Ich hatte genau dasselbe: PKH-Antrag des Nebenklägervertreters mit Antrag auf Beiordnung, über den einfach nicht entschieden wurde. Nach Verfahrensende habe ich dem Richter die Akte vorgelegt mit der Bitte um Entscheidung über den Antrag.
Er hat auch entschieden, allerdings nicht wie erwartet. Wobei er wohl recht hat. Der Beschluss lautet:
Dem Nebenkläger wird für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes PKH ohne Raten für die erste Instanz bewilligt.
Sein Antrag auf Beiordnung von RA ... wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Bewilligung von PKH beruht auf § 397 a Abs. 2 StPO. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung (§ 397 a Abs. 2 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 4 ZPO) liegen nicht vor.
Wie gesagt, er hat wohl recht. Es gibt nur die Möglichkeit der Beiordnung nach Absatz 1, sofern eine entsprechende Straftat vorliegt, oder die Bewillligung von PKH nach Absatz 2 "für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes". Absatz 2 verweist auf die Vorschriften der ZPO, schließt aber § 121 Abs. 1-3 aus - dort steht die "übliche Beiordnung" -, so dass nur noch § 121 Abs. 4 und 5 ZPO übrig bleiben (Anwalt für Beweisaufnahmetermin, Notanwalt).
Ich bin jetzt ein wenig ratlos. Das hieße ja, dass eine uneingeschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 397 a Abs. 2 StPO gar nicht möglich ist. Und wofür ist die Formulierung "für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes" gut, wenn doch eine Beiordnung (ich gehe jetzt mal von den 08/15-Fällen aus) nicht möglich ist und der Rechtsanwalt mangels Beiordnung keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hat? Kann man aus dieser Formulierung einen Vergütungsanspruch für den Rechtsanwalt herleiten oder müsste der Nebenkläger seine RA-Rechnung einreichen und die Erstattung aus der Staatskasse beantragen?
Gibt es hier irgendjemanden, der dieses Problem schon einmal hatte und weiß, wie man in solchen Fällen vorgeht?