Beiträge von Tiffanys

    In der Urkunde gibt es keinerlei Angaben hinsichtlich einer Surrogation. Dies würde wohl dafür sprechen, dass die Eintragung "in Erbengemeinschaft" nicht möglich ist, weil sich eine Erbengemeinschaft nicht rechtsgeschäftlich begründen lässt - verstehe ich das richtig?
    Aber in welchem Beteiligungsverhältnis, wenn nicht Erbengemeinschaft, könnte diese Eigentümererbengemeinschaft denn dann überhaupt eine Eigentümergrundschuld bestellen?

    Hallo Zusammen,

    ich schlage mich heute Morgen mit folgendem, aufgrund eines anstehenden Versteigerungstermins, eiligen Fall herum:

    Eine zu 1/2 Anteil im Grundbuch eingetragene Erbengemeinschaft bestellt auf diesem Anteil eine Eigentümergrundschuld für sich "in Erbengemeinschaft". Ich bin etwas irritiert, da es ja keine gewillkürte Erbengemeinschaft im Sinne eines Beteiligungsverhältnisses gem. § 47 GBO geben kann, andererseits sind sie natürlich in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen.

    Ich würde mich über Denkanstöße diesbezüglich sehr freuen und bedanke mich schon einmal!

    Hallo Zusammen,

    mich beschäftigt gerade folgender Fall:

    A und B sind im Grundbuch in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen. Im Rechtsstreit hinsichtlich der Erbauseinandersetzung wird B schließlich verurteilt einem Teilungsplan zuzustimmen, gemäß dem er „B“ den betroffenen Grundbesitz Zug um Zug gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages zu Alleineigentum übertragen bekommt.
    Im Anschluss begibt sich A zu einem Notar und beurkundet einen entsprechenden Erbauseinandersetzungsvertrag (inklusive Auflassung an B und Bewilligung einer Vormerkung) bei dem er B vollmachtlos vertritt. Da B sich in der Folge weigert den Vertrag zu genehmigen, kommt es erneut zum Klageverfahren.

    Vorgelegt wird mir jetzt der Erbauseinandersetzungsvertrag und eine beglaubigte Ablichtung einer Urteilsausfertigung mit Rechtskraftvermerk, gemäß der B dazu verurteilt wird
    „die Urkunde …genaue Bezeichnung… in grundbuchgemäßer Form zu genehmigen.“ Desweiteren wird festgestellt, dass sich B "mit der Annahme des Grundbesitzes …genaue Bezeichnung… zu Alleineigentum in Annahmeverzug befindet".

    Ich bin mir nun unsicher, ob ich aufgrund des Urteils und der Erklärungen, im zeitlich vorher beurkundeten, Erbauseinandersetzungsvertrag eintragen kann. Bei Ersatz der Auflassungserklärung eines Teils durch Urteil, kann eine wirksame Auflassungserklärung des anderen Teils ja erst nach Vorlage des rechtskräftigen Urteils beurkundet werden. Hier soll ja aber nicht die Auflassungserklärung an sich, sondern die Genehmigung des Erbauseinandersetzungsvertrages in grundbuchmäßiger Form ersetzt werden.

    Es wäre schön, wenn jemand einen Denkanstoß für mich hätte.

    Hallo Zusammen,

    ich bräuchte dringend Unterstützung in folgender Grundbuchberichtigungsangelegenheit: Miteigentümer zu je ½ sind Vater und Tochter. Der Vater ist verstorben und die Tochter beantragt unter Bezugnahme auf die Nachlassakte die Grundbuchberichtigung.

    Es gibt ein notarielles Testament in dem der Erblasser seine Tochter zur Erbin einsetzt.
    Seiner Ehefrau vermacht er u.a. ein Wohnungsrecht an dem hier betroffenen Grundbesitz, dessen Bedingungen ausführlich erläutert werden. Seiner Tochter „erlegt er die Verpflichtung auf der Ehefrau das beschriebene Wohnungsrecht einzuräumen und es auf Verlangen und Kosten der Ehefrau im Grundbuch an rangbereiter Stelle eintragen zu lassen“.

    Der dann folgende Abschnitt bereitet mir nun Probleme: „ Die Erbeinsetzung meiner Tochter entfällt und ich berufe meine Ehefrau als meine Alleinerbin, falls meine Tochter meiner Ehefrau nicht das vorbeschriebene Wohnungsrecht einräumt.“ Ein entsprechendes Wohnungsrecht ist nicht eingetragen und es wird diesbezüglich im Grundbuchberichtigungsantrag auch nichts gesagt.

