Bestellung Grunddienstbarkeit zugunsten des Betreuten

  • Ich hab einen merkwürdigen Antrag auf Genehmigung durch einen Notar vorliegen.

    Der Betreute ist Eigentümer eines Grundstückes xyz. Durch die Eigentümer des Nachbargrundstückes (Erbengemeinschaft) wird nun für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks xyz eine Grunddienstbarkeit bestellt, nämlich ein Geh- und Fahrrecht, bezogen auf einen 3 m breiten Weg. Dies geschieht laut notarieller Urkunde (Betreuter durch Betreuer vertreten) ohne schuldrechtliche Vereinbarung einer Gegenleistung. Ferner bewilligen die Mitglieder der Erbengemeinschaft in der Urkunde die Eintragung der Grunddienstbarkeit ins Grundbuch und der Betreuer erklärte für den Betreuten den Antrag auf Eintragung.

    Wofür könnte der Notar jetzt die Genehmigung beantragt haben? :gruebel: Irgenwie erkenne ich keinen Genehmigungstatbestand.

  • Ich sehe ebenfalls keinen Genehmigungstatbestand, weil nicht über das Grundstück des Betreuten, sondern über das Nachbargrundstück verfügt wird und die Einräumung der Grunddienstbarkeit für den Betreuten mangels zu erbringender Gegenleistung zudem einen lediglich rechtlichen Vorteil darstellt.

  • Ich bin jetzt kein Grundbuchexperte,
    aber soweit ich noch weiß , sind reine Verfahrenshandlungen wie der Antrag auf Eintragung ( nach der GBO ) nicht genehmigungspflichtig.
    Das betrifft aber nur die "dingliche" Seite.

    Wichtig wäre zu wissen, welches schuldrechtliche Geschäft hinter dem ganzen steht.
    Es ist wohl nicht anzunehmen , dass die Nachbarn etwas zu verschenken haben ( Schenkungsvertrag ).
    Von daher müsste man abklären, welches Grundgeschäft vorliegt.
    Dieses könnte genehmigungspflichtig sein.

  • Vielleicht stellt das ganze die dingliche Sicherung eines