Beiträge von Rumpelstielzchen

    nun habe ich auch meinen ersten Erbschein nach Schweizer Recht:

    Erblasser ist Schweizer, dort auch wohnhaft und verstorben, er hinterlässt Ehegatten und 4 Kinder,
    benötigt wird eine Erbschein für im hiesigen Bezirk belegenes Grundvermögen.
    Im September 1999 haben die Ehegatten einen Ehe- und Erbvertrag errichtet.
    Der beinhaltet außer einer Vorschlagszuweisung im ehegüterrechtlichen Teil an erbrechtlichen Bestimmungen folgendes:

    Die Ehegatten verfügen übereinstimmend gemeinschaftlich, dass der überlebende Ehegatte erbrechtlich gegenüber den gemeinsamen Nachkommen maximal begünstigt sein soll.
    Sind beim Tode des erstversterbenden Ehegatten gemeinsame Nachkommen Erben, so wird dem überlebende Ehegatten vom Nachlassvermögen die freie Quote zu Eigentum und am Rest die Nutzniessung im Sinne von Art. 473 ZGB zugewandt. Dabei wird von den Beteiligten festgelegt, dass die freie Quote nach neuem erbrecht 3/8 beträgt. Allfällige Grundstücke sind in das Alleineigentum des überlebenden Ehegatten zu übertragen.

    Jetzt bin ich ein bischen hilflos, muss die Nutzniessung in den Erbschein und welche Quoten kommen in den Erbschein?

    Hallo zusammen,
    habe eine Erbengemeinschaft aus 33 Miterben, teilweise im Ausland wohnhaft.
    Einziger Nachlassgegenstsand ist ein Bankkonto. Nun beantragt ein Miterbe die Auseinandersetzung nach § 363 FamFG weil " die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aufgrund der großen Zahl von Miterben und dadurch, dass sich viele Miterben garnicht kennen und räumlich auch entfernt wohnhaft sind, fast unmöglich ist".
    Ich tendiere dazu, den Antrag zurückzuweisen, es gibt nur ein Konto und die Quoten stehen im Erbschein, nur finde ich leider keine Begründung.
    Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen.