Beiträge von Beany

    Guten Morgen,

    danke für eure Antworten!

    Bargeld ist ca. 109 € in dem Rucksack gewesen. Daneben wohl auch Kontoauszüge von einem Konto, das uns nicht bekannt war bisher. Diese Kontoauszüge habe ich mir jetzt erstmal von der Polizei angefordert um zu schauen, ob vielleicht doch Bargeld da ist. Ich gehe allerdings nicht davon aus.

    Die Polizei hat UNS gefragt, was sie mit den Sachen machen sollen. Sie scheinen also leider auch nicht zu wissen, wie man in einem solchem Fall vorzugehen ist. Ich will mir die Sachen aber auch nicht schicken lassen und in mein Büro stellen. Ich kann ja auch nicht wirklich einschätzen, was von Wert ist. Die Technik dürfte aber wirklich nach 3 Jahren veraltet sein... :-/

    Hallo,

    ich habe jetzt folgenden Fall:

    Der Erblasser ist bereits 2021 verstorben (anscheinend Mord). Es wurde damals Nachlasspflegschaft angeordnet, weil alle Erben ausgeschlagen hatten und es nur noch unbekannte Erben (eventuell) in der Türkei gibt, die nicht ermittelbar sind. Zwischenzeitlich wurde 2022 die Nachlasspflegschaft dann aufgehoben, weil kein Aktivnachlass mehr vorhanden bzw. der Nachlass überschuldet war.

    Jetzt meldete sich die Polizei und fragt, was sie mit den persönlichen Sachen des Verstorbenen aus der Asservaten-Kammer machen sollen, weil die StA nun die Herausgabe verfügt hat... bei den Sachen handelt es sich um einen Laptop, diverse Netzteile und Kabel, Router, Videokamera, Handy, Bargeld, Schmuckschachtel und Geldbörse.

    Das Bargeld müsste hinterlegt werden, oder?

    Aber was passiert mit den restlichen Sachen? Wie handhabt ihr das?

    Liebe Grüße
    Beany

    Hallo,
    ich habe jetzt auch meinen ersten Antrag gem. § 1686 BGB auf dem Tisch. Die Eltern haben hier zig Verfahren und der KV legte nach fast jeder Entscheidung diverse Befangenheitsanträge ein.

    Es besteht vorliegend gemeinsame elterliche Sorge, außer beim Aufenthaltsbestimmungsrecht... da hat die KM die alleinige Sorge. Der KV hat jede Woche Umgang mit dem Kind (8 Jahre alt) und verlangt jetzt, dass die KM zu einer Berichterstattung alle 2-3 Wochen verpflichtet wird (bzgl. Aufenthalt, mit wem das Kind Umgang hat, wer ihn aus der Schule abholt, Ernährung, schulische Angelegenheiten, Freizeit,..) Warum er das Kind nicht selbst fragen kann um auf dem Laufenden zu bleiben, verstehe ich irgendwie nicht.


    1. Muss ich die Beteiligten jetzt alle gemeinsam persönlich anhören oder kann ich das auch in getrennten Anhörungen machen? Oder gelte ich dann auch gleich als befangen?

    2. Das Jugendamt hat den Antrag bereits z.K. übersandt bekommen, äußert sich dazu aber nicht. Muss ich das JA jetzt weiter involvieren?

    3. Kann ich die KM überhaupt verpflichten so oft Bericht zu erstatten? Im Kommentar steht etwas von viertel- bis halbjährig...


    Kann mich bitte jemand mit seinen Erfahrungen erhellen? Ich möchte bei dieser Akte nicht wg. einem Verfahrensmangel aufgehoben werden... :D

    Ich wünsche euch schon mal ein schönes Wochenende!

    Ich hänge mich an das Thema mal ran :)

    Ich habe jetzt auch das erste Mal einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Pfändungsbeschluss und einem Antrag auf Einholung von Kontoinformationen.

    Für den Erlass des Pfändungsbeschluss ist der Richter zuständig, wenn ich das richtig verstanden habe? Und muss ich mit dem Antrag auf Einholung der Kontoinformationen etwas machen oder macht der Richter das im Zuge des Pfändungsbeschluss selbst?

    Vielen lieben Dank für eure Hilfe schon mal im Voraus & einen schönen Tag! :)

    Guten Morgen ihr Lieben,
    ich hänge mich an das Thema einfach mal ran.

    Ich habe jetzt mein erstes Aufgebot der Nachlassgläubiger vorliegen. Ich hatte eine Liste mit Gläubigern vorliegen, habe das Aufgebot gemacht und die Zustellung an diese Gläubiger vorgenommen. Von den 8 Gläubigern hat jetzt ein Gläubiger seine Forderung angemeldet.
    So an dieser Stelle bin ich jetzt und bin ein wenig ratlos. Ich habe schon hier im Forum gesucht, bin aber nicht so richtig fündig geworden. Die Literatur, die oftmals angeführt wurde, kann ich in unserem AG leider nicht finden.

    Wie sieht der Ausschließungsbeschluss denn jetzt aus? Man schließt die Nachlassgläubiger aus, die nicht ihre Forderungen angemeldet haben... muss ich hier konkret die Gläubiger namentlich aufführen, die auf der ursprünglichen Gläubigerliste standen und ihre Forderung nicht angemeldet haben? Oder reicht der allgemeine Ausschluss aller Gläubiger, die nichts angemeldet haben?

    Und dann gebe ich konkret an, dass mein einer Gläubiger, der angemeldet hat, von der Ausschließung ausgeschlossen ist?

    Vielen lieben Dank für eure Hilfe schon mal im Voraus & ein schönes Wochenende! :)

    Ich habe zum Thema Jobcenter jetzt auch eine Frage/Problem...

    Wir haben bei uns jetzt neuerdings ganz viele Anträge des Jobcenters, die alle nur den rückständigen Unterhalt festgesetzt haben wollen. Der laufende Unterhalt soll nicht festgesetzt werden.
    Aber kann man im vereinfachten Verfahren ausschließlich isolierte Rückstände festsetzen? Wir haben hier schon viel hin und her überlegt und auch die Kommentierung gewälzt und lesen es eigentlich so heraus, dass es nicht möglich ist... sind uns aber nicht wirklich sicher.

    Wie handhabt ihr solche Anträge, die nur auf die Festsetzung von Rückständen gerichtet sind?

    LG :)

    Hallöchen,
    ich habe hier eine Genehmigungsakte, bei der ich mich ein wenig im Kreis drehe. Die Suchfunktion hat mir hier leider nicht wirklich geholfen.

    Ich habe zwei Verträge zur Genehmigung vorgelegt bekommen.
    Einmal ein Grundstückskaufvertrag und einmal eine Grundschuldbestellungsurkunde.

    In den Grundstückskaufvertrag handelt die allein sorgeberechtigte Kindesmutter für ihre zwei Söhne. Diese sind Teil einer Erbengemeinschaft. Die Kindesmutter gehört nicht zu Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft will das Grundstück, das zum Nachlass gehört, verkaufen. Käufer sind zwei unbeteiligte Dritte.

    In dem Vertrag wurde geregelt, dass der Kaufpreis zu gleichen Teilen direkt an die Erben auf die jeweiligen Konten gezahlt wird.

    In der Grundschuldbestellungsurkunde geben nur die Käufer für sich selbst und in Vollmacht für die Erbengemeinschaft die Erklärung ab.

    Soweit der Sachverhalt. Ich hoffe es ist alles wichtige enthalten.
    Ich frage mich jetzt:

    1. Handelt es sich bei der Auszahlung des Kaufpreises an die einzelnen Erben um eine Erbauseinandersetzung? Muss ich nachforschen, woraus der sonstige Nachlass besteht? Und könnte die Kindesmutter hierbei wenigstens 1 Kind vertreten?

    2. Was genau muss ich denn bei der Grundschuldbestellungsurkunde genehmigen? Die Belastung des Grundstücks, die die neuen Käufer in Vollmacht vornehmen wollen?

    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!

    Liebe Grüße,
    Beany

    Guten Morgen,
    ich habe einen Antrag auf Namensänderung gem. § 1617b BGB für ein 2jähriges Kind. Für die Eltern wurde nachträglich gemeinsame elterliche Sorge durch Beschluss begründet, sie sind aber nicht zusammen. Jetzt hat der KV den Antrag gestellt und will dass sowohl der Vorname als auch der Nachname geändert werden. Die KM ist damit nicht einverstanden.

    Ich habe hier schon im Forum und im Kommentar rumgesucht, werde aber nicht so richtig schlau daraus.

    Ist der Antrag beim Familiengericht überhaupt richtig oder ist der eigentlich beim Standesamt zu stellen? Und wenn es das Gericht ist, wer ist denn funktionell zuständig? :gruebel:

    Ich wünsche einen schönen letzten Tag der Woche & bedanke mich schon mal vorab für eure Hilfe! :dankescho

    Auch wenn der Beitrag hier schon etwas älter ist, möchte ich mich nochmal einklinken :strecker

    Wie seht ihr das mit der Genehmigungsfähigkeit für den Rangrücktritt der Vormerkung des Minderjährigen? Ich habe derzeit einen ähnlichen Fall und bin mir unschlüssig, ob der Rangrücktritt genehmigungsfähig ist. :gruebel:

    Die KM ist Alleineigentümerin und für das Kind ist eine Vormerkung eingetragen. Es soll nun eine neue Grundschuld eingetragen werden für den Hausumbau, der eine Wertsteigerung erwirken soll. Die Vormerkung für das minderjährige Kind soll dann im Rang zurücktreten hinter diese Grundschuld. Die Mutter kann nach hiesigem Stand die Raten bezahlen, also das Risiko der Nichtbedienung des Kredites ist recht gering. Trotzdem tue ich mich schwer damit die Genehmigungsfähigkeit zu beurteilen. Woran macht ihr das fest?

    Wenn der Standesbeamte nicht von seiner Meinung abweicht/sich ausschweigt und die Erklärungen nicht aufnimmt, würde ich mich als Familiengericht freundlich an die Leitung des Standesamtes wenden und um ein kurzes Gespräch bitten. Das klappt meistens und führt zu einer Klärung ohne dass ein langer Schriftverkehr stattfindet oder man ewig auf eine Antwort des Bearbeiters warten muss. Solche Gespräche waren bei uns meist sehr hilfreich. Wir hatten diese allerdings bisher nur mit der Leitung des JA, weil es dort Probleme mit einem Mitarbeiter gab. Aber ich denke, dass es beim Standesamt auch genauso gehen müsste.

    Einen Vertretungsausschluss nach § 1795 BGB kann ich aber eigentlich auch nicht wirklich erkennen. Der Vormund muss hier einerseits die minderjährige Kindesmutter bei der Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung als gesetzlicher Vertreter vertreten und gleichzeitig als Vormund für das Baby zustimmen. Vielleicht meint der Standesbeamte das mit Vertretungsausschluss? Hier wird der Vormund auf zwei verschiedenen Seiten tätig... aber es müsste sich doch um Parallelerklärungen handeln. Oder habe ich jetzt einen Denkfehler? :gruebel:

    Dann einfach mal den Antragsteller mal darauf hinweisen das dies eigentlich unsinn ist, und dann schauen ob/was zurückkommt.
    Es gibt ja durchaus viele Ast. die sich nicht auskennen, und vielleicht glauben sie bräuchten eine vollstreckbare Ausfertigung. Warscheinlich reicht diese kurze Aufklärung durch das Gericht und die Sache ist erledigt.

    Also gibt es definitiv keine vollstreckbaren Ausfertigungen von VBs? Die sind ohne Klausel o.ä. einfach so vollstreckbar? Und damit gibt es auch keine 2. vollstreckbaren Ausfertigungen? Ich habe vorhin auf anderen Seiten gesucht und da stand auch immer wieder vollstreckbare Ausfertigung.

    Ich versuche den RA nochmal morgen anzurufen, heute geht keiner mehr ran. Dann soll er mir mal sagen, was er konkret möchte und ob der VB bereits an ihn übersandt wurde :gruebel:

    Warum sollte eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, und warum wird diese nun beantragt?
    VBs haben und brauchen doch i.d.R. keine Klausel (es sei denn Rechtsnachfolger o.ä. ...)

    Genau das ist einer der Punkte, den ich nicht ganz verstehe. Der VB wurde definitiv erlassen und wurde auch zugestellt, zumindest an den Antragsgegner. Ob er auch an den Antragsteller rausgegangen ist, ist aus der Akte nicht nachvollziehbar. Der letzte Punkt in der Mahnsache ist die Zustellung an den Antragsgegner und dann wurde das Verfahren an das Prozessgericht abgegeben. Und nun will der Antragsteller-Vertreter nach Einspruchsrücknahme eine vollstreckbare Ausfertigung des beantragten VB haben. Aber ich kann ja nicht noch einen VB jetzt erlassen, weil der existiert ja schon...


    Maschinelles Verfahren?

    Ist der VB dem Gegner zugestellt worden, müsste auch der ASt. seine Ausfertigung - unabhängig vom verspätete Widerspruch/Einspruch - bekommen haben.

    Das muss als erstes geklärt werden.

    Ja genau, maschinelles Verfahren. Wird das irgendwo vermerkt, wenn der Ast. eine Ausfertigung erhalten hat? Das ist hier nämlich nicht ersichtlich und der Antrag des Ast. klingt so, als wenn er gar nicht weiß, dass jemals ein VB erlassen wurde.


    Vielleicht sollte der Fragesteller seine Frage nochmal klarstellen, um eine "vollstreckbare Ausfertiung" kann ja gerade eigentlich nicht gehen.

    Ich habe jetzt nochmal nachgesehen: Es ist wortwörtlich eine vollstreckbare Ausfertigung des bereits beantragten VB beantragt.

    Guten Morgen,
    wir haben hier eine Akte, die uns ziemlich ratlos macht.

    Es wurde ein Mahnverfahren beim Mahngericht eröffnet, ein Mahnbescheid erlassen und dann auch ein VB. Dann ist ein verspäteter Widerspruch gegen den MB eingegangen, der als Einspruch gegen den VB ausgelegt wurde und die Akte kam dann (zu uns) zum Prozessgericht. Der Einspruch wurde dann irgendwann zurückgenommen und der VB ist damit rechtskräftig geworden. Nun liegt uns von der Antragstellerseite ein Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des VB´s vor. Aus der Akte ist ersichtlich, dass der VB vom Mahngericht damals dem Antragsgegner zugestellt wurde, aber nicht ob auch eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde.

    Und da stellen sich mir einige Fragen:

    a) Ist für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung in diesem Fall das Mahngericht oder das Prozessgericht zuständig?

    b) Wer ist funktionell zuständig? Geschäftsstelle oder RPfl?

    c) Wie funktioniert das dann rein praktisch, wenn wir als Prozessgericht das machen sollen? Wir haben ja nur den VB vorn in der Akte... den können wir doch nicht einfach kopieren und eine vollstreckbare Ausfertigung draus machen. :gruebel:

    Wir haben wegen dieser Akte hier bereits viel diskutiert, kommen aber auch mit dem Gesetz/Kommentar nicht wirklich weiter.
    Ich hoffe, ihr könnt mir mit etwas Praxiserfahrung weiterhelfen :behaemmer

    LG Beany

    Hallo,
    ich habe schon die Suchfunktion genutzt, bin mit den Ergebnissen aber nicht wirklich weitergekommen.

    Ich habe eine Zivilakte vorliegen, in der ein Mahnverfahren vorweg lief und ein VB erlassen wurde. Gegen diesen wurde Einspruch eingelegt und daraufhin hat der Kläger beim Prozessgericht Klage eingereicht. In dem Klageverfahren wurde die Forderung dann von der Beklagtenseite anerkannt und das Verfahren ohne eine Kostengrundentscheidung beendet.

    Die Klägerseite beantragt nun "die Aufnahme der inzwischen seit dem Mahnbescheid angefallenen Verfahrenskosten in den VB". Ein Kostenfestsetzungsverfahren ist ausdrücklich nicht gewünscht.

    Mir stellen sich hier gleich mehrere Fragen:

    a) Kann ich den VB einfach um die RA-Kosten und GK des strittigen Verfahrens ergänzen?

    b) Ist das Prozess- oder das Mahngericht hierfür zuständig?

    c) Bräuchte hier nicht trotzdem eine Kostengrundentscheidung für das strittige Verfahren?

    Hat jemand von euch so einen Fall schon mal gehabt? Ich habe schon im Kommentar gesucht, allerdings bisher ohne nennenswerten Erfolg und weiß jetzt nicht so richtig, wie ich weiter mit der Akte verfahren soll. :gruebel:

    Ich danke euch schon mal im Voraus!
    LG Beany