Beiträge von Buckelbert

    Wir bekommen normalerweise den Haftbefehl von der Polizei zusammen mit der Mitteilung über die Einzahlung zurück. Wenn nicht, fordern wir sie zurück. Ob die Aufhebung des HBs notwendig ist, frage ich mich auch manchmal, aber das müsste eigentlich in einem Satz in der Verfügung erledigt sein ("Der HB vom ... wird aufgehoben."). Wichtiger ist, dass die Akte dem Richter bzw. der Richterin vorgelegt wird zur Aufhebung der Erzwingungshaft.


    Bei mir sieht das dann so aus:
    1. Geldbuße (u Kosten) sind bezahlt

    2. Haftbefehl ist bei den Akten

    3. Vorlage an JugRi zur Aufhebung der Erzwingungshaft

    4. Anschließend Aktenbestandteile der Verwaltungsbehörde + Abschrift des Beschlusses an Verwaltungsbehörde

    5. weglegen

    Das Aufnahmeersuchen würde ich von der JVA zurückfordern (AE in Bußgeldsachen machen wir nie bzw. nur dann, wenn tatsächlich einer einsitzt, was aber so gut wie nie vorkommt).

    Ich hatte sowas ähnliches auch schon auf dem Tisch liegen und denke auch, dass wir als Rechtspfleger den Schwarzen Peter haben. Nach Möglichkeit die Geschädigten ermitteln, ansonsten Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Bei der Veröffentlichung sind wir wohl auch für den zu veröffentlichenden Text zuständig, das scheint auch ein wenig heikel zu sein: so viele Informationen wie nötig, damit sich eventuelle Geschädigte im Sachverhalt erkennen können, aber auch nicht zu viel wegen der Persönlichkeitsrechte des VU :roll:.

    Erzwingungshaft und Ordnungs- bzw. Zwangshaft sind allerdings unterschiedliche Haftarten.

    Schon klar, aber hinsichtlich Zweck und Dauer sind sie sich ähnlich. Und wenn ich davon ausgehe, dass die Latte bei Freiheitsstrafen bis 6 Monate liegt, würde ich sowohl Erzwingungs- als auch Ordnungs-und Zwangshaft eher niedriger einordnen.

    Ich bin aus Bayern. Hier werden nicht nur die Ersatzfreiheitsstrafen, sondern auch die Freiheitsstrafen bis 6 Monate sowie Jugendarrest nicht mehr (zunächst bis 19.04.) geladen.

    Ich habe mir dieselbe Frage zur Erzwingungshaft gestellt, da ich nirgends explizit gefunden habe, dass die nicht zu laden sind. Bei meiner Suche bin ich auch auf diverse Anweisungen für den Vollzug gestoßen hinsichtlich der Vorkehrungen, die dort getroffen werden sollen und hab damit eine ungefähre Vorstellung, was dort gerade los ist. Ich habe die betreffenden Akten auf Wiedervorlage gelegt. Ich möchte nicht verantworten, dass jemand zum Antritt seiner paar Tage in der JVA aufläuft.

    Ich hatte ja Bericht versprochen:

    Der Bezirksrevisor hat die Meinung vertreten, dass sich aus dem Beschluss kein Auszahlungsanspruch des Nebenklägervertreters gegen die Staatskasse ergibt. Ich habe den Vergütungsantrag zurückgewiesen, bislang kam leider kein Rechtsmittel des Anwalts.

    Der Richter hat nach nochmaliger Besprechung und entsprechender Darlegung seine Meinung geändert und wird wohl in Zukunft entsprechend beiordnen, in diesem Fall ist wohl leider nichts mehr zu machen.

    Ein riesiges Dankeschön für Eure / Ihre Hilfe :2danke

    Vielen Dank :daumenrau

    Ich hätte die Beschwerde auch nicht zurückgenommen - bin ja kein Prinzipienreiter, aber hier geht es ja eigentlich schon darum.

    Unser Revisor ist zwar nicht der BGH, aber falls er zu dem Schluss kommt, dass die Formulierung des Beschlusses eine Auszahlung der Vergütung ermöglicht, ist für uns auch für zukünftige Fälle "der Käs' g'essn".

