Beiträge von Elfriede77

    Nichts ist wird so heiß gegegessen wies gekocht wird. Stimmrecht läuft wie folgt: Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, sich über ein Stimmrecht zu einigen. So lange bin ich im Standby Modus und halte mich raus. Kommt keine Einigung zustande ergeht Hinweis, dass eine Entscheidung übers Stimmrecht zu ergehen hat, diese im Bürowege ergehen wird, deshalb würde der Termin vertagt werden. Wenn das dann auch nicht zu einer Einigung beiträgt => vertagen, Beschluss in Ruhe schreiben, Rechtskraft abwarten, Terminsfortsetzung mit Abstimmung.

    Zu den Kriterien der Stimmrechtsfestsetzung würde ich mal MüKo RN 15 zu § 77 InsO anschauen.

    Nee, vertagen ist nicht, da ziemlich viele Gläubiger erwartet werden und das organisatorisch nicht machbar wäre. Entscheidung muss schon gleich erfolgen.

    Na ich würde mir ja keine Vergangenheit vorwerfen lassen wollen wenn ich den Vortrag des Verwalters mir zu eigen mache. Richtiger: vom Gläubiger vortragen lassen wie er seine Forderung begründet und vom Verwalter was dagegen spricht und dann nach kursorisch Prüfung entscheiden. Da muss man tatsächlich materiell prüfen

    Wie soll ich denn materiell prüfen, wenn schon die Volljuristen streiten, ob ein Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger nichtig ist oder nicht. Ich bin doch (nur) Rechtspfleger :oops:

    bei dem Ausdruck nur Rechtspfleger könnt ich mich so aufregen ...

    Wenn du Argumente für Nichtigkeit und gegen eine solche hast, gibt es immer noch die Variante Stimmrecht zu z. Bsp. 50 % zu geben

    Sorry, aber deswegen habe ich es in Klammer gesetzt. Bin halt kein Volljurist, wenn es dann besser wird. Tatsache ist nun mal Tatsache.

    Na ich würde mir ja keine Vergangenheit vorwerfen lassen wollen wenn ich den Vortrag des Verwalters mir zu eigen mache. Richtiger: vom Gläubiger vortragen lassen wie er seine Forderung begründet und vom Verwalter was dagegen spricht und dann nach kursorisch Prüfung entscheiden. Da muss man tatsächlich materiell prüfen

    Wie soll ich denn materiell prüfen, wenn schon die Volljuristen streiten, ob ein Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger nichtig ist oder nicht. Ich bin doch (nur) Rechtspfleger :oops:

    Naja, ich tu mich halt schwer bei der Begründung. Es liegt eine Anmeldung vor (Prüftermin findet später statt, Anmeldefrist ist abgelaufen), die der Verwalter bestreiten wird und er will kein Stimmrecht zulassen. Ich weiß nicht so recht, wovon ich meine Entscheidung abhängig machen soll. Wenn eine formell ordnungsgemäße Anmeldung vorliegt, muss ich doch ein Stimmrecht gewähren und zwar in voll Höhe, oder? Das Problem ist, dass der Gläubiger forderungsmäßig ggf. wichtig ist. Und das Zünglein an der Waage darstellen könnte.

    Hört sich nicht so prickelnd an.
    Ist denn überhaupt die Antragstellung zur Eigenverwaltung TOP ? (m.E. gehört dies nur in den EÖB, wenn mit Eröffnung die Anordnung abgelehnt wurde !).
    Desweiteren wäre bei einer nicht mehr handlungsfähigen Schuldnerin rücksichtlich der Zustimmungsverpflchtung der Schuldnerin unabhängig davon der Abstimmungsgegenstand unzulässig (aber ich vermute mal, dass da was ums Eck kommen könnte ....).

    Was meinst du denn mit "ums Eck kommen könnte...".

    Eigenverwaltung ist bei uns immer in der EÖ als TOP enthalten. Frag mich nicht weshalb. Den Richtern ist das egal.

