Beiträge von Dirk

    Hab das mit dem "wird vorgeführt" überlesen: Wenn er schon in U-Haft war, kommt er doch bei Ausspruch einer Freiheitsstrafe sowieso wieder in Haft? Ich denke nicht, dass es eine Ladung benötigt.


    Ich denke mal, die Richterin lässt ihn nur zum Termin vorführen. Dann kann er nach dem Termin gehen. Ihn ohne HB behalten zu wollen, wäre Freiheitsberaubung im Amt.

    Der in Freiheit befindliche VU muss zum Strafantritt geladen werden. Erst wenn er sich freiwillig nicht stellt, kann HB erlassen werden und die zwangsweise Zuführung in die JVA nach Festnahme erfolgen.
    Es gibt in der StVollstrO noch die ganz drastische Methode, dass die Polizei Ladung zum sofortigen Strafantritt und HB bekommt. Sie händigt dann die Ldg. dem VU aus und überwacht den Antritt. Wenn er dann nur Anzeichen zeigt, der Ldg. nicht folgen zu wollen, darf die Polizei sofort festnehmen. Das ist aber nur für absolute Ausnahmefälle gedacht (z. B. Drohung mit Amoklauf).

    Ein vorläufiges AE ist rechtlich nicht vorgesehen und Selbstmord für den Rechtspfleger. Wenn sie die Inhaftierung sichern will, muss sie vor RK einen U-Haftbefehl erlassen. Ein Aufnahmeersuchen hat alle Angaben für die Strafzeitberechnung zu enthalten. Fehlen anzurechnende Haftzeiten droht dem VU eine Freiheitsberaubung im Amt. Für die JVA ist ein AE ein AE, egal ob es vorläufig ist oder nicht. Wird Dir die Akte später nicht vorgelegt, bist Du dran!


    :daumenrau Wie die Vollstreckung läuft, richtet sich nach dem Landesrecht. Selbst wenn die Kasse dafür zuständig sein sollte, bekommt sie keine Sollstelung, sondern auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung.

    Ich finde einen Vollstreckungsauftrag mit Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft immer sinnvoll. Wie sieht denn die DS-Erklärung zum PfÜB aus? Sie ist ja meistens im Hinblick auf das Bankgeheimnis sehr nichtssagend, aber wenn Vorpfändungen vorliegen, die nicht bedient werden oder der VU Sozialleistungen bezieht, dann ist der PfÜB für die Katz.

    Ein Ersatzführerschein auf Basis der alten Fahrerlaubnis wäre einzuziehen, solange er vor Urteilserlass ausgestellt wurde (das Urteil wirkt diesbezüglich nicht in die Zukunft). Die FE-Behörde verlangt hier zumindest vor Ausstellung eines Ersatzführerscheines eine e. V.. Falls e. V. nicht existiert, Vollstreckungsauftrag an den GV (FS-Beschlagnahmung) verbunden mit Antrag auf Abnahme der e. V. bei fruchtloser Vollstreckung.

    Hat er seinerzeit seine Angaben zum Verlust an Eides statt versichert? Ggf. bei der Führerscheinbehörde? Hat diese ihm evtl. nach dem Verlust einen neuen Führerschein ausgestellt? Evtl. hat er ihn "rein zufällig natürlich" in Zwischenzeit wieder aufgefunden? (Ach, er lag im Portemonnaie, damit kann man ja nun wirklich nicht rechnen.) Also würde ich hier zunächst die Führerscheinstelle anschreiben und dann ggf. den VU. Auch nach Ablauf der Sperrfrist bleibt der Führerschein eingezogen. Die Fahrerlaubnis, die der Schein dokumentiert, ist für alle Zeit weg. Ggf. erteilt die Führerscheinstelle dem VU eine neue Fahrerlaubnis.

    Dann bist Du nach entspr. Übertragung durch den Richter für die Vollstreckung zuständig. Dazu gehört die Registermitteilung, die Expedierung des Urteils (gehört im eigentlichen Sinn nicht zur Vollstreckung), die MiStra-Mitteilungen und ggf. die eigentliche Vollstreckung (z. B. Beauftragung der JGH mit der Überwachung der Wisungen / Auflagen).