Cromwell
Das ist beim förmlichen Nachweis der Vertretungsmacht bei Abgabe eines Gebotes auch nicht anders und trotzdem wird - natürlich - nicht auf die Einhaltung der Form verzichtet. Weshalb ist das, was im Versteigerungsverfahren als selbstverständlich angesehen wird, im Grundbuchverfahren auf einmal absurd?
Das überzeugt nicht, weil die grundbuch- und versteigerungsrechtlichen Vorschriften deckungsgleich sind. Hier kann ich dem Bieter sagen: " Wenn du für einen Vertretenen ein Grundstück ersteigern willst, ist es nicht anders, als würdest du es rechtsgeschäftlich erwerben wollen."
Und ist es auch absurd, im Erbscheinsverfahren eine förmliche eidesstattliche Versicherung zu verlangen, weil sie in aller Regel inhaltlich zutreffend ist und daher am materiellen erbrechtlichen Ergebnis nichts ändert?
Eine eidesstattliche Versicherung - ob richtig oder falsch - ändert nie etwas am materiellen Erbrecht. Sie kann nur dazu führen, dass ein Erbrecht ausgewiesen wird, das nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt.
Zum Schluss:
Der Inhalt eines Bausteins ist nicht ein einsamer Beschluss eines Einzelnen; vielmehr wird er im Team besprochen und nach Abwägung von "für" und "wider" letztendlich umgesetzt.