Beiträge von Dirk

    Danke für diesen Hinweis auf Burhoff.

    Der Burhoffsche Vorschlag, statt einer Geldempfangsvollmacht sich den Erstattungsanspruch nachträglich abtreten zu lassen, wird freilich wieder dazu führen, dass die Abtretungserklärung mit der Mandantenunterschrift, also in Papierform, gefordert werden wird. In der Sache ist also nichts gewonnen. Wenn das Schule macht, wird die E-Akte ein großer Spaß (Papier-Sonderband für die Vertretung der Staatskasse).

    Wir müssen jetzt hier in Berlin nicht nur die GEV, sondern auch die Abtretungserklärung im Original vor der Festsetzung haben.

    Ich habe zum ersten Mal folgende Bestellung eines Beistandes: "Der Verletzten ... wird gemäß §§ 406 f, 406l StPO bereits für das vorbereitende Verfahren RA ... ab dem ... als Beistand bestellt."

    Bislang wurden Beistände hier meist gem. § 68b StPO oder § 406g StPO bestellt.

    Nun bin ich mir unsicher was die Gebühren angeht. Abgerechnet wird Grundgebühr, Vorverfahrensgebühr, Terminsgebühr für Teilnahme an einer richterl. Vernehmung im Erm.verf., PP + Ust.

    Hatte das jemand schon einmal? In den Kommentaren werde ich nicht fündig :-/

    Dankeschön

    Der Antrag scheint mir völlig OK zu sein und ich bearbeite diese KFA's täglich.

    Zitat

    In Bußgeldsachen gilt bei Einspruchsrücknahme für die Kostenhaftung § 27 GKG: der Betroffene haftet für die angefallenen Gerichtskosten, KV 4111 oder 4112 GKG ( je nach Zeitpunkt der Rücknahme ) und auch für die bei Gericht angefallenen Sachverständigenauslagen. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Der Kostenansatz hat beim Amtsgericht zu erfolgen, da nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheides hier die Staatsanwaltschaft keine gerichtliche Entscheidung i. S. von § 19 Abs. 2 GKG zu vollstrecken hat.

    :thumbup: Und für die Sollstellung ist der UdG zuständig.

    Mit der Einspruchsrücknahme wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und die Bußgeldstelle ist Vollstreckungsbehörde für die Buße. Es gibt hier keine Rpfl-Zuständigkeit. Die Abwicklung des Verfahrens (Rücksendung der Akte an die Verwaltungsbehörde und Sollstellung der gerichtlicchen Kosten) obliegt dem UdG.

    Hab das mit dem "wird vorgeführt" überlesen: Wenn er schon in U-Haft war, kommt er doch bei Ausspruch einer Freiheitsstrafe sowieso wieder in Haft? Ich denke nicht, dass es eine Ladung benötigt.

    Ich denke mal, die Richterin lässt ihn nur zum Termin vorführen. Dann kann er nach dem Termin gehen. Ihn ohne HB behalten zu wollen, wäre Freiheitsberaubung im Amt.

    Der in Freiheit befindliche VU muss zum Strafantritt geladen werden. Erst wenn er sich freiwillig nicht stellt, kann HB erlassen werden und die zwangsweise Zuführung in die JVA nach Festnahme erfolgen.
    Es gibt in der StVollstrO noch die ganz drastische Methode, dass die Polizei Ladung zum sofortigen Strafantritt und HB bekommt. Sie händigt dann die Ldg. dem VU aus und überwacht den Antritt. Wenn er dann nur Anzeichen zeigt, der Ldg. nicht folgen zu wollen, darf die Polizei sofort festnehmen. Das ist aber nur für absolute Ausnahmefälle gedacht (z. B. Drohung mit Amoklauf).

    Ein vorläufiges AE ist rechtlich nicht vorgesehen und Selbstmord für den Rechtspfleger. Wenn sie die Inhaftierung sichern will, muss sie vor RK einen U-Haftbefehl erlassen. Ein Aufnahmeersuchen hat alle Angaben für die Strafzeitberechnung zu enthalten. Fehlen anzurechnende Haftzeiten droht dem VU eine Freiheitsberaubung im Amt. Für die JVA ist ein AE ein AE, egal ob es vorläufig ist oder nicht. Wird Dir die Akte später nicht vorgelegt, bist Du dran!

    Danke, lieber Dirk.

    Dann also Festsetzung in Beschlussform nach Anhörung, soweit klar.
    Aber wie wird das dann beigetrieben, bzw. wohin soll der säumige Schöffe zahlen? Erfolgt letztlich doch eine Sollstellung? Wie läuft das?

    Eine Sollstellung darf m. E. nicht erfolgen, wenn die Festsetzung durch Beschluss zu Gunsten des Bundeslandes erfolgte.

    Dann kommt es auf die Vertretungsordnung an, wer die Ehre hat, für das Bundesland den Festsetzungsbetrag (ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung) beizutreiben.


    :daumenrau Wie die Vollstreckung läuft, richtet sich nach dem Landesrecht. Selbst wenn die Kasse dafür zuständig sein sollte, bekommt sie keine Sollstelung, sondern auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung.