Alles klar, ich danke!
Da hatte ich wohl eine Fehlleitung im Kopp.
Beiträge von Stephan535
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Ich habe jetzt hier Anträge bei im Januar 24 eingerichteten Betreuungen für z.B. den Zeitraum 15.01.24 - 14.04.24 über 4 x 7,50 EUR. Nämlich für Januar, Februar, März und April jeweils. Für das folgende Quartal sind dann drei Zahlungsanträge avisiert (bis 13.05., bis 13.06. und bis 13.07.)
Mein erster Reflex war/ist: Quatsch.
Aber nach einigem Nachdenken bin ich unsicher geworden. Immerhin handelt es sich ja tatsächlich um vier angefangene Monate. Und wenn ich so weiter rechnete bekäme der Betreuer am Ende der zwei Jahre nur noch zwei Zahlungen - nämlich für den Monat bis zum 13.11.2025 und für den bis zum 13.12.2025.
Das machte dann insgesamt genau 48 x die Sonderzahlung.Ist das Quatsch? Oder ist es sogar richtig so?
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Die Pauschale wird doch für den vergangenen Zeitraum ausgezahlt. Das gilt nach meinem Verständnis auch für die Inflationssonderzahlung.
Und immerhin: Ab 01.01.2026 kann die ja nicht mehr gezahlt werden - auch nicht wenn das Jahr 02.01.2025 - 01.01.2026 läuft.
So zumindest habe ich das verstanden. -
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Oh.
Hm. Auch danke.
Da muss ich jetzt mal drauf rumdenken. -
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Ich habe hier einen Berufsbetreuer, der eine Betreuung ehrenamtlich führt (nach Rücksprache mit der Betreuungsbehörde, weil die Betreuung einfach sei).
Mal abgesehen davon, dass ich das seltsam finde, frage ich mich gerade, ob das überhaupt geht?
Der Status als Berufsbetreuer ist ja von seiner Registrierung abhängig. Wie kann er dann (gleichzeitig) ehrenamtlicher Betreuer sein? Oder verproblematisiere ich da etwas, das gar kein Problem ist? -
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Zum Thema Dauervergütungen: Wenn Betreuungen enden (Aufhebung oder Tod d. Betroff.) sind die Dauervergütungsbeschlüsse dann eigentlich "automatisch" hinfällig oder müss(t)en die aufgehoben werden (sowohl bei vermögenden als auch bei mittellosen B.)?
Irgendwie will mir meine Idee dazu nicht gefallen. Wie handhabt Ihr das? Was meint Ihr dazu? -
In Niedersachsen geht das auch nicht automatisch (noch nicht, hoffe ich irgendwie).
Also mache ich eben den Beschluss und eine Vfg. mit WV alle drei Monate. Fertig. Ist für mich keine Arbeitserleichterung, aber auch keine besondere Erschwernis.Und für die Betreuer ist es so leichter.
Also warum sollte ich mich da sperren? -
Nach Festsetzungsbeschluss und Erinnerung und Nichtabhilfebeschluss und Beschluss und Beschwerde hat das hiesige Landgericht nun in meinem Sinne entschieden: Nämlich, dass die Aufwandspauschale nach § 1878 BGB nicht zu quoteln ist.
Und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
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EUREKA-Text (Niedersachsen) sieht eine solche Benennung noch vor. Und wegen § 286 FamFG ist das aus meiner Sicht ja auch zwingend notwendig.
Auch wenn ich so ad hoc nicht darauf komme, was der Grund dafür sein mag.
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HorstD Danke!
Puqepy Eigentlich muss ich so einen Beschluss machen, damit die mir reinreden kann.
Also gehen alle Akten mit fälliger Aufwandspauschale zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Revisorin, die gibt ihre Einwendungen dazu ab, ich setze 425 Euro (aus der Staatskasse) fest, sie legt Erinnerung ein, ich mache einen Nichtabhilfebeschluss... (weiter sind wir noch nicht. )
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Das halbe Jahr ergibt sich daraus, dass nach Ablauf der vorl. Betreuung hätte abgerechnet werden müssen und der neue Zeitraum dann mit Wirksamkeit der Betreuung begann, so dass ich aktuell nur von August bis August auszahlen soll. Also nicht jetzt.
Und dann müsste ich ja irgendwie das erste halbe Jahr (das eben damals nicht abgerechnet wurde).... also das fehlt doch dann. -
Hallo,
ich habe eine Akte, in der gab es vor acht Jahren (2014) eine Lücke von zehn Tagen zwischen dem Ablauf der vorläufigen Betreuung und der Einrichtung der Betreuung. Bestellt ist eine ehrenamtliche Betreuerin.
Die Bezirksrevisorin hat dies festgestellt und besteht darauf, dass Berichts- aber vor allem Aufwandspauschalenzeitraum nun ein halbes Jahr nach hinten verschoben werden (eben auf das Datum der Einrichtung der (dauerhaften" Betreuung bezogen).
Habe ich irgendein Argument, dieses Ansinnen zurückzuweisen? Und wenn nicht, wie käme die Betreuerin dann an die Pauschale für das dann fehlende halbe Jahr?
Danke! -
Ich zumindest nicht.
Wegen:
OLG Hamm, 09.12.1999 – 15 W 239/99ThürOLG, 22. März 2000 – 6 W 159/00
LG Bochum, 23.06.1999 – 7 T 372/99
BayObLG, 02.08.1999 – 3Z BR 169/99
Horst Deinert, BtPrax 2013, 197-199
(Unsere Bezis haben aber "angeordnet", dass wir quoteln sollen, ich sehe das aber anders, halte quoteln für falsch. Schauen wir mal, was am Ende daraus wird)