Bei vielen Verein so gut wie gänzlich unbekannt:
Ein Vorstand (VS), der nicht in allen nach der Satzung vorgesehenen Posten besetzt ist, kann keine Entscheidungen treffen, da er beschlussunfähig ist!
Dazu beispielhaft:
Beschlussfassung in VS-Sitzungen
Ein mehrgliedriger Vorstand (VS) fasst seine Beschlüsse nach §§ 28 I, 32 I 2 BGB grundsätzlich in Zusammenkünften (VS-Sitzungen). Eine wirksame Beschlussfassung setzt die ordnungsgemäße (z.B. nach den Bestimmungen der Satzung oder einer Geschäftsordnung) Ladung unter Bezeichnung der Beschlussgegenstände (§§ 28 I, 32 I 2 BGB) und die Beschlussfähigkeit des Vorstands voraus.
1.) Die Beschlussfähigkeit setzt immer voraus, dass alle VS-Ämter, welche die Satzung vorsieht, besetzt sind.
2.) Ein VS ist beschlussfähig, wenn die nach der Satzung oder nach der Geschäftsordnung für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl der VS-Mitglieder zur VS-Sitzung erschienen ist.
3.) Ist die Beschlussfähigkeit nicht geregelt, ist der VS beschlussfähig, wenn alle von der Satzung vorgesehenen VS-Ämter besetzt sind und (nur) ein VS-Mitglied erschienen ist.
Ein vollständig erschienener VS kann auch dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Ladung nicht eingehalten worden sind, vorausgesetzt, kein VS-Mitglied widerspricht. Da das VS-Amt höchstpersönlich ist (§§ 27 III, 664 I 1 BGB), kann sich das VS-Mitglied nicht durch ein Nicht-VS-Mitglied vertreten lassen. Ein Vereinsmitglied hat keinen Anspruch auf Teilnahme an der nicht-öffentlichen VS-Sitzung. Die Führung eines Sitzungsprotokolls ist nicht vorgeschrieben, aber in der Praxis üblich.
Bamberger/Roth, BGB, 1. A. mit Akt. 2004, Rn. 3 + 7 zu § 28 BGB
Anhand der Nummerierung wird die Reihenfolge deutlich:
a) Der mehrgliedrige VS hat, um Beschlüsse fassen zu können, immer in allen nach der Satzung vorhandenen Posten besetzt zu sein (Ziffer 1).
b) Wenn die Satzung eine Mindestzahl von VS-Mitgliedern als anwesend erfordert (z.B.: Mindestens 3 VS-Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende), dann muss diese Mindestzahl anwesend sein. Besteht der Gesamt-VS z.B. aus 7 Personen und die übrigen sind nicht erschienen, dann können die erschienenen 3 VS-Mitglieder (darunter der 1. Vors.) trotzdem Beschlüsse fassen (Ziffer 2).
c) Ist zur Mindestanwesenheit in der Satzung nichts gesagt, dann kann auch ein einzelnes erschienenes VS-Mitglied Beschlüsse fassen, da bereits dann „der VS“ beschlussfähig ist (Ziffer 3).
Bei allen genannten Varianten ist KEINE Beschlussfähigkeit gegeben, wenn Ziffer 1 nicht erfüllt ist. Eine vollständige Besetzung des satzungsgemäßen VS ist also in jedem Fall Voraussetzung, so dass beim Ausscheiden eines VS-Mitglieds umgehend eine Nachwahl nach Maßgabe der Satzung zu erfolgen hat. Sonst kann der Rest-VS keine Entscheidungen treffen.
Beschlussunfähiger Vorstand
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Achtung!
Der Vorbeitrag bedarf insoweit einer Berichtigung, als der Kommentar Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, in seiner 18. Auflage von seiner bisherigen Ansicht abgewichen ist!
Hier die neue Meinung:
Thema: Beschlussfähigkeit des mehrgliedrigen VS:Zitat
Die Beschlussfassung des mehrgliedrigen VS
Das Gesetz (§ 28 I BGB) bestimmt für die Beschlussfassung des mehrgliedrigen Vorstands (VS), dass sie sich nach den Vorschriften richtet, die in den §§ 32 und 34 für die Beschlussfassung der MV festgesetzt sind. Die Satzung kann jedoch von dieser Regelung abweichen (mit Ausnahme des in § 34 BGB geregelten Stimmrechtsausschlusses). Die gesetzlichen Vorschriften greifen also erst ein, wenn eine besondere Regelung in der Satzung fehlt.
Ein VS-Beschluss kann nach dem Gesetz nur in einer Versammlung des VS (VS-Sitzung) gefasst werden; auf schriftlichem Wege ist er nur mit Zustimmung aller VS-Mitglieder zur Beschlusssache möglich. Von dieser gesetzlichen Regelung kann die Satzung jedoch abweichen. So kann sie beispielsweise bestimmen, dass ein VS-Beschluss auch durch telefonische Absprache zustande kommen kann.
Zur Beschlussfähigkeit des VS ist nach einer verbreiteten Auffassung zunächst erforderlich, dass alle VS-Ämter besetzt sind (BayObLGZ 1985, 24 [29]; BayObLGZ 1988, 170 [174] = Rpfleger 1988, 416; OLG Hamburg, Recht 1935, 6158 [Genossenschaft]; Reichert, 10. A. Rn. 2405; Fuchs, Recht 1912, 668; s.a. LG Münster, NZG 1998, 352; LG Dresden, NZG 1999, 171; BayObLGZ 2003, 89 [96]). Nach dieser Meinung kann ein nicht vollständig besetzter VS bis zu seiner – notfalls durch das Gericht erfolgenden – Vervollständigung keinerlei Beschlüsse fassen, da von einer Beschlussfassung des VS nur gesprochen werden könne, wenn der VS die nach der Satzung erforderlichen Mitglieder hat. Auch wir haben diese Auffassung bisher vertreten. Sie hat allerdings zur Konsequenz, dass dann, wenn ein VS-Mitglied wegfällt, in jedem Fall allein deshalb eine MV einberufen werden muss, um den VS wieder zu vervollständigen. Insbesondere bei Vereinen mit einer größeren Zahl von VS-Mitgliedern erscheint dies nicht gerechtfertigt, zumal das Gesetz selbst beim Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft eine Beschlussfassung auch dann zulässt, wenn dem Aufsichtsrat nicht die erforderliche Mitgliederzahl angehört (§ 108 II 4 AktG), die Rechtsprechung diese Bestimmung auf den Aufsichtsrat einer Genossenschaft entsprechend anwendet (BGHZ 4, 224 [228] = NJW 1952, 343) und unbestritten ist, dass eine Beschlussfassung jedenfalls dann zulässig ist, wenn die Satzung sie auch beim Fehlen eines VS-Mitglieds gestattet. Wir halten aus diesen Gründen jetzt die Auffassung für vorzugswürdig, wonach ein nicht vollständig besetzter VS auch dann wirksame Beschlüsse fassen kann, wenn die Satzung hierüber schweigt (ebenso Stöber, 9. A. Rn. 325). Allerdings kann die Satzung selbstverständlich die vollständige Besetzung des VS als Voraussetzung wirksamer VS-Beschlüsse vorschreiben.
Einhellige Meinung ist es, dass der VS nicht nur bei Anwesenheit aller vorhandenen VS-Mitglieder beschlussfähig ist,; vielmehr können in diesem Fall die zur VS-Sitzung erschienenen VS-Mitglieder – sogar ein einziges VS-Mitglied – Beschlüsse fassen, wenn nicht die Satzung das Erscheinen einer Mindestzahl von VS-Mitgliedern für die Beschlussfähigkeit vorschreibt (Reichert, 10. A. Rn. 2406). Häufig findet sich in Vereinssatzungen jedoch eine Bestimmung, dass zur Beschlussfähigkeit des VS die Anwesenheit einer bestimmten Person (z.B. des Vorsitzenden oder des Stellvertreters), einer bestimmten Zahl von VS-Mitgliedern oder eines bestimmten Bruchteils der VS-Mitglieder (z.B. eines Drittels) erforderlich ist. Im letzteren Fall ist bei der Feststellung, ob der VS beschlussfähig ist, von der in der Satzung festgelegten Zahl der VS-Mitglieder auszugehen, nicht etwa von der Zahl der VS-Mitglieder, die zurzeit der Beschlussfassung dem VS angehören (BGHZ 4, 224 [228] = NJW 1952, 343). Besteht beispielsweise nach der Satzung der VS aus 9 Personen und sind inzwischen 3 Mitglieder ausgeschieden (durch Tod, Austritt, Ausschluss, Ablauf der Amtsdauer usw.), so ist in dem o.g. Beispiel der VS nur beschlussfähig, wenn mindestens 3 VS-Mitglieder zur VS-Sitzung erschienen sind.Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 18. A. Rn. 245 + 245a
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Die Begründung des S. halte ich für schwach. Die Satzung wird doch vom Verein bestimmt. Und wenn die es nicht anders geregelt haben und unbedingt der ganze Vorstand handeln muß, müssen sie halt eine MV einberufen. (Egal wieviele Mitglieder) Dann merken sie vielleicht mal, was sie da rür ne Satzung haben.
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§ 21 BGB und ich haben auch schon darüber diskutiert. Auch wir sind der Ansicht, dass sich Waldner mit dem Schlenker weder selbst noch den Vereinen einen Gefallen getan hat. Damit steht er jetzt zusammen mit Stöber alleine in der Wüste.
Das Argument ist wirklich schwach.
Daneben ist überhaupt nicht erwähnt, dass die Satzung ja durchaus eine Ersatzgestellung durch VS-Nachwahl bestimmen kann. Der Hammer ist ja wohl, die Größe eines Vereins als Grund für den Sinneswandel anzuführen. Für mich ist es das erste Mal, dass ich eine Ansicht des Sauter pp. rundweg ablehne. Hier geht es statt um materiell-rechtliche Aspekte allein um praktikabeleres Handling.
Zudem unglaubwürdig: Er stellt sich gegen sämtliche von ihm selbst angeführte Rechtsprechung...
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