Beiträge von Ash

    Ist die DS-Erklärung nicht falsch?

    Sowohl Pfändungs- als auch Überweisungsbeschluß richten sich gegen den Schuldner. Demach müßte doch der DS den Beschluß anerkennen. Die Forderung ist gepfändet und er darf an den Schuldner nicht zahlen.

    Er hat natürlich die Hintertür schuldbefreiend an die Mitmieterin zu leisten, aber das tangiert ja die Wirksamkeit der Pfändung nicht. Vielmehr erwirbt der Schuldner durch Zahlung an seine Mitmieterin einen Ausgleichsanspruch gegen diese, der gegenüber ihr als DS gepfändet werden müsste. Ob das im Ergebnis zu einer Befriedigung führt sei mal dahingestellt.....

    Oder sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht? :confused:

    Ash

    Auch inhaltlich habe ich ein paar Probleme: Besteuert werden Erträge. Erträge sind die Differenz zwischen Einnahmen und Kosten. Kommen Verzugszinsen hinzu, stellen diese sich als Teil der Einnahmen dar, bei den Kosten verändert sich nichts, also werden höhere Erträge ausgewiesen (wenn sie nicht bewusst maskiert werden) u d so auch versteuert - oder sehe ich das falsch?

    Der BRH führt dazu aus: "Steuerpflichtigen und deren Beratern ist oft nicht bekannt, dass Prozess- und Verzugszinsen bei der Einkommensteuererklärung anzugeben sind."

    Ich verstehe den Hinweis auf die Einkommensteuererklärung so, dass wir hier nicht von Unternehmen reden. Da gehen die erstrittenen Beträge samt Zinsen im Regelfall auf das betriebliche Konto, wo sie vom Steuerberater dann der Gewinnermittlung zugeordnet und versteuert werden.

    Das Problem des BRH scheinen hier eher nichtunternehmerische Prozesse zu sein, wo der Steuerpflichtige und der Berater (so es den einen gibt) diese Zinsen im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht auf der Anlage Kapitalvermögen erklären weil ihnen die Steuerpflicht nicht klar ist. Sprich die erstrittene Summe ist Privatvermögen und daher nicht steuerpflichtig, die Zinsen aber schon.

    Dazu passt auch die Stellungnahme des BMF "Das BMF hat mitgeteilt, dass die Anleitungen zu den Steuererklärungsvordrucken mittler-weile auf die Steuerpflicht derartiger Zinserträge hinweisen. Daneben sei beabsichtigt, Pro-zess- und Verzugszinsen im Steuererklärungsvordruck gesondert abzufragen."

    Ohne jetzt Ahnung vom Geschehen an Gerichten zu haben, dürften die Klassiker Schadenersatz und Schmerzensgeld sein. Beides ist - wenn privat veranlasst - nicht steuerpflichtig. Ich kann mir gerade in diesen Fällen gut vorstellen, dass der Beklagte erst nach Urteil zahlt. Und damit hängst du in der Zinsproblematik. Das würde auch die relativ geringe Summe von 100 Mio bundesweit ab der 1. Instanz erklären.

    Ash

    Zitat BRH "Unter Berücksichtigung der in den weiteren Instanzen regelmäßig längeren Verfahrensdauern und höheren Streitwerten schätzt der Bundesrechnungshof das Volumen an Prozess- und Verzugszinsen auf mindestens 100 Mio. Euro. Diese Summe berücksichtigt auch die bereits auf Ebene der Amtsgerichte erstinstanzlich erledigten Verfahren."

    Steuergerechtigkeit ist natürlich wichtig, aber wenn die Schätzungen des BRH stimmen reden wir hier höchstens über 25 Mio Mehrsteuern zzgl. Soli und evtl. Kirchensteuer. Und das auch nur wenn kein Steuerpflichtiger die Zinsen erklärt (und bei Betriebseinnahmen unterstelle ich mal die richtige Erklärung), alle ihren Pauschbetrag schon vorher ausgeschöpft haben, keiner einen persönlichen Steuersatz unter 25 % hat und in allen Fällen die Zinsen auch gezahlt werden. Sicherlich keine Peanuts, aber bei den vielen Unwägbarkeiten dafür eine Bundesweite Infrastruktur aufzubauen und zu unterhalten hört sich imo nach einem Minusgeschäft an. :confused:

    Da ist der BRH meiner Meinung nach auf dem Praxisauge blind. :daumenrun

    Und tja, ich kann auch Zertifikat von Kackbratze1 fotografieren und dir ein Bild davon zeigen..

    ? Es wird doch der Name mit angezeigt

    Du erkennst aber nicht ob das Zertifakt noch gültig oder zurückgezogen ist. Von Fälschungen mal abgesehen (und ja ist möglich mit entsprechend krimineller Energie). Letztens noch eine Kellnerin (gute Bekannte) gefragt wo es ihr Augenimplantat mit eingebautem Scanner zu kaufen gibt. :)

    Eigenmächtig sollten wir eigentlich gar nichts überweisen. :)

    Am besten mal beim FA nachfragen warum die Erstattung überhaupt auf das Konto der GmbH erfolgt ist und dann weiterprüfen. Wenn die Erstattung tatsächlich ohne schuldbefreiende Wirkung gegenüber der Insolvenzmasse erfolgt ist, a) erneute Erstattung anfordern und wenn das nichts bringt b) Abrechnungsbescheid beantragen und ins Rechtsbehelfsverfahren gehen.

    Gruß
    Ash

    1. Säumniszuschläge sind in der Regel zur Hälfte zu erlassen, wenn ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung).
    (ZVI 2006, 349, 350)

    Und da es Sinn der Säumniszuschlage - unter anderem - ist den Schuldner zur pünktlichen Zahlung anzuhalten, ist mit Zahlungsunfähigkeit in der Regel der hälftige Erlass drin.

    Hat noch jemand Ideen wie man das ganze praktisch umsetzt ?

    Persönlich tendiere ich eigentlich eher dazu , dass es als Vollstreckungsgericht nicht wirklich meine Aufgabe ist zu prüfen ob der Schuldner die Leistung zu Recht erhalten hat.

    Leider habe ich auf meinem Schreibtisch jetzt aber den ersten "Antrag" (= die von der Bank an den Schuldner ausgehändigte Bescheinigung nach §850k ZPO auf der unten einfach "9.000,- Euro Corona Hilfe" eingetragen wurde...)
    Der Schuldner hat die Gewerbeanmeldung beigefügt, aus der sich ergibt, dass das ganze nur im Nebengewerbe ausgeübt wird um erst zum 01.03.2020 angemeldet wurde. Laut den FAQs der Internetsete des Wirtschaftsministeriums führen beide Punkte alleine dazu, dass kein Anspruch auf die Soforthilfe besteht. So etwas kann ich dann doch nicht wirklich guten Gewissens freigeben.
    .

    Für die Finanzverwaltung NRW gilt folgendes:

    Die FÄ sind nicht verpflichtet, aktiv zu ermitteln, ob ein Steuerpflichtiger NRW-Soforthilfe 2020 erhalten / beantragt hat oder ihm diese berechtigterweise zusteht.
    Sollte im FA aber bekannt sein, dass ein Steuerpflichtiger eine NRW-Soforthilfe 2020 beantragt hat oder beantragen will, und sich im Rahmen der regulären Fallbearbeitung in Einzelfällen tatsächlich Hinweise auf eine mutmaßlich unrechtmäßige Beantragung ergeben, so ist dies der jeweiligen Bezirksregierung als bewilligender Stelle mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Offenbarung ergibt sich insoweit aus § 31a Abs. 1 Nr. 1 b) bb) AO und § 31a Abs. 2 Satz 1 AO.
    Die Mitteilungspflicht der FÄ bezieht sich nur auf die konkret vorhandenen Anhaltspunkte, die FÄ sind nicht zu zusätzlichen Ermittlungen verpflichtet. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre (§ 31a Abs. 2 Satz 3 AO).

