende den Hergang der Versammlung bezeugen konnten und letztlich die erforderlichen Unterschriften von Leuten getätigt und später beglaubigt wurden, die bei der Versammlung anwesend waren.

    Irre ich mich hier, oder müssen die Vollmachten noch vorgelegt werden? :oops::eek:

    Ich habe eine Frage: Ein neu bestellter Prokurist soll zum Handelsregister angemeldet werden. Er erhält Gesamtprokura (vertretungsberechtigt mit einem GF).

    Der GF, der wiederum nur mit einem weiteren GF oder einem Prokuristen vertretungsberechtigt ist, unterschreibt gemeinsam mit dem neu bestellten Prokuristen die HR-Anmeldung.

    Gemäß OLG Frankfurt vom 28.02.2005, Az. 20 W 451/05, kann der neu bestellte Prokurist nicht bei seiner eigenen Anmeldung zur Prokura mitwirken (vgl. auch § 53 I HGB).

    Meine Frage nun: Gibt es vielleicht weitergehende Entscheidungen, wonach der neu bestellte Prokurist nun doch an seiner eigenen Anmeldung mitwirken kann?

    Oder ist da wirklich nix zu machen? :oops::confused:

    Ich habe mal eine Frage zur Ersteintragung einer GmbH:

    Die neue GmbH wird zwei Geschäftsführer haben, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind.

    Muss die erste Gesellschafterliste dann von beiden Geschäftsführern unterschrieben werden, oder reicht es aus, dass die Gesellschafterliste nur von einem Geschäftsführer unterzeichnet wird?

    Ich habe dieses Urteil hier gefunden:

    https://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrec…tsfuehrer-21469

    Ist das Urteil auch auf Ersteintragung einer GmbH anzuwenden?

    Folgendes Problem: Einem gemeinnützigen Verein ist die Rechtsfähigkeit entzogen worden(da Mitgliederzahl auf 2 geschrumpft ist).

    Der Verein hat noch Vermögen. Laut Satzung ist das Restvermögen an "XY" auszuzahlen.

    Kann das Restvermögen jetzt einfach so an "XY" gezahlt werden?

    Und im Anschluss dann die endgültige Löschung wegen Vermögenslosigkeit erfolgen?

    Ich bitte um Eure Hilfe.

    Ich habe hier folgenden Fall:

    A verkauft Grundbesitz an B.

    B wiederum verpflichtet sich, den gekauften Grundbesitz an C (Sohn von A) zu übertragen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind/werden.

    Zur Sicherung des Anspruchs von C (der aber im Kaufvertrag zwischen A und B nicht beteilgt ist) soll eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden.

    Ist das in Ordnung, oder übersehen wir hier irgendetwas? :oops::confused:

    Da taugt die Belastungsvollmacht nichts. Der Abschluss der Sicherungsabrede kann - mangels Nachweisbarkeit - niemals zur Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vollmacht im Außenverhältnis gemacht werden.

    Unsere Belastungsvollmacht ist nicht das Problem.

    ("Der Veräußerer bevollmächtigt den Erwerber, [den Vertragsgegenstand] mit Grundpfandrechten nebst Zinsen und Nebenleistungen [in beliebiger Höhe] zu Gunsten von [Banken] zu belasten und insoweit (...) Sicherungsabreden (Zweckerklärungen) mit dem Grundpfandrechtsgläubiger zu treffen, jedoch nur mit der Einschränkung, dass bis zur vollständigen Zahlung des [Kaufpreises] das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwandt werden darf, als der Grundpfandrechtsgläubiger tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf den Kaufpreis gemäß der Zahlungsanweisung in diesem Vertrag geleistet hat. (...) Inhalt der Vollmacht ist, dass der Erwerber von ihr nur vor dem amtierenden Notar Gebrauch machen kann. Der Notar wird angewiesen, in die Urkunde über die Bestellung des Grundpfandrechts die Einschränkung der Sicherungsabreden (Zweckerklärungen) gemäß vorstehenden Bestimmungen aufzunehmen")."

    So ist unsere Vollmacht formuliert. Nichtsdestotrotz kam es zur Zwischenverfügung. Ich habe zwischenzeitlich mit dem Rechtspfleger telefonieren können, dem die Entscheidung des BGH wohl noch nicht bekannt war. Er wird - nachdem er die Entscheidung des BGH noch einmal genaustens geprüft hat - die Zwischenverfügung zurücknehmen und die GS eintragen.

    Wir hatten eine Finanzierungsgrundschuld zur Eintragung beantragt. Der Käufer ist in Vollmacht für den Verkäufer aufgetreten. Die Belastungsvollmacht enthält die üblichen Einschränkungen bezüglich einer Sicherungsabrede mit der finanzierenden Bank.

    Diese Einschränkungen haben wir auch alle vollständig in die Grundschuld mitaufgenommen.

    Nun moniert der Rechtspfleger, dass die Vollmacht nur unter der Voraussetzung besteht, dass die aufgeführte Sicherungsabrede zwischen Käufer und Grundschuldgläubiger auch vereinbart wird.
    Es sei daher die Voraussetzung in Form des § 29 GBO nachzuweisen.

    Die Aufführung in der Grundschuldbestellungsurkunde entfalte keine unmittelbare Drittwirkung und sei daher nicht ausreichend.

    Nun meine Fragen:

    1. Reicht es wirklich nicht aus, die Sicherungsabrede in die Grundschuldbestellungsurkunde mitaufzunehmen? Im Beschluss des BGH Beschluss des V. Zivilsenats vom 21.4.2016 - V ZB 13/15 - (ich habe ihn nur überflogen :oops:, meine ich entnehmen zu können, dass die Aufführung der Sicherungsabrede in der Urkunde ausreicht. Oder gibt es noch weitergehende Entscheidungen?

    2. Sollte es wirklich nicht ausreichen: Würde es ausreichen, wenn wir eine beglaubigte Abschrift des Schreibens, in dem die finanzierende Bank die Sicherungsabrede bestätigt, zum GB einreichen?

    3. Sollte es wirklich nicht ausreichen: Wie kann künftig verfahren werden? Würde es ausreichen, wenn in die Belastungsvollmacht mitaufgenommen wird, dass der Nachweis des Zustandekommens der Sicherungsabrede nur gegenüber dem Notar geführt werden muss, nicht jedoch im Außenverhältnis gegenüber dem Grundbuchamt?

    Vielen Dank für Eure Hilfe. :)