Ausländisches Güterrecht

  • Mir liegt folgender FAll vor: Russe - Ehefrau ebenfalls russische Staatsangehörige; Heirat 2000 in Moskau; Wohnsitz in Deutschland seit 2002 - erwirbt zum Alleineigentum.
    Der Notar gibt folgende Begründung für den Erwerb von Alleineigentum an:
    "Unter Bezugnahme auf das russische Ehegüterrecht, wonach für russische Staatsangehörige der gesetzliche Güterstand des Landes maßgebend ist, in dem sie ihren dauernden Aufenthalt haben, wird festgestellt, dass dies für den Erwerber der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht ist."
    Hat jemand schon davon gehört? Ich bin bisher immer von der Unwandelbarkeit des Güterstandes ausgegangen, Art. 15 Abs. 1 EGBGB.

  • Ich glaube, dass ich die Lösung gefunden habe:
    Beim Ehegüterrecht knüpft das russische IPR an den Wohnsitz an. Demgemäß beurteilen sich die güterrechtlichen Beziehungen von in Deutschland lebenden Angehörigen der Russischen Föderation nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB kraft Rückverweisung nach deutschem Recht, vgl. Staudinger-Hausmann, BGB, Anh. zu Art. 4 EGBGB, RN 472.

  • Ich bin bisher immer von der Unwandelbarkeit des Güterstandes ausgegangen, Art. 15 Abs. 1 EGBGB.

    Der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts wird mehrfach durchbrochen. Z.B durch eine Rechtswahl nach Art. 15 II EGBGB, durch die Übergangsregelungen nach Art. 220 Abs. 3 EGBGB und auch durch Kollisionsnormen eines fremden Staates, wenn das maßgebliche ausändische Recht - anders als das deutsche Recht - von der Wandelbarkeit des Güterrechtsstatuts ausgeht. Das russische Kollisionsrecht knüpft das Güterrechtsstatut an den jeweiligen gemeinsamen Wohnsitz an. Das Güterrechtsstatut ist wandelbar (KG FamRZ 2005, 1676). Aufgrund der Rückverweisung dürfte in Deinem Fall gem Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Güterrecht anzuwenden sein,

  • Das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass russische Ehegatten, die hier in Deutschland leben, nicht im gesetzlichen Güterstand russischen Rechts eingetragen werden können. Es sei denn, sie treffen diese Regelung als Rechtswahl.
    Dann dürften wohl einige Grundbücher bereits unrichtig sein.

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