    Hallo Ihr Lieben,

    ich mal wieder. Ich habe demnächst nen größeren Berichtstermin, in dem es sein kann, dass neben der Verwalterabwahl auch ein Antrag auf AO der Eigenverwaltung gestellt werden könnte. Hat das schon mal jemand von euch gehabt.

    Daneben taucht noch das Problem auf, dass die Schuldnerfirma gerade keinen GF hat. Die benötigte Zustimmung der Schuldnerin ist doch dann nicht möglich, weil der alleinigen Gesellschafter doch nicht für die Firma handeln kann. Oder?.

    Bitte nicht wundern, ist alles bissl kompliziert.

    Danke

    Was liegt den vor?

    a. Antrag des TH neu für sich selbst für den Zeitraum neu?

    b. Antrag des TH neu für den Zeitraum gesamt?

    c. Antrag des TH neu + Abtretung der Erben (oder sonstige Bewilligung) für den Zeitraum gesamt?

    d. Anträge Erben und TH neu für den jeweiligen Zeitraum?

    b. Antrag des TH neu (der aus derselben Kanzlei wie der verstorbene ist) für den gesamten Zeitraum.

    Hallo an alle, ein kleines Schmeckerchen für alle Profis. Mein Verwalter ist nach Teilausschüttung auf Nimmerwiedersehen verschwunden. Das Geld hat er dankenswerterweise (oder auch nicht) da gelassen. Da habe ich dann notgedrungen einen neuen Verwalter eingesetzt, der ziemlich lange im Prozesswege versucht hat, an das restliche Geld ranzukommen (ich sage nur, es war ein Anderkonto und die Bank hat sich geweigert das Geld an den neuen Verwalter auszuzahlen). Das hat er nun geschafft - Geld ist da. Jetzt hat er seine Vergütung beantragt, die natürlich höher ist als das, was noch da ist und schlägt vor, das noch vorhandene Geld auf seine Vergütung zu nehmen und dann den Sack zuzumachen. Die übrig gebliebenen Gläubiger, von denen ohnehin mindestens zwei im HReg gelöscht sind, würden halt in die Röhre gucken. Haltet ihr das für vertretbar? Alternative ist nur, von den anderen Gläubigern, die schon was bekommen haben (2017), das Geld zurückzufordern und nochmal neu zu gucken, wer was bekommt. Dass das funktioniert, halte ich jedoch für ausgeschlossen aufgrund des Zeitablaufs etc.

    Und nun?!

    Es liegt ein Fall des § 207 InsO vor. Das Verfahren muss von Amts wegen nach Anhörung der Gläubiger eingestellt werden, wenn kein Vorschuss gezahlt wird.

    Verstehe ich den Sachverhalt so richtig, dass der ehemalige Verwalter angefangen hat an die Gläubiger zu verteilen und dann verschwunden ist?
    Die vom neu bestellten Verwalter vorgefundene Masse reichte von Anfang an nicht aus um seine Vergütung vollständig zu decken?
    Wenn der ehemalige Verwalter die Verteilung vollständig durchgeführt hätte, wären die Kosten vollständig gedeckt gewesen?

    Dann dürfte man dem jetztigen IV wohl nichts vorwerfen können. Es dürfte aber ein Schadensersatzanspruch gegen den ehemaligen IV bestehen, der eigentlich von dem jetztigen IV durchzusetzen wäre.

    Du verstehst das richtig. Die Kosten waren gedeckt. Es fehlte nur noch der Abschluss der Verteilung. Massearm wird es nur durch den Verwalterwechsel.

    Sollte ich da nochmal eine Glvers. wg. § 207 einberufen und wg. Anhörung zur Vergütung?

    Hallo an alle, ein kleines Schmeckerchen für alle Profis. Mein Verwalter ist nach Teilausschüttung auf Nimmerwiedersehen verschwunden. Das Geld hat er dankenswerterweise (oder auch nicht) da gelassen. Da habe ich dann notgedrungen einen neuen Verwalter eingesetzt, der ziemlich lange im Prozesswege versucht hat, an das restliche Geld ranzukommen (ich sage nur, es war ein Anderkonto und die Bank hat sich geweigert das Geld an den neuen Verwalter auszuzahlen). Das hat er nun geschafft - Geld ist da. Jetzt hat er seine Vergütung beantragt, die natürlich höher ist als das, was noch da ist und schlägt vor, das noch vorhandene Geld auf seine Vergütung zu nehmen und dann den Sack zuzumachen. Die übrig gebliebenen Gläubiger, von denen ohnehin mindestens zwei im HReg gelöscht sind, würden halt in die Röhre gucken. Haltet ihr das für vertretbar? Alternative ist nur, von den anderen Gläubigern, die schon was bekommen haben (2017), das Geld zurückzufordern und nochmal neu zu gucken, wer was bekommt. Dass das funktioniert, halte ich jedoch für ausgeschlossen aufgrund des Zeitablaufs etc.

    Und nun?!

    Ja, diese Gräben kenne ich von anderen Gerichten. Da bestellen Richter einmal quer durch den Gemüsegarten jeden Verwalter der irgendwann mal hier geschrien hat und die Rechtspfleger müssen dann mit den Konsequenzen leben.

    Ich will nicht von Gräben sprechen, aber ein bissl Abstand ist bei uns schon. Unsere Richter sind schon eher verwalterfreundlich und wenn da einer ist, der den Richtern gern um den Bart schmiert, dann sind sie schon sehr begeistert. Unsere Richter haben ihre Lieblinge. Die Probleme der Rechtspfleger sind denen relativ egal. Leider muss man das so sagen. Es gibt eine Richterin, die fragt immer mal nach und versucht die Meinungen der Rechtspfleger zu berücksichtigen. Den Rest kann man vergessen. Leider. Ich würde mir das auch anders wünschen.

    Halten wir im Ergebnis fest, dass es durchaus Konstellationen gibt, die auch bei einem eingestellten Geschäftsbetrieb die Beauftragung eines Steuerberaters und Abgabe formeller Steuererklärungen rechtfertigen. Hierzu sollte der Insolvenzverwalter dem Gericht jedenfalls eine kurze Begründung, die dann hoffentlich wohlwollend akzeptiert wird, geben können.


    Im Zweifel wird das Gericht immer wohlwollend akzeptieren, da zumindest mir persönlich der Einblick in tiefere steuerliche Gefilde fehlt und ich daher einen Teufel tun werde, dem IV zu sagen, das hätte er nicht gemusst, gedurft oder was auch immer. Obwohl man natürlich hin und wieder stirnrunzelnd zur Kenntnis nimmt, dass bei dem einem Verwalter scheinbar immer hohe Steuerberaterkosten entstehen, während bei einem anderen in vergleichbaren Fällen (ja, da höre ich den Aufschrei schon...) keine derartigen Kosten entstehen. Nun ja, dann also wohlwollend...

    Genau so ist das. Bei dem einen kostet es mehr, bei dem anderen weniger, aber, es sind ja immer die gleichen, bei denen es mehr kostet.
    :gruebel:

    Hallo Ihr Lieben, ich habe einen Fall, in dem der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin bei Eröffnung bereits eingestellt war (2015). Der Verwalter hat aber im laufenden Verfahren weiterhin Buchhaltungsarbeiten und Jahresabschlüsse durch einen Steuerberater machen lassen, so dass Masseverbindlichkeiten bis 2018 entstanden und auch beglichen worden sind. Die MUZ konnte zwischenzeitlich aufgehoben werden. Der Verwalter ist jetzt der Meinung, dass diese Delegation zu seiner sachgerechten Amtsführung gehört hätte und die Betriebseinstellung insoweit keine Rolle spielen würde. Ist das richtig? Gibt es hierzu Rechtsprechung?

    Sorry, ich wollte hier niemandem auf den Schlips treten. Im übrigen herrscht m. E. ein ganz normaler Grundton. Und es muss doch Verwunderung gestattet sein, wenn der Verwalter fast alles delegiert und dann erbost darüber ist, wenn das Gericht über einen Abschlag nachdenkt. Es heißt doch immer "...im Vergleich zum Normalverfahren ...". Das ist es eben nicht, wenn sowohl Ermittlung und Geltendmachung delegiert werden.