Ich habe hier einen Antrag auf Klauselumschreibung vom Sozialamt auf dem Tisch.
Titel ist die beim Jugendamt aufgenommene Urkunde zur Verpflichtung zum Unterhalt nach der Regelbetrags-Vo. Da das Kind Leistungen von der Unterhaltsvorschusskasse erhalten hat, soll nunmehr eine Umschreibung hinsichtlich der nach § 7 UVG übergegangenen Leistungen auf die Stadt erfolgen.
Nach § 60 S. 3 SGB VIII entscheidet das Amtsgericht über die Erteilung einer weiteren Ausfertigung und über evtl. Einwendungen im Klauselerteilungsverfahren. Eine Zuständigkeit für die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel durch das Amtsgericht vermag ich in § 60 SGB VIII oder § 797 Abs. 3 ZPO nicht zu erkennen. Einwendungen des Titelschuldners liegen bislang nicht vor.
Bei meiner Recherche in juris habe ich allerdings einen Hinweis auf ein Gutachten (DIV-Gutachten vom 04.02.1999 DAVorm 1999, 506-507) gefunden. Das gesamte Gutachten konnte ich über juris nicht abrufen, unsere Bücherrei gibt es auch nicht her. Auslöser des GA war wohl die Entscheidung eines AG und LG(Beschwerdeinstanz), dass die Erteilung nicht durch das JA erfolgen kann. Eine Bezeichnung der Gerichte erfolgte nicht. Hatte von Euch schon einmal jemand einen solchen Antrag und kennt evtl. diese Entscheidung?
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!