    Keine Ahnung ob es eine ähnliche Verpflichtung auch für Gerichte gibt, aber eventuell ist das mal ein Ansatzpunkt.

    Gruß
    Ash

    Siehe AEAO zu § 226

    Nr.3
    Soweit sich die Aufrechnungslage weder aus § 226 Abs. 1 AO aufgrund der Ertragsberechtigung noch aus § 226 Abs. 4 AO aufgrund der Verwaltungshoheit ergibt, kann in geeigneten Fällen die erforderliche Gegenseitigkeit seitens der Finanzverwaltung dadurch hergestellt werden, dass zwecks Einziehung der zu erhebende (ggf. anteilige) Anspruch an die Körperschaft, die den anderen Anspruch zu erfüllen hat, abgetreten und damit die Gläubiger-/Schuldneridentität i.S.d. § 226 Abs. 1 AO herbeigeführt wird (BFH-Urteil vom 5.9.1989, VII R 33/87, BStBl II S. 1004).


    Nicht gerade ein Trick aber es funktioniert.

    Mal aus der Sicht eines Finanzbeamten aus NRW.

    Hier mal die Meinung meiner OFD (VO-Kartei NRW zu § 319 AO):

    "Zudem ist in § 850k Abs. 9 ZPO eine Regelung aufgenommen, die in möglicherweise noch verbleibenden Fällen des Missbrauchs durch den Schuldner dem Gläubiger ein zügiges Verfahren an die Hand gibt, die Wirkung weiterer Pfändungsschutzkonten zu beseitigen.

    Danach ordnet das Finanzamt in den Fällen an, in denen unrechtmäßig mehrere Pfändungsschutzkonten geführt werden, dass nur das von dem Gläubiger in dem Antrag bezeichnete Girokonto dem Vollstreckungsschuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Die Finanzämter treffen eine solche Anordnung selbst (nach § 319 AO nur sinngemäße Anwendung der Vorschrift). Die Anordnung (vgl. Anlage 1) erfolgt ohne Anhörung des Schuldners (§ 850k Abs. 9 Satz 3 ZPO). Darin sollte das Girokonto des Vollstreckungsschuldners nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 850k ZPO als verbleibendes Pfändungsschutzkonto bezeichnet werden, auf dem die dem Pfändungsschutz unterliegenden Guthaben überwiegend eingehen. Die Zustellung der Entscheidung erfolgt an alle Drittschuldner (§ 850k Abs. 9 Satz 4 ZPO). Mit dieser Zustellung entfallen für die nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmten Girokonten jeweils die Wirkungen des § 850k Abs. 1 - 6 ZPO (§ 850k Abs. 9 Satz 5 ZPO) und zwar mit Wirkung gegenüber allen anderen Gläubigern und Drittschuldnern. Voraussetzung für den Antrag des Gläubigers bzw. die Anordnung ist, dass der Gläubiger auch die Guthaben sämtlicher betroffenen Konten gepfändet hat (Stöber, Forderungspfändung, 16. Auflage, Rz. 1289b).


    Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht


    Wenn mehrere Gläubiger gepfändet haben, kann jeder von Ihnen den Antrag stellen bzw. die Anordnung erlassen. Die Bestimmung kann dann, auch wenn sie auf Antrag eines nachrangigen Gläubigers getroffen wurde, nicht mehr geändert werden. Liegen dem Vollstreckungsgericht Anträge mehrerer Gläubiger zur (gleichzeitigen) Entscheidung vor, hat nach Ansicht von Stöber der bestrangig vollstreckende Gläubiger das Bestimmungsrecht, nicht der Gläubiger, dessen Antrag zuerst eingegangen ist. Wenn dem Vollstreckungsgericht Anträge mehrerer Gläubiger zur (gleichzeitigen) Entscheidung vorliegen, das Finanzamt aber vorher eine Bestimmung trifft, sollte die Bestimmung des Finanzamtes maßgebend sein (Stöber, Forderungspfändung, 16. Auflage, Rz. 1289c).
    Errichtet der Schuldner nach Pfändung seines Pfändungsschutzkontos trotz der „Kontrollen" der Kreditwirtschaft ein weiteres Girokonto als Pfändungsschutzkonto, müsste das Bestimmungsrecht des Gläubigers auf den Antrag beschränkt sein, dass das nachträglich errichtete weitere Girokonto Wirkungen eines Pfändungsschutzkontos nicht hat (Stöber, a. a. O., Rz. 1289d)."

    Laut der o.g. Anlage 1 ergeht die Entscheidung gemäß § 319 AO i.V.m. § 850k Abs. 9 ZPO.

    Gruß
    Ash

    Zumal es eine durch Landesgesetz vorgeschriebene Vorgehensweise gibt.

    Gehen wir mal davon aus, dass es in allen Bundesländern ähnliche Verwaltungsvollstreckungsgesetze gelten wie in Niedersachsen ( NRW ist zumindest deckungsgleich - Verweis auf § 284 AO und wortgleiche Vorschrift wie § 258 AO ).

    1) Der Kreis kann in eigener Zuständigkeit das VV abnehmen (§ 22 NVwVG )
    2) Verweigert der Schuldner dort wird Haftbefehl beantragt und der GV wird - nach Rechtskraft der ursprünglichen Anordnung - mit der Vollstreckung des Haftbefehls beauftragt ( § 22 Abs. 8 NVwVG ), ist also lediglich im Rahmen der Amtshilfe tätig. Der Kreis bleibt Vollstreckungsbehörde.
    3) Einwendungen des Schuldners gegen die Abgabe des VV können jetzt nur noch über Billigkeitsanträge erfolgen.
    4) Über Billigkeitsanträge entscheidet entweder das Vollstreckungsgericht (das wie hier nicht haben) oder die Vollstreckungsbehörde. In diesem Fall wäre wohl $ 24 NVwVG einschlägig.

    Und wenn ich jetzt sehe das die §§ 22 und 24 NVwVG wortgleich mit den §§ 284 und 258 AO sind spricht doch einiges dafür, dass die Rechtsprechung des BFHs auch hier einschlägig ist.

    Gruß und schönes Wochenende
    Ash

    BFH VII B 9/82 vom 18.05.1982 "Da die AO 1977 in § 258 eine besondere Regelung für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung oder auch der Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme enthält, die derjenigen in § 765a ZPO entspricht, ist diese Vorschrift für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht anzuwenden." Und auch wenn die Abnahme des VV gemäß § 284 Abs. 8 AO durch den Gerichtsvollzieher erfolgt sind wir hier immer noch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Gruß Ash

    Hallo :)

    Mein Problem ist, dass dieses Grundbuchamt von meinem Wohnsitz ca 90 km einfacher Weg entfernt ist. Die Pendelei macht mir so keine Probleme, allerdings gehen die Benzinkosten ziemlich ins Geld, demnach kann ich dies nicht auf ewig durchziehen.

    Leicht OT, aber daran gedacht wegen der Fahrtkosten (=Werbungskosten) einen Freibetrag eintragen zu lassen? Sollte zumindest die monatliche Belastung bis zur Versetzung erträglicher machen.

    Ash

    Der Betreiber einer PV-Anlage, der den erzeugten Strom ganz oder teilweise,
    regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das öffentliche Stromnetz einspeist,
    ist unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen und unabhängig von der
    leistungsmäßigen Auslegung der PV-Anlage Unternehmer, sofern dieser nicht
    bereits anderweitig unternehmerisch tätig ist (vgl. UStAE Abschn. 2.5 Abs. 1, EuGH vom 20.06.2013 - Rs. C-219/12, Fuchs).