Beiträge von Nick


    hier genauso

    Und richtig: Ich weiß nicht, wie es bei den dortigen Gerichten zugeht. Und wenn ich ehrlich bin, lege ich auch keinen gesteigerten Wert darauf, es en détail zu erfahren. Bei uns in Bayern war und ist auch nicht alles Friede, Freude, Eierkuchen. Aber mit Verlaub: Einen solchen Saustall, wie er jetzt bei Euch angerichtet wurde, gibt es hier nicht, hat es hier nie gegeben und wird es hier auch nie geben.

    Natürlich werde ich den betroffenen Kollegen hier im Forum unter die Arme greifen. Das versteht sich doch von selbst! Sie können ja nichts dafür, sondern sie sind im Hinblick auf eine in der Sache zutreffende, aber in völlig unzureichender Weise umgesetzte Reform ebenso "Opfer" wie die Bürger, nur dass sie eben auf der anderen Seite des Schreibtisches sitzen und dass ihnen nunmehr unverdienterweise die Funktion des Prellbocks für den berechtigten Ärger der Bürger zukommt.

    Merkwürdig, dass ich die einzigen beiden Bandansagen à la "Wegen eingeschränkter Personalsituation sind wir zur Zeit am [Wochentag] nicht zu erreichen" bei bayerischen Nachlassgerichten gehört habe.

    Ich gebe dir vollumfänglich recht mit dem, was du schreibst. Aber dieser eine Satz...

    Das die Justiz heute nicht mehr so arbeiten kann wie vor 30 oder 40 Jahren ist jedoch klar.

    wird zwar gebetsmühlenartig von vielen Leuten wiederholt, aber warum das so ist, konnte mir noch niemand sagen. Wenn wir hier unsere internen Arbeitsabläufe ändern, dann nur, weil das jemand von außen gerne so hätte (Stichwort: elektronischer Zugang, Datenbankgrundbuch etc.). Einen Sinn für die Justiz hat das in der Regel nicht.

    Klar kommt das von außen, denn die Justiz wird ja auch für "Außen" gemacht, sie ist kein Selbstzweck. Grad am Grundbuch sieht man das sehr gut.

    Hallo,
    im Grundbuch ist noch der verstorbene E als Eigentümer eingetragen. Lt. Erbschein ist er beerbt worden von S und T. T hat auf unser übliches Anschreiben mitgeteilt, dass in Kürze eine Erbauseinandersetzung geplant und daher von einer Grundbuchberichtigung abgesehen werden soll.
    Jetzt bekomme ich den Antrag eines RA, der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der T eingesetzt wurde (Eröffnungsbeschluss liegt bei).

    Kann jetzt der Insolvenzverwalter entsprechend § 14 GBO den Berichtigungsantrag stellen? Im Demharter habe ich gefunden, dass ein Gericht eine derartige Ersuchensbefugnis hat, zum Insolvenzverwalter habe ich leider in keinem Kommentar etwas gesehen.

    [QUOTE=TL;976512
    Mich ärgert manchmal etwas, wenn die Gerichte meinen, man würde sich als NLP an einem 8-Stunden-Arbeitstag 800 Euro netto in die Hose stecken und dann entsprechend viel auf den Monat verdienen. ...[/QUOTE]


    Nimm das auf keinen Fall persönlich. Mein Eindruck ist, dass 98% der Justizbeamten keinerlei Vorstellung davon hat, dass man seine Vergütung nicht "wie ein Gehalt" bekommt, sondern dass davon div. Kosten abgehen, die größtenteils außerhalb ihres Vorstellungsbereichs sind ("Vorsorge" für magere Zeiten braucht man als Beamter natürlich nicht zu betreiben z.B.).

    Wie oft hört man in Beratungshilfe "Für das Schreiben braucht der Anwalt 15 Minuten und dann bekommt er xx,00 Euro dafür!" Dass er aber a) vorher auch mit dem Mandanten gesprochen hat und vielleicht nicht nur er sondern auch seine MA, die auch bezahlen muss und dass b) von xx,00 nur ein Bruchteil "in seiner Tasche ankommt" und jemand mit zwei Staatsexamen vielleicht auch ein Einkommen über dem Mindestlohn verdient, das sehen sie nicht.
    "Ich hab ja auch nur xxxx im Monat" ...

    Guten Morgen,
    ich muss mich hier mal dranhängen. Ich habe auch versehentlich ein Testament falsch ausgelegt und den zum Nachlass gehörenden Miteigentumsanteil berichtigend auf den Sohn (auf dessen Antrag) umgeschrieben, der somit Alleineigentümer wurde. Richtigerweise hätte aber der Sohn des Erblassers zusammen mit seiner Schwester in Erbengemeinschaft betreffend des 1/2 ME-Anteils eingetragen werden, da der Erblasser ein bindendes Ehegattentestament errichtet hatte und nach dem Tod seiner Frau trotzdem weiterhin Verfügungen von Todes wegen getroffen hat. Nun ist das Grundstück durch den Sohn an eine Dritte weiterverkauft worden, die Vormerkung und das Finanzierungsgrundpfandrecht sind bereits eingetragen. ...

    Hast Du falsch ausgelegt oder war Dir das bindende Ehegattentestament gar nicht bekannt, weil es ev. später eröffnet wurde?
    Einen Amtwiderspruch darfst Du ja nur eintragen, wenn das Grundbuchamt gesetztliche Vorschriften verletzt hat.

    Im übrigen wie Tom.

    § 46 GBV erlaubt die elektronische Übermittlung von Abschriften - aber nur aus der Grundakte. Das merke ich mal noch neben den technischen Bedenken an.

    Nein, auch die Übermittlung des Ausdrucks ist grundsätzlich zulässig.

    § 78 Ausdrucke aus dem maschinell geführten Grundbuch
    (1) Der Ausdruck aus dem maschinell geführten Grundbuch ist mit der Aufschrift "Ausdruck" und dem Hinweis
    auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. Der Ausdruck kann dem Antragsteller auch
    elektronisch übermittelt werden.


    Aber um elektronisch zu übermitteln, muss ein entsprechender Übermittlungsweg zugelassen sein.
    Das dürfte bei eMail nicht der Fall sein.
    Irgendwann wird das sicher per EGVP möglich sein.

    Nein, ich lasse nicht vorlegen, wenn eine Bescheinigung vorliegt.

    Ich auch nicht. Um auf den oben aufgemachten Vergleich mit der GBO zurückzukommen: Wenn man ohne formgerechte Bewilligung ein Recht einträgt, die Einigung aber stattgefunden hat, ist das Grundbuch nicht unrichtig.
    Es gibt viele Beispiele für Dinge, die Notare nicht "tun sollen", wenn sie aber doch tun, die Wirksamkeit der Urkunde nicht berührt wird.
    Die Frage wird aber sicher bald die ersten OLGs beschäftigen ...

    @oldman: :daumenrau Ich denke, jeder der schon mal mit dem EDV-Grundbuch gearbeitet hat und/ oder in den letzten 15 Jahren Grundbuchsachen bearbeitet hat, weiß was Du meinst und stimmt Dir zu.