Schon immer so gemacht heißt hier dann UdG. Wir hatten hier früher eine Übertragung auf dem Rpfl durch Geschäftsanweisung. Auf Weisung von ganz oben musste das dann abgeschafft werden, weil das jeweilige Personal auch seine jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen hat.
Beiträge von Dirk
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Es gibt hier keine gesetzliche Zuständigkeit des Rpfl., aber durch Geschäftsanweisung kann hier die Weglegung dem Rpfl. übertragen werden, für die eigentlich der UdG zuständig ist.
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Regulär wird um drei Jahre verlängert. Tritt in diesem Zeitraum die Verjährung ein, muss eine abweichende Ausschreibungsfrist angegeben werden.
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Ich habe zum ersten Mal folgende Bestellung eines Beistandes: "Der Verletzten ... wird gemäß §§ 406 f, 406l StPO bereits für das vorbereitende Verfahren RA ... ab dem ... als Beistand bestellt."
Bislang wurden Beistände hier meist gem. § 68b StPO oder § 406g StPO bestellt.
Nun bin ich mir unsicher was die Gebühren angeht. Abgerechnet wird Grundgebühr, Vorverfahrensgebühr, Terminsgebühr für Teilnahme an einer richterl. Vernehmung im Erm.verf., PP + Ust.
Hatte das jemand schon einmal? In den Kommentaren werde ich nicht fündig :-/Dankeschön
Der Antrag scheint mir völlig OK zu sein und ich bearbeite diese KFA's täglich.
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Zitat
In Bußgeldsachen gilt bei Einspruchsrücknahme für die Kostenhaftung § 27 GKG: der Betroffene haftet für die angefallenen Gerichtskosten, KV 4111 oder 4112 GKG ( je nach Zeitpunkt der Rücknahme ) und auch für die bei Gericht angefallenen Sachverständigenauslagen. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Der Kostenansatz hat beim Amtsgericht zu erfolgen, da nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheides hier die Staatsanwaltschaft keine gerichtliche Entscheidung i. S. von § 19 Abs. 2 GKG zu vollstrecken hat.
Und für die Sollstellung ist der UdG zuständig.
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Mit der Einspruchsrücknahme wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und die Bußgeldstelle ist Vollstreckungsbehörde für die Buße. Es gibt hier keine Rpfl-Zuständigkeit. Die Abwicklung des Verfahrens (Rücksendung der Akte an die Verwaltungsbehörde und Sollstellung der gerichtlicchen Kosten) obliegt dem UdG.
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Ein Stadtstaat hat den Vorteil, dass alle Dienststellen gut erreichbar sind. In Niedersachsen kannst Du natürlich bei einem AG landen, welches 60 km vom Wohnort enfernt liegt und mit dem ÖPNV nicht erreichbar ist.
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Bei uns ist das in der Geschäftsanweisung geregelt (StA).
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Eine Schließzeit ist kein Urlaub. Das geht auf Kosten des Dienstherrn.
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Also in den Sommerferien gibt es häufig einen Geldregen, weil an den Flughäfen eine Ausschreibung bei der Ausreisekontrolle geprüft wird und die unverehrte Kundschaft dann ohne Kohle in die Heimat fliegen darf.
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- polizeiliche Ausschreibung mit Vordruck KP 21/24 (bundeseinheitlicher Vordruck der Polizei)
- Suchvermerk im BZR niederlegen
- Notierung im Einwohnermelderegister vornehmen
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Ich schicke nach fruchtloser Mahnung immer erst den Gerichtsvollzieher los auch mit Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft. Dann habe ich einen Überblick und kann weitersehen. Im Zeitalter des P-Kontos verzichte ich dankend auf die Kontopfändung.
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Hab das mit dem "wird vorgeführt" überlesen: Wenn er schon in U-Haft war, kommt er doch bei Ausspruch einer Freiheitsstrafe sowieso wieder in Haft? Ich denke nicht, dass es eine Ladung benötigt.
Ich denke mal, die Richterin lässt ihn nur zum Termin vorführen. Dann kann er nach dem Termin gehen. Ihn ohne HB behalten zu wollen, wäre Freiheitsberaubung im Amt.
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Der in Freiheit befindliche VU muss zum Strafantritt geladen werden. Erst wenn er sich freiwillig nicht stellt, kann HB erlassen werden und die zwangsweise Zuführung in die JVA nach Festnahme erfolgen.
Es gibt in der StVollstrO noch die ganz drastische Methode, dass die Polizei Ladung zum sofortigen Strafantritt und HB bekommt. Sie händigt dann die Ldg. dem VU aus und überwacht den Antritt. Wenn er dann nur Anzeichen zeigt, der Ldg. nicht folgen zu wollen, darf die Polizei sofort festnehmen. Das ist aber nur für absolute Ausnahmefälle gedacht (z. B. Drohung mit Amoklauf). -
Ein vorläufiges AE ist rechtlich nicht vorgesehen und Selbstmord für den Rechtspfleger. Wenn sie die Inhaftierung sichern will, muss sie vor RK einen U-Haftbefehl erlassen. Ein Aufnahmeersuchen hat alle Angaben für die Strafzeitberechnung zu enthalten. Fehlen anzurechnende Haftzeiten droht dem VU eine Freiheitsberaubung im Amt. Für die JVA ist ein AE ein AE, egal ob es vorläufig ist oder nicht. Wird Dir die Akte später nicht vorgelegt, bist Du dran!
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Danke, lieber Dirk.
Dann also Festsetzung in Beschlussform nach Anhörung, soweit klar.
Aber wie wird das dann beigetrieben, bzw. wohin soll der säumige Schöffe zahlen? Erfolgt letztlich doch eine Sollstellung? Wie läuft das?Eine Sollstellung darf m. E. nicht erfolgen, wenn die Festsetzung durch Beschluss zu Gunsten des Bundeslandes erfolgte.
Dann kommt es auf die Vertretungsordnung an, wer die Ehre hat, für das Bundesland den Festsetzungsbetrag (ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung) beizutreiben.
Wie die Vollstreckung läuft, richtet sich nach dem Landesrecht. Selbst wenn die Kasse dafür zuständig sein sollte, bekommt sie keine Sollstelung, sondern auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung.
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Läuft wie bei der Nebenklägerfestsetzung. Erst Anhörung, dann Beschluss. Im Rubrum steht dann statt des Nebenklägers das Land vertreten durch (je nach Landesrecht).
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Richtig, die RK des Widerrufes ist das FA-Ende. Wäre der VU bereits vor dem ursprünglichen FA-Ende im Mai 21 flüchtig gewesen, würde die FA jetzt noch weiter laufen.
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Was meint denn der Bezirksrevisor dazu? Hier würde der RA anstandslos die Fahrtkosten bekommen, obwohl wir hier in der Gemeinde Hunderte von Anwälten haben.
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Ich finde einen Vollstreckungsauftrag mit Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft immer sinnvoll. Wie sieht denn die DS-Erklärung zum PfÜB aus? Sie ist ja meistens im Hinblick auf das Bankgeheimnis sehr nichtssagend, aber wenn Vorpfändungen vorliegen, die nicht bedient werden oder der VU Sozialleistungen bezieht, dann ist der PfÜB für die Katz.