    Ich gehe nun davon aus, dass es sich um eine auflösend bedingte Erbeinsetzung gem. § 2075 BGB handelt, die eine Vor- und Nacherbschaft zur Folge hat.
    Trage ich nun auf Grundlage des notariellen Testamentes einfach die Tochter als Alleineigentümerin und in Abt. II bzgl. des ehemaligen ½ Anteils des Vaters einen Nacherbenvermerk dahingehend ein, dass die Tochter befreite Vorerbin und die Ehefrau Nacherbin ist und der Nacherbfall eintritt, sofern die Vorerbin der Nacherbin das im Testament beschriebene Wohnungsrecht nicht einräumt ? Oder sollte ich in diesem Fall anders vorgehen?

    Da kein Zeitraum angegeben ist und die „Einräumung“ ja offensichtlich auch nicht zwingend mit der Eintragung im Grundbuch gleichzusetzen ist, die ja nur auf Verlangen der Ehefrau zu erfolgen hat, weiß ich ja nicht, ob die auflösende Bedingung bereits eingetreten ist.

    Über Meinungen und Anregungen diesbezüglich wäre ich wirklich sehr dankbar!

    Auch ich möchte mich gerne noch mit einer Frage hier anhängen.

    Eigentümer sind Eheleute zu je 1/2 Anteil. Eingetragen ist eine Zwangshypothek zugunsten des Finanzamts, diese soll nun als Eigentümergrundschuld gepfändet werden. Es liegt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen den Mann vor.

    Die eingereichte löschungsfähige Quittung hat folgenden Inhalt "Die durch die Sicherungshypothek gesicherten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind in voller Höhe erloschen. Zahlungen Dritter liegen nicht vor. Die Minderung der Rückstände ergibt sich aus berichtigten Steuerbescheiden, die den Ehegatten zu gleichen Teilen zusteht."

    Nun bin ich mir unschlüssig ob eine Eigentümergesamtgrundschuld vorliegt an der die Eheleute zu je 1/2 beteiligt sind oder ob eventuell an jedem Anteil jeweils eine Eigentümergrundschuld in Höhe der hälftigen Gesamtforderung entstanden ist.

    Für Meinungen hierzu wäre ich dankbar.

    Hallo,

    ich habe hier einen Antrag auf Löschung eines Nacherbenvermerks zu dem ich gerne ein paar Meinungen hören würde:

    Ursprünglich war die Erbengemeinschaft bestehend aus A und B als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. B war „auflösend bedingter, nicht befreiter Vorerbe“, die Nacherbfolge sollte „eintreten soweit B ohne Hinterlassung ehelicher Abkömmlinge verstirbt“. Ein entsprechender Nacherbenvermerk ist eingetragen. B lebt wohl noch, ohne bislang eheliche Abkömmlinge zu haben.

    Laut Teilungsanordnung im privatschriftlichen Testament des Erblassers sollte A den hier betroffenen Grundbesitz erhalten. Aufgrund Abschichtungsvereinbarung wurde A sodann Alleineigentümer an dem Grundstück. Der Nacherbenvermerk soll nunmehr aufgrund Unrichtigkeit gelöscht werden.

    Sehe ich es richtig, dass die Übertragung des Grundbesitz auf A im Wege der Abschichtung eine Verfügung des Vorerben darstellt, die das Recht der Nacherben nicht beeinträchtigt, da sie in Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit (Teilungsanordnung) erfolgt ist und das die Löschung des Nacherbenvermerks somit erfolgen kann?

    Hallo Zusammen,

    ich habe eine Frage, bei der ich auf Hilfe eurerseits hoffe.

    Zunächst einmal, zur Sachverhaltserläuterung, die Vorgeschichte:
    Ich hatte im Grundbuch ursprünglich eine Erbengemeinschaft von 2 Personen als Eigentümer eingetragen. Einer der Miterben hat seinen Miterbenanteil verpfändet, der entsprechende Vermerk wurde in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Es kam zur Zwangsversteigerung und in der Folge zur Eintragung von Sicherungshypotheken gem. § 128 ZVG. Unter anderen wurde im Grundbuch auch eine Sicherungshypothek gem. § 128 ZVG für Erlösüberschuss für die ehemaligen Eigentümer eingetragen. Bei dieser Sicherungshypothek ist vermerkt, dass der Miterbenanteil des einen Miterben verpfändet ist. Der andere Miterbe hat den Miterben, dessen Miterbenanteil an der ursprünglichen Erbengemeinschaft verpfändet war schließlich alleine beerbt. Das der Vermerk bezüglich der Verpfändung weiterhin seine Berechtigung hat ist auch schon "beschwerdemäßig" geklärt worden.