    Ich habe jetzt mal in den früheren Versionen des § 397 a StPO gestöbert, ich vermute, dass die mit dieser ...-Formulierung zum Ausdruck bringen wollten, dass damit PKH mit Beiordnung gemeint ist. Wie Du schon sagst, ansonsten hätte für den Nebenkläger PKH überhaupt keinen Sinn. Wenn das tatsächlich so ist, haben sie mit der Formulierung die Sache jedenfalls in den Sand gesetzt. Gehe ich nach dem Wortlaut, klingt das für mich eher so, als ob der Nebenkläger einen Rechtsanwalt beauftragt, hinterher die Rechnung bei Gericht einreicht und dann von uns das Geld bekommt.

    Ich bin auch schwer gespannt, was da rauskommt. In den Kommentaren findet sich dazu nix, die gehen "irgendwie" alle von einer Beiordnung aus, wobei das nirgends deutlich steht.

    Vielen Dank auf jeden Fall für Deine Hilfe :dankescho, ich werde berichten.

    [QUOTE=Frog;1080151
    Mit anderen Worten, § 121 V ZPO spielt hier überhaupt keine Rolle, genauso wenig wie § 121 IV ZPO.[/QUOTE]

    Stimmt. Absatz 4 und 5 sind hier abwegig. Aber die Absätze 1 bis 3 finden leider nach § 397 a Abs. 2 Stopp keine Anwendung, und genau da drin (in Absatz 2) steht, dass ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist).

    Im 397 a Abs. 2 Stopp steht: "(...), so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist." Dann kommt der Ausschluss von § 121 Abs. 1-3 ZPO.

    Da steht nicht, dass ihm ein Rechtsanwalt beizuordnen ist. Überall findet sich die Beiordnung, nur hier nicht. "(...) für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (...)", wie soll das umgesetzt werden? Und wenn das eigentlich bedeuten soll, dass ihm ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, warum teilt dann mein LG dem Anwalt mit, dass seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat?

    Ich habe die Akte jetzt mal an den Revisor geschickt mit dem Vergütungsantrag vom Nebenklägervertreter, bin gespannt, was der so dazu sagt.

    Hat er ja auch getan. Der wurde vom Richter nicht abgeholfen. Begründung:

    "Die Beiordnung eines RA nach § 397 a Abs. 1 Stopp kommt mangels Vorliegens einer der dort genannten Katalogtaten nicht in Betracht. § 397 a Abs. 2 Stopp sieht eine Beiordnung nicht vor und bestimmt ausdrücklich, dass auch § 121 Abs 1-3 ZPO nicht anzuwenden ist. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 5 ZPO liegen offensichtlich nicht vor."

    Zuerst dachte ich auch, der Richter hätte unrecht, aber wenn man sich den § 397 a Abs. 2 Stopp und den § 121 ZPO durchliest, denke ich, dass das schon so passt. Was im Endeffekt bedeuten würde, dass, wenn nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, eine Beiordnung so gut wie immer ausgeschlossen wäre. Ich kann nicht glauben, dass das tatsächlich so ist und das noch nie jemandem aufgefallen ist, aber so steht's in Gesetz :(.

    Nach dem Nichtabhilfebeschluss hat der Rechtsanwalt übrigens seine Beschwerde zurückgenommen; das Landgericht hatte ihm vorher mitgeteilt, dass seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte.

    Ich hatte genau dasselbe: PKH-Antrag des Nebenklägervertreters mit Antrag auf Beiordnung, über den einfach nicht entschieden wurde. Nach Verfahrensende habe ich dem Richter die Akte vorgelegt mit der Bitte um Entscheidung über den Antrag.
    Er hat auch entschieden, allerdings nicht wie erwartet. Wobei er wohl recht hat. Der Beschluss lautet:

    Dem Nebenkläger wird für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes PKH ohne Raten für die erste Instanz bewilligt.

    Sein Antrag auf Beiordnung von RA ... wird zurückgewiesen.

    Begründung:
    Die Bewilligung von PKH beruht auf § 397 a Abs. 2 StPO. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung (§ 397 a Abs. 2 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 4 ZPO) liegen nicht vor.

    Wie gesagt, er hat wohl recht. Es gibt nur die Möglichkeit der Beiordnung nach Absatz 1, sofern eine entsprechende Straftat vorliegt, oder die Bewillligung von PKH nach Absatz 2 "für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes". Absatz 2 verweist auf die Vorschriften der ZPO, schließt aber § 121 Abs. 1-3 aus - dort steht die "übliche Beiordnung" -, so dass nur noch § 121 Abs. 4 und 5 ZPO übrig bleiben (Anwalt für Beweisaufnahmetermin, Notanwalt).

    Ich bin jetzt ein wenig ratlos:confused:. Das hieße ja, dass eine uneingeschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 397 a Abs. 2 StPO gar nicht möglich ist. Und wofür ist die Formulierung "für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes" gut, wenn doch eine Beiordnung (ich gehe jetzt mal von den 08/15-Fällen aus) nicht möglich ist und der Rechtsanwalt mangels Beiordnung keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hat? Kann man aus dieser Formulierung einen Vergütungsanspruch für den Rechtsanwalt herleiten oder müsste der Nebenkläger seine RA-Rechnung einreichen und die Erstattung aus der Staatskasse beantragen?:gruebel:

    Gibt es hier irgendjemanden, der dieses Problem schon einmal hatte und weiß, wie man in solchen Fällen vorgeht?

    Ich hänge mich mal hier ran...

    Ich habe einen Nebenkläger, dem ein Rechtsanwalt "beigeordnet" wurde (keine PKH, also wohl ein Fall des § 397 a Abs. 1 StPO).

    Der Verurteilte hat die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

    Der Nebenklägervertreter hat nun die Festsetzung seiner Gebühren gegen den Verurteilten beantragt, einen Antrag gegen die Staatskasse legt er trotz Aufforderung nicht vor.

    Meine Frage wäre nun: setze ich die Gebühren für den Nebenkläger oder für den Rechtsanwalt (so wie nach § 126 ZPO) fest? Das wäre doch eigentlich die logische Schlussfolgerung aus § 53 Abs. 2 RVG. Oder :gruebel:? Der Nebenklägervertreter kann doch vom Nebenkläger auch nicht seine Gebühren verlangen...

    Ich habe da jetzt einen ähnlichen Fall. Jugendlicher, welcher bereits sitzt, bekommt ua. ein Fahrverbot (1 Monat) nach § 25 IIa StVG. Er hat keinen Führerschein. Dass die Frist nicht läuft, während er einsitzt, ist schon klar, mir geht es jetzt um die Fristberechnung. Ich stehe vor zwei Möglichkeiten:

    1. die Frist beginnt mit Rechtskraft des Urteils zu laufen und wird dann sofort wieder unterbrochen, ich muss dann den Rest nach Tagen berechnen und ab dem Tag nach dem Entlassungstag ansetzen oder

    2. die Frist beginnt gar nicht zu laufen, während er einsitzt und beginnt dann erst am Tag nach dem Entlassungstag.

    Im Ergebnis kann das - je nach Monat - schon einen Unterschied machen.

    Weiß vielleicht auch jemand, wie es sich mit dem § 25 IIa StVG verhält, wenn man keinen Führerschein hat? Ich habe bislang nur vage Anhaltspunkte dafür gefunden, dass das Fahrverbot dann mit Rechtskraft des Urteils zu laufen beginnt, die Wahlmöglichkeit zur Abgabe fiele dann ja weg :gruebel:. Scheint mir nach dem "ja was denn sonst?"-Prinzip auch die einzige Lösung zu sein...

    Das Ganze macht den Eindruck, nicht so wirklich wichtig zu sein. Bei mir haben die heute den ersten erlassenen PfÜB bekommen, weil - Wunder über Wunder - tatsächlich eine passende Seite 3 eingereicht wurde. Dem stehen etliche Zurückweisungen sowie Verfahren in der Warteschleife (bei Fristverlängerungsgesuchen können die meinetwegen auf Halde verschimmeln - schließlich wollen die was und nicht ich) gegenüber. Legt die Vermutung nahe, dass bei Pfändungen sowieso nichts bei rumkommt...

    Wäre bedauerlich, wenn die Aufstellung im Formular den Bach runterginge; alles wunderbar übersichtlich aufgelistet, sämtliche Angaben (im Normalfall) enthalten, die ein Drittschuldner so braucht, während manche selbstgeschnitzten Forderungsaufstellungen zu wünschen übrig lassen. Ganz zu schweigen von "normalen" Menschen, die mit dem Erstellen einer Forderungsaufstellung schlichtweg überfordert sind (ich habe - vor Formulareinführung - versucht, jemandem zu erklären, weshalb er denn die Zinsen genau bezeichnen soll - in dessen Augen bin ich jetzt eine überpingelige Beamtin, die es aber GANZ genau nimmt :D).