§35BtmG - Anrechnung auf Kurzfreiheitsstrafen

  • Hallo alle zusammen,

    ich (neu hier) hab folgendes Problem:

    Gilt die Anrechnung nach § 36 BtmG bis zum 2/3-Zeitpunkt auch bei Kurzfreiheitsstrafen - wie in meinem Fall von einem Monat - oder gibt es da eine Sonderregelung, die mir nicht bekannt ist?

    Kann mir jemand weiterhelfen?

    Danke im Voraus.

  • Da sich aus den einschlägigen Vorschriften des BtMG`s keine Einschränkung ergibt, gilt die Anrechnung bis zu 2/3 auch für Kurzstrafen..d.h. bei einem Monat würde ich 30 Tage ansetzen, bis 20 Tage anrechnen und gegebenenfalls die restlichen 10Tage aussetzen. Klingt zwar komisch, ist aber gängige Praxis...und da die VU`s meist mehere Strafen zu vollstrecken haben, fällt der zu vollstreckende Teil von 10Tagen gar nicht ins Auge.

  • #Olli: So ist es richtig. Man muss allerdings aufpassen, wenn mehrere Strafen zu vollstrecken sind: sollte es nach Widerruf der Zurückstellung zur Weitervollstreckung der Strafen kommen, fallen diese Kurzstrafen natürlich nicht mehr unter die Regelung des § 57 StGB: die Reste sind dann bis zur vollständigen Verbüssung (betr. Strafen bis zu zwei Monaten) vorab zu vollziehen.

  • Vielen Dank.

    Ich seh´s auch so, da wie gesagt eine Verweisung auf eine Sondervorschrift fehlt und zudem nicht von einer Anrechnung bis zum Zweidrittelzeitpunkt die Rede ist (denn diesen gäbe es ja bei Kurzstrafen nicht) sondern bis zwei Drittel der Strafe erreicht sind.

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