    Jetzt kommt meine eigentliche Frage:
    Der eingetragene Gläubiger möchte nun diese Sicherungshypothek abtreten. Ist dies so eintragbar - auch ohne Zustimmung des Pfandgläubigers und habe ich etwas spezielles zu beachten?

    Ich bin in dieser Sache etwas verwirrt und hoffe auf Anregungen eurerseits.

    Vielen Dank schonmal im Voraus!

    Hallo,

    es geht um eine Ausnahme des Zustimmungserfordernisses bei der Veräußerung von WEG.

    In der Urkunde wird vereinbart, dass die Veräußerung der Zustimmung des Verwalters bedarf. Neben den üblichen Ausnahmen wird noch folgende Ausnahme vereinbart:

    „Die Verwalterzustimmung ist ferner nicht erforderlich, wenn der teilende Eigentümer bestätigt, dass er das Angebot aus dem im nachfolgenden Absatz festgelegte Andienungsrecht nicht angenommen hat.“

    Der in Bezug genommene nachfolgende Absatz lautet:

    „Hat ein Wohnungseigentümer die Absicht sein Sondereigentum zu veräußern, so ist er verpflichtet, dieses zunächst dem teilenden Wohnungseigentümer zu den Bedingungen schriftlich anzubieten, die er bei der beabsichtigten Veräußerung vereinbaren will. Dabei darf der Kaufpreis den ortsüblichen Preis zu Zeitpunkt des Verkaufsfalles nicht übersteigen. Die Annahme des Angebots hat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Angebots zu erfolgen. Danach ist unverzüglich ein formgültiger Vertrag zu schließen. Die Andienungspflicht gilt nicht für den teilenden Eigentümer bei einem von ihm beabsichtigten Verkauf. Die Andienungspflicht entfällt bei einer Veräußerung des Wohnungseigentums im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter.“

    Dieser letzte Absatz wird aus dem dinglichen Inhalt herausgenommen. Eingetragen werden soll die Ausnahme des Zustimmungserfordernisses. Ist dies so möglich?

    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.

    Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Im Münchener Kommentar steht, dass die Grundbuchberichtigung auch erfolgen kann wenn der Abgelöste eine Berichtigungsbewilligung abgibt und schlüssig die Ablösungsvoraussetzungen darlegt. Mein Problem ist, dass das Grundstück in der Wiederversteigerung ist, der abgelöste Gläubiger jedoch die Versteigerung nicht betreibt. Besteh in diesem Fall ein Ablösungsrecht? :confused:

    Hallo Zusammen,

    ich habe ein Grundbuchproblem und würde mich sehr freuen, wenn jemand mir diezbezüglich helfen könnten:

    Mir liegt ein Antrag auf Umschreibung eines Teilbetrages einer Grundschuld aufgrund löschungsfähiger Quittung, sowie Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grunschuldbestellungsurkunde vor.

    Es handelt sich bei dem Recht um eine brieflose Grundschuld für die Deutsche Siedlungsbank -Anstalt öffentlichen Rechts-, deren Bestellung 1969 vor dem Rechtspfleger des hiesigen Amtsgericht (offensichtlich im Sinne des Reichssiedlungsgesetz und des Bundesvertiebenengesetz) beurkundet wurde.
    Vorgelegt wird mir nun eine löschungsfähige Quittung in der die Postbank angibt, dass in Höhe eines bestimmten Teilbetrages einen Limited, als Mieter des betroffenen Grundbesitzes, auf die Grundschuld gezahlt hätte und dass sie sich in dieser Höhe für dinglich befriedigt erklären und die Umschreibung auf die Limited bewilligen.

    Meine Frage ist, kann ich aufgrund dieser Bewilligung umschreiben oder müsste mir nachgewiesen werden, dass die Limited ein Ablösungsberechtigter Dritter ist? Wie sieht es mit der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung aus?

    Vielen Dank schonmal im Vorraus!