Beiträge von Basti

    Ich steh gerade etwas auf dem Schlauch:

    grundsätzlich soll der RA im Rahmen seiner Vergütungsnote den Berechtigungsschein im Original vorlegen. Dieser wurde hier auch vor der Beratung in Papierform erteilt und an die Antragstellerin übersandt. Die Rechtsanwältin beantragt die Vergütung und wurde gebeten, den Original-BerH-Schein vorzulegen. Damit ist sie überhaupt nicht einverstanden - und möchte die entsprechende rechtliche Grundlage erfahren ...

    Im reinen Gesetzeswortlaut ist nichts zu finden. Kann jemand helfen...?

    - P verstirbt am 15.12.2019 - dessen Kind hat (wirksam) ausgeschlagen
    - die Mutter von P steht unter Betreuung - mit Datum vom 17.01.2020 schlägt die Betreuerin der Mutter aus -Kenntnis hatte diese am 06.01.2020 erlangt
    - am 21.01.2020 verstirbt die Mutter von P - ohne, dass deren Ausschlagungserklärung betreuungsgerichtlich genehmigt ist
    - mit Datum vom 20.01.2022 ist für die Mutter von P ein Erbschein erteilt: FISKUS
    - mit Datum vom 23.09.2022 erhält der Fiskus als Erbe der Mutter Kenntnis davon, dass diese zum gesetzlichen Erben nach P berufen ist
    - mit Datum vom 28.09.2022 schlägt der Fiskus die Erbschaft nach P aus

    1. Hier kommt § 1942 II BGB nicht zur Anwendung?
    2. Ist die Ausschlagungsfrist gewahrt? (… die Kommentierungen zu § 1952 II BGB haben mich etwas verwirrt …)

    Ich habe einen Gläubiger, der einen Erbschein beantragen möchte.
    Die Gläubigerstellung ist durch Vorlage eines Titels belegt.

    Den Hinweis, dass der Erbscheinsantrag erforderliche Angaben und beizufügende Urkunden gem. § 352 FamFG zu enthalten hat, wird seitens des Gläubigervertreters verneint - er meint, dass die Vorlage des Titels genüge unter Verweis auf OLG München, 31 Wx 272/13.

    Wer hat damit Erfahrung und kann mir weiterhelfen?

    Hallo,
    ich habe folgenden Fall vorliegen:
    Ein RA teilt mit, dass er eine Betreute in einem Pflegehaftungsverfahren aufgrund mehrfach erlittener Dekubiti vertritt. Hiebei konnte mit der Haftpflichtversicherung aussergerichtlich eine Vergleichssumme von 9.000,- Euro erzielt werden, die nach Meinung des RA im angemessenen Bereich liegt. Eine gerichtliche Geltendmachung eines höheren Schmerzensgeldes sei nach Mitteilung mit einem erheblichen (Kosten)Risiko verbunden. Der RA bittet nunmehr um Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 12 BGB. Mir fehlt gerade der Ansatz zu den Voraussetzungen einer Genehmigungsfähigkeit im konkreten Fall.
    Kann mir jemand den einen oder anderen Anstoß verpassen?

    Die Betroffene besitzt ein Girokonto mit 1.500,- € und ein Sparbuch mit 20.000,- €. Die Betroffene verstirbt. Bezüglich des Sparbuches wurde mit der Sparkasse eine Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vereinbart. Die Begünstigte ist namentlich benannt und zur Legitimation reicht die Vorlage der Sterbeurkunde der Betroffenen.
    Die Betreuerin stellt nunmehr ihren VGA: vermögend.
    Nun zu meiner Frage: Fällt das Sparbuch in den Nachlass und setz ich die Vergütung gg. die in der Verfügung genannte fest?

    Danke für Eure Gedanken

    Auf Ersuchen der Kindesmutter stellt das JA einen Antrag auf Ermächtigung zur Ausstellung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung eines Unterhaltstitels. Nach längerem Schriftwechsel nimmt die KM den Antrag zurück. Dies wurde auch dem RA des KV (= Antragsgegner) mitgeteilt.
    Nunmehr stellt der RA des KV (= Antragsgegner) den Antrag:
    a) der KM (= Antragstellerin) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
    b) den Streitwert für das Verfahren auf xxx Euro festzusetzen.

    Eine entsprechende Rechtsgrundlage ist im Antrag nicht benannt und genau daran haperts bei mir ...
    Wonach sind Kosten zu berechnen und der Streitwert festzusetzen? :confused::gruebel::confused:

    Ich bin seit drei Tage u.a. für die Kirchenaustritte zuständig, also diesbezüglich noch völlig unbelastet.:confused::confused::confused::confused::confused:

    Es erscheint also eine Kindesmutter, welche für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder (6 und 9 Jahre) den Austritt aus der katholischen Kirche erklärt. Sie ist vom Kindesvater geschieden - jedoch steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu. Der Kindesvater ist jedoch am anderen Ende der Republik wohnhaft. Ich geh davon aus, dass er den Austritt für die Kinder ebenfalls erklären muss. Schicke ich ihn zum für seinen Wohnort zuständigen AG (oder sonst. zust. Behörde), um die Erklärung für seine Kinder abzugeben?
    Wann wird die Erklärung in diesem Falle wirksam?


    Danke im Voraus, basti!

    Der Betroffene bewohnt derzeit Wohnraum, dermonatlich 529 Euro kostet. Die Einkünfte aus Altersrente betragen 781,21 Euro. Die wirtschaftlichen Verhältnisse dürften also als nicht ausreichend zu betrachten sein. Der (Vereins)Betreuer teilt mit, dass der Vermieter bereit sei, dem Betroffenen in unmittelbarer Umgebung eine kleinere und somit günstigere Wohnung zur Verfügung zu stellen. Der Betroffene selbst ist laut Aussage des Betreuers mit einem Umzug überhaupt nicht einverstanden.
    1. Unterliegt ein "Wohnungstausch" ebenfalls dem Genehmigungserfordernis nach § 1907 BGB?
    2. Soll ggf. ein Verfahrenspfleger bestellt werden oder ernstfalls gegen den Willen des Betroffenen zu entscheiden sein?

    Vielen Dank im Voraus für evtl. Bemühung zur Beantwortung