Beiträge von haharo

    Hier ist folgendes Thema unter Kollegen erörtert worden und mich würde gerne die Ansicht eines erweiterten Kreises interessieren:
    Gewerbliches Objekt wird im Rohbauzustand vermietet. Nach dem Mietvertrag ist der Mieter berechtigt, das Objekt nach seinen Bedürfnissen auszubauen, muss aber nach Beendigung des Mietverhältnisses "zurückbauen". Der Mieter baut entsprechend seinen Bedürfnissen aus. Dann kommt die Beschlagnahme. Es geht jetzt nicht um Scheinzubehör, sondern um Scheinbestandteile. Die Frage ist jetzt, ist Freigabe erforderlich bzw. ein Rechtsstreit vor dem Landgericht mit einstweiliger Anordnung nach §§ 771, 769 ZPO oder besteht seitens des Mieters überhaupt kein Handlungsbedarf, weil diese Einbauten, da nur zu einem vorübergehenden Zwecke eingefügt, überhaupt nicht von der Beschlagnahme erfasst sind. Als Vollstreckungsgericht neige ich zur letzten Ansicht. Mir ist klar, dass jetzt eine komplett neue Schätzung gemacht werden muss.

    Hier liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor. Grundlage ist eine Jugendamtsurkunde, in der sich der Schuldner zur Zahlung des Regelunterhalts verpflichtet abzüglich jew. Kindergeldanteil. Soweit so gut. Der Titel wird nach § 36 EGZPO umgerechnet. Alles ohne Problem. Schon x-mal vorgekommen. Jetzt bin ich aber auf die Entscheidung des OLG Dresden vom 15.02.2011 (23 WF 576/10) gestoßen. Dort heißt es: Sieht ein dynamischer Unterhaltstitel die Anrechnung von Kindergeld vor, muss der Anteil des anzurechnenden Kindergelds aus dem Titel heraus berechenbar sein (z.B. die Hälfte des staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind). Also nichts mehr mit "abzüglich jeweiligem Kindergeldanteil"). Wenn ich die Entscheidung des OLG Dresden ernst nehme, dann kriegen die Jugendämter Probleme. Wie handhabt Ihr diese Geschichten?

    Tut mir leid, aber ich muss Silvio widersprechen. Wenn ich die Entscheidung des BGH vom 11.11.2007, IX ZR 156/06, nach der der Zwangsverwalter verpflichtet ist, die von dem Mieter des Grundstücks für die Zeit vor dem Zuschlag vereinnahmten, aber nicht verbrauchten Nebenkostenvorauszahlungen an den Ersteher auszukehren soweit diesem die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen und die Rückzahlung des Überschusses obliegt, richtig interpretiere, kann das nur bedeuten, dass im obigen erörterten Fall im Außenverhältnis der Ersteher zwar die Mieternebenkostenabrechnung mit dem Mieter machen muss, aber das Guthaben, die auf die Zeit vor dem Zuschlag entfällt, an den Zwangsverwalter herausrücken muss.

    Entschuldigung, aber in der zitierten BGH-Entscheidung geht es um etwas anderes. Dort geht es um Betriebskosten, die im laufenden Abrechnungszeitraum vor dem Zuschlag angefallen sind, und die der Zwangsverwalter vom Ersteher haben wollte. Hier jedoch geht es um die Aufteilung der Betriebskosten (Mieternebenkosten) eines Kalenderjahres und zwar vor und nach dem Zuschlag. Bei dieser internen Aufteilung der Mieternebenkostenabrechnung, die der Ersteher nach Mietrecht zurecht zum 31.12. gefertigt und das Guthaben kassiert hat, weil er da Eigentümer war, hat nach § 103 BGB der Zwangsverwalter den vom 01.01. bis zum Tag vor dem Zuschlag entfallenden Teil und der Ersteher den vom Tag des Zuschlags bis 31.12. entfallenden Teil zu beanspruchen. Anspruchsgrundlage: §§ 103 BGB, § 56 ZVG.

    zu #4 und #5:
    Ich wäre sehr dankbar, wenn sich der eine oder andere Kollege dazu äußern würde, wie es dort so gesehen wird. Schließlich ist das eine Frage, die in der täglichen Praxis sehr wohl von Bedeutung ist. Ich glaube nicht, dass die landauf landab geübte Praxis, dass der Ersteher mit den Mietern zum 31.12. abrechnet und ein eventuell bestehendes Guthaben kassiert und nicht mit dem Zwangsverwalter nach § 103 BGB abrechnet, in Ordnung ist.

    Es ist sicher richtig, dass derjenige, der am 31.12., also am Ende des Abrechnungszeitraums, Eigentümer ist, in unserem Fall der Ersteher, mit dem Mieter die Mieternebenkostenabrechnung machen muss. Aber es darf nicht übersehen werden, dass zwischen dem alten Eigentümer (hier wohl Zwangsverwalter) und dem neuen Eigentümer (Ersteher) eine interne Abrechnung nach § 103 BGB erfolgen muss. Insofern passt die Entscheidung des BGH schon.

    Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren. O.K. Die alten Satzungen benennen zwar den jeweiligen Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner, deklarieren die Gebührenschuld jedoch nicht ausdrücklich als öffentliche Last, so wie es z.B. seit eh und je den Beitragsschulden und den dortigen Satzungen der Fall ist. Die ausdrückliche Deklaration als "öffentliche Last" wäre wohl übertriebener Formalismus, die Benennung des jeweiligen Grundstückseigentümers als Gebührenschuldner müsste genügen? Oder?

    Seit der Gesetzesänderung in 2009 habe ich von den Kommunen neben der Anmeldung auch eine Kopie der Satzung verlangt, aus der sich die Bestimmung über die Einordnung als öffentliche Last ergibt. Eine Gemeinde wehrt sich jetzt plötzlich, legt mir ein Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vor, das die Auffassung vertritt, dass sich die Qualifizierung als öffentliche Last unmittelbar aus dem Gesetz ergebe (§ 27 KAG), eine Satzungsänderung sei daher nicht erforderlich, ja nicht einmal möglich. Wie handhabt Ihr das?

    Darf ich meine Frage noch konkretisieren:

    Muss ich dem Fortsetzungsantrag stattgeben und neu terminieren, weil eben der Gläubiger den Zwangsversteigerungsantrag nicht zurücknimmt und der Schuldner keine Klage nach § 767 ZPO erhebt? Laufe ich damit aber nicht Gefahr, dass später Zuschlagsbeschwerde erhoben wird mit der Begründung, die Grundschuld, aus der betrieben wird, bestehe gar nicht mehr?

    Folgender Fall:

    1. Der Gläubiger betreibt in das Grundstück A aus der erstrangigen Gesamtgrundschuld. Die weiteren, nachrangigen Grundschulden, aus denen nicht betrieben wird, stehen dem gleichen Gläubiger zu. Im Versteigerungstermin erfolgt Verfahrenseinstellung nach § 77 ZVG.
    2. Vor dem Versteigerungstermin zu oben 1 beantragt der Gläubiger aus der gleichen Gesamtgrundschuld die Versteigerung des Grundstücks B. Auch hier sind noch weitere Grundschulden für den gleichen Gläubiger eingetragen, daraus wird nicht betrieben. Andere Gläubiger gibt es nicht. Eine Verbindung der beiden Verfahren nach § 18 ZVG erfolgt aus welchen Gründen auch immer nicht. Es findet dann auch in diesem Verfahren ein Versteigerungstermin statt. Es gibt einen Zuschlag. Im Verteilungstermin wird die erstrangige Gesamtgrundschuld aus der betrieben wird in voller Höhe befriedigt.
    3. Der Gläubiger will jetzt die Fortsetzung des Verfahrens A beantragen. Ich habe Bedenken. Die erstrangige Grundschuld, aus der betrieben wird, ist nach § 1181 Abs. 2 BGB erloschen. Allerdings will der Gläubiger den Antrag nicht zurücknehmen. Der Schuldner könnte Vollstreckungsgegenklage erheben, wird er aber nicht tun weil er unbekannten Aufenthalts ist. Von Amts wegen kann ich wohl das Verfahren nicht aufheben. Ich tendiere dazu, dem Gläubiger zu sagen, er solle sich einen Titel aus dem zweitrangigen Recht besorgen. Wenn es ihm gelingt, diesen innerhalb der Frist des § 77 ZVG zu erwirken, dann ist alles o.k., sonst ist halt das Verfahren futsch. Wie seht ihr das?

    Nach Stöber ZVG § 15 RNr. 9.2 muss der dinglicher Titel ersehen lassen, aus welchem dinglichen Recht die Vollstreckung in welches Grundstück zu dulden ist. Daraus folgere ich, dass nicht nur das Grundpfandrecht genau zu bezeichnen ist, sondern auch das Grundstück. Es wurde mir jetzt eine vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde vorgelegt, die wie folgt lautet: "Ich unterwerfe mich der dinglichen Zwangsvollstreckung gem. § 800 ZPO dergestalt, dass diese gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist, und zwar wegen 100.000,00 EUR zzgl. 15% Zinsen hieraus jährlich ab 01.01.2010 hinsichtlich der zugunsten der Gläubigerin ABC im Grundbuch von XXX Blatt XXX Abt. III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld über 100.000,00 EUR zzgl. 15% Zinsen hieraus jährlich ab dem 01.01.2010." Das Grundstück ist nicht bezeichnet, nicht einmal erwähnt. Darf ich anordnen? Kann ich sagen, es ist selbstverständlich das Grundstück gemeint, auf dem die Grundschuld eingetragen ist, so dass es keine Zweifel über das Grundstück gibt. Oder muss ich formalistisch sein und auf der Bezeichnung des Grundstücks im Titel bestehen.

    Sorry, wie kommst Du auf 18 Euro. Die Hälfte von 72 Euro sind doch 36 Euro. Mach ich da einen Gedankenfehler?



    Weil Du nicht einfach die Hälfte des Differenzbetrages aus der Pfändungstabelle nehmen kannst, wenn Du anordnest, dass die Ehefrau nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist. Das gerade dann nicht, wenn mit Berücksichtigung der Person nichts raus kommt und ohne die Berücksichtigung der Person ist etwas pfändbar.




    Sondern????