Ich steh gerade etwas auf dem Schlauch:
grundsätzlich soll der RA im Rahmen seiner Vergütungsnote den Berechtigungsschein im Original vorlegen. Dieser wurde hier auch vor der Beratung in Papierform erteilt und an die Antragstellerin übersandt. Die Rechtsanwältin beantragt die Vergütung und wurde gebeten, den Original-BerH-Schein vorzulegen. Damit ist sie überhaupt nicht einverstanden - und möchte die entsprechende rechtliche Grundlage erfahren ...
Im reinen Gesetzeswortlaut ist nichts zu finden. Kann jemand helfen...?