Beiträge von Else

    Bei Grundstücken in den neuen Bundesländern gäbe es die Möglichkeit der Hinterlegung gem. § 10 GBBerG (Kraftloserklärung des Briefes dann über Abs. 4). Ansonsten benötigst du wohl die Löschungsbewilligung des Gläubigers bzw. Rechtsnachfolgers (Formerleichterung über §§ 18, 36 GBMaßnG).

    Hallo :), weiss jemand vielleicht, ob es den § 17 AGO auch für andere Bundesländer gibt? Ich habe hier einen Querulanten, der dauerhaft inhaltsgleiche Anträge stellt. Über den ersten Antrag ist bereits einmal abschließend durch das Landgericht befunden worden. Ziel ist eindeutig Verfahrensverzögerung. Ein entsprechender Hinweis, dass inhaltsgleiche Anträge künftig nicht berücksichtigt werden, hat keinen Erfolg gebracht...er schreibt und droht munter weiter.

    In einigen Büchern wurden zwischenzeitlich Pfandhaftentlassungen des jeweils eingetragenen Gläubigers vollzogen -Mithaftvermerke o.ä. sind in manchen Büchern enthalten, in manchen nicht; ist wirklich chaotisch. Wenn die Abtretung erst mit Eintragung in der letzten Blattstelle wirksam wird, sind die Pfandfreigaben ja auch nicht wirksam, soweit sie durch die Zessionarin erklärt wurden. Wie krieg ich denn die Kuh vom Eis?
    Das einzig gute ist, dass sich offenbar Alle einig sind, dass das Recht gelöscht werden soll. Ich hab Löschungsbewilligungen der Alt- und Neugläubigerin vorliegen - leider jeweils unvollständig (es sind immer nur einzelne Blattstellen aufgeführt), so dass ich sie jeweils nur als Pfandhaftentlassungserklärung ansehen könnte, womit auch niemandem geholfen wäre.

    Ich häng mich mit meiner Fallerweiterung mal ran...und bitte um Lösungsvorschläge.
    Das in über 100 Büchern eingetragene Buchgesamtrecht wird im Jahr 2006 abgetreten, wobei die Abtretungserklärung und auch der Eintragungsantrag jeweils nur 40 Blattstellen benennen. Der Antrag wurde auch genau in dem Umfang vollzogen. Eines der belasteten Grundstücke soll nun verkauft werden, vorgelegt wird die Löschungsbewilligung des Zessionars. In dem betreffenden Buch ist die neue Gläubigerin auch tatsächlich eingetragen. Da die Abtretung aber ja erst wirksam wird bei Eintragung an der letzten betroffenen Blattstelle, ist sie meiner Meinung nach nicht bewilligungsbefugt.
    Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise gehen hier die Meinungen ein wenig auseinander. Entweder Vollzug der Abtretung in sämtlichen weiteren Grundbuchblättern oder Anfordern der Löschungsbewilligung der ursprünglich eingetragenen Gläubigerin.
    Was meint ihr?

    Der Nachweis der Vertretungsbefugnis auf Erwerberseite wurde vorliegend durch notarielle Bescheinigung gem. § 21 BNotO geführt. Ungeachtet dessen hab ich trotzdem einen Blick in das Handelsregister geworfen:
    Die AG entstand Ende 2014 durch Umwandlung im Wege des Formwechsels aus einer GmbH. Die Vollmacht wurde im April 2015 erteilt, demnach als die AG bereits entstanden war. Y war seit Entstehung der AG durchweg alleinvertretungsberechtigter Vorstand der AG.
    Nochmal: In der notariellen Vollmacht findet sich kein Hinweis auf eine KG, AG, GmbH oder sonstiges (dementsprechend kann ich auch nicht beurteilen, ob und inwieweit der Vollmachtgeber gegebenenfalls noch weitere Gesellschaften vertreten darf); der gesamte Aufbau spricht für eine Vollmacht als Privatperson, nicht jedoch als Vertreter einer juristischen Person. Lediglich der eine Passus ist ein kleiner Anhaltspunkt, erscheint aber wirklich eher zusammenhanglos.

    Danke Prinz. Die dem Geschäftsführer als Organ übertragenen Zuständigkeiten sollen nicht übertragen werden, insoweit :daumenrau

    Dann muss ich also in einem solchen Fall immer davon ausgehen, dass die Vertretungsbefugnis sowohl die Privatperson als auch (so wie hier vorliegend) ggffs. die von dem jeweiligen Vollmachtgeber organschaftlich vertretenen Gesellschaften umfasst? Zumindest soweit diese zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bereits bestanden?

    Hallo nemo, schön von dir zu hören :D:)...
    Also: In der Vollmacht ist keinerlei Hinweis auf die AG (deshalb meine Bedenken) und auch nicht, dass Herr Y diese Vollmacht als Vorstand der AG erteilt...deshalb meine Bedenken. Und ja, vorliegend ist vorerst die Antragsberechtigung- und nicht auch die Bewilligungsberechtigung zu prüfen.

    Mich plagt folgendes ähnliches Problem, bei dem ich für Unterstützung dankbar wäre. Mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung vor.
    Für die Erwerberin tritt unter Vorlage einer notariellen Vollmacht Herr X auf.
    Bei der Erwerberin handelt es sich um eine AG, deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand (Herr Y) Herrn X eine Generalvollmacht erteilt hat. In der Vollmacht ist allerdings nirgendwo erwähnt, dass er auch als Vorstand für die AG auftritt; zu finden ist lediglich u.a. der Passus:
    "Insbesondere umfasst die Vertretungsbefugnis des Herrn X auch die Vertretung in allen Handels- und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere auch zur Vertretung von mir als persönlich haftendem Gesellschafter von Kommanditgesellschaften i.S. einer Vollmacht gem. § 54 HGB, bei Gründungen sowie Anmeldungen zum Handels-/Partnerschafts- oder sonstigen Registern sowie bei Rechtshandlungen nach dem UmwG."

    Des Weiteren ist auch ein Absatz hinsichtlich des Erwerbs von Grundeigentum enthalten.

    Ich frage mich nun, ob Herr X auch zum Erwerb von Grundstücken für die AG bevollmächtigt sein kann, da sich für mich aus dem Aufbau der Vollmacht eher ergibt, dass er lediglich für Herrn Y privat auftreten kann, nicht jedoch für die AG . Oder übersehe ich irgendwas in Bezug auf § 54 HGB :gruebel:?

    Eine Buchung der Anteile am ungetrennten Hofraum ist nicht (mehr) grundbuchfähig.
    Der Neufassung des Grundstücksgrundbuches unter Zusammenschreiben der Anteile (in Gesamthandsgemeinschaft) steht doch aber nichts entgegen. Es geht hier auch nicht um fehlendes Rückgrat, ich denke nur auch ein klein wenig auch an die Bürger, die aus allen Wolken fallen werden (und ja, mir ist bewusst, dass Eigentum verpflichtet und sie sich hätten früher kümmern müssen).

    Ich trink doch lieber Kaffee ;).
    Ein Umschreiben wird mir dennoch nicht erspart bleiben, irgendwo muss ich ja mit den Grundstücken hin. Problematisch ist hier im Übrigen die Ermittlung der einzelnen Anteilseigentümer. Oftmals wird nur auf Bestandsblätter verwiesen, die hier nicht vorliegen und eine Zusammenarbeit mit dem Kataster ist nicht immer leicht. Danke auf jeden Fall für die Denkanstöße..."Krawall" werde ich in jedem Fall provozieren; mal sehen was dabei raus kommt.

    Ein Liegenlassen kommt nicht in Betracht, wir müssen Alles was auch nur ansatzweise nach Grundbuch aussieht (Sütterlin, Hefte usw.) elektronisch erfassen und in diesem Zusammenhang ist die Problematik "ungetrennter Hofraum" erstmal aufgetaucht. Der Sinn der Hofraumverordnung leuchtet mir ein und im Falle eines Antrages durch den Eigentümer würde ich diesen auch zurückweisen wollen. Aber die Neufassung auf das nunmehr geltende elektronische Grundbuchformat gänzlich abzulehnen und in dem Zusammenhang die Bücher zu schließen...ach du Schreck, da hab ich echt Bauchschmerzen.

    Hallo zusammen, wir haben hier noch etliche ungetrennte Hofräume, die zum Großteil auch noch nicht in Solum Star migriert werden konnten und jetzt per Hand in die elektronische Fassung des Grundbuchs neugefasst werden sollen/müssen. Seit Wegfall der Hofraumverordnung ist eine Verfügung über die ungetrennten Hofräume ja nicht mehr möglich, die Grundbuchfähigkeit besteht nicht mehr. Wie seht ihr das in Bezug auf die Neufassung in das jetzige Grundbuchformat? Diese ist doch nach wie vor noch möglich, oder :gruebel:?

    Ich ja auch... nur die Gläubigerin so gar nicht. Ihrer Argumentation nach bedarf es keiner Zustimmung zur Rangänderung (mehr), da diese bereits abgegeben ist.
    Für mich deutet jedoch die bereits erteilte Zustimmung zu Rangänderungen in der Urkunde auch nur darauf hin, dass dem Recht III/4 die erste Rangstelle durch Rücktritt/Löschung der Rechte Nr. 1 bis 3 verschafft werden sollte. Darauf weist ja auch das Wörtchen "zunächst" hin. Der jetzige Rangrücktritt des Rechts III/4 hat damit nur insoweit etwas zu tun, als nunmehr die in der Grundschuldbestellungsurkunde dargestellte Reihenfolge der Rechte hergestellt wird.
    Ich möchte die Sache ungern ans OLG weiterreichen, wird mir wohl aber nicht erspart bleiben.

    Ich hab vorliegenden Fall, mit dem ich nicht so recht was anzufangen weiß -trotz der vorstehenden Ausführungen- vielleicht könnt ihr mir ja auf die Sprünge helfen:

    In der ursprünglichen Grundschuldbestellungsurkunde für das Recht Abt. III Nr. 4 wird der Rang unter Punkt 10. der Urkunde wie folgt bestimmt:
    "... folgende Rechte dürfen zunächst im Range vorgehen: III/1, III/2, III/3"
    Im Weiteren wurde der Grundschuldbestellungsurkunde eine Rangrücktrittserklärung des Rechts Abt. III Nr. 3 hinter das einzutragende Recht Abt. III Nr. 4 beigefügt und der entsprechende Antrag durch die Eigentümer gestellt. Die Eintragung des Rechts Abt. III Nr. 4 erfolgte demnach im Rang vor Abt. III Nr. 3.
    Nun soll das Recht III/4 wieder hinter III/3 zurücktreten.
    In einem Abschnitt der Grundschulbestellungsurkunde des Rechts III/4 stimmt der Eigentümerallen zur Beschaffung der in Nr. 10 der Urkunde angegebenen Rangstelle erforderlichen Löschungen oder Rangänderungen zu. Reicht das als Eigentümerzustimmung für die den Rangrücktritt von III/4 hinter III/3 aus? In Nr. 10 der Urkunde ist ja genau dieses Rangverhältnis, was nunmehr geschaffen werden soll, dargestellt...:gruebel: Dennoch hab ich Bedenken.