Das Thema wurde zwar bereits mehrfach erörtert, aber mein jetziger Fall ist very special:
Für die Eheleute E ist eine AV eingetragen. Die Auflassung ist erklärt, die Bewilligung jedoch vorbehalten. Diese soll nach Kaufpreiszahlung vom Notar in Eigenurkunde abgegeben werden, wozu dieser bevollmächtigt wurde.
Danach wurde eine Finanzierungsgrundschuld eingetragen unter Rangrücktritt der AV.
Danach erfolgten mehrere Pfändungen des Anwartschaftsrechts aus Auflassung und deren Eintragungen im GB (die Pfändungen wurden allesamt erst bewirkt und wirksam nach Eintragung des Finanzierungspfandrechts).
Soweit der GBstand.
Jetzt reicht der Notar folgende Anträge ein:
1. "...bewillige ich namens des Veräußerers und beantrage ich namens des Erwerbers, für den ich die Bewilligungsurkunde hiermit entgegennehme, die Eigentumsumschreibung auf die Erwerber..."
2. "beantrage ich, die eingetragene AV zu löschen ... Zug um Zug gegen Eintragung der gesetzlich entstandenen Sicherungshypotheken."
3. Löschung einer Altlast.
4. Eigentumswechsel auf die Tochter der Erwerber gemäß neu eingereichter Erwerbsurkunde.
Meine Probleme:
1. Darf der Notar die Bewilligung für den Erwerber entgegennehmen und im Namen des Erwerbers die Umschreibung beantragen ohne die Mitwirkung der Pfändungsgläubiger?
2. Kann die AV gelöscht werden?
3. Dürfen die erwerbenden Eltern ohne die Mitwirkung der Pfändungsgläubiger auf die Tochter weiterübertragen?
Aber: ist die Beteiligung der Pfändungsgläubiger erforderlich, wenn ihrer Rechsstellung durch die Eintragung der Sicherungshypotheken Genüge getan ist? Können die Gläubiger mehr verlangen? Bewirken also die Sicherungshypotheken als "Surrogat" für die Mitwirkung bei Verfügungen des Schuldners nicht, dass die Mitwirkung entbehrlich wird?
Das wären so meine Überlegungen. Was spräche dagegen? Was habe ich übersehen?
Die Rangfolge der Sicherungshypotheken wäre m.E. klar:
1. Rang wird die Kaufpreisfinanzierungsgrundschuld erlangen. Danach in der Reihenfolge der Pfändungen die Sicherungshypotheken.