Hallo, liebe Mitstreiter!
Wie ist das?... Mandant des KV sitzt in Österreich und ist ne Privatperson. Der KV rechnet auf seine Vergütung 16% Mwst. drauf, macht aber keine Erklärung zum Vorsteuerabzug seines Mandanten.
Muss er das? Oder ist das anders, weil der Mandant kein Deutscher ist?
Danke schonmal fürs Mitdenken!:)
Mehrwertsteuer und Ausländer
-
saddle80 -
16. Januar 2007 um 09:53
-
-
M. E. muss die erklärung zum vorsteuerabzug stets abgegeben werden, wenn USt. geltend gemach wird.
sie geht natürlich inhaltlich im prinzip ins leere, wenn der mdt. schon bzw. nur deshalb nicht VSt-abzugsberechtigt ist, weil gar keine USt. zu erheben ist.
nun könnte man m. E. zwei grundsätzliche haltungen einnehmen: entweder man prüft als gericht bei vorliegen der erklärung zur VSt-abzugsberechtigung gar nichts weiter und überlässt einwendungen ggf. der anderen partei oder man tritt zumindest in eine grobe schlüssigkeitsprüfung ein. im letzteren fall könnten z.b. die beiden unten angegebenen häufigsten ausnahmen geprüft und ggf. rückgefragt werden.
grundsätzliches:
ZitatUStG § 1 Steuerbare Umsätze
Zitat
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt
die tätigkeit des RA ist eine sog. sonstige leistung :
ZitatUStG § 3 a
[...]
(4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind:
[...]
3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt
zum ort der ausführung grundsätzlich § 3a:
Zitat§ 3a Ort der sonstigen Leistung
Zitat
(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der §§ 3b und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
die wichtigsten ausnahmen (leistung an einen unternehmer im ausland oder an privatperson im nicht EU ("drittlands"-) gebiet), die jeweils zum nichtansatz von USt führen:
(3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
[...]
Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten
sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. [/quote]
-
Ein deutscher Rechtsanwalt darf gem. § 3a Abs.4 Nr.3, Abs.3 S.1u.3. UStG seinem ausländischen Mandanten, sofern dieser Unternehmer oder außerhalb des Gebietes der EWG ( EU ) ansässigen Privatperson ist, keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Sonst gibt es bei mir die Mehrwertsteuer nur mit der Erklärung gem. § 104 Abs.2 S.3 ZPO -
Danke an euch beide!!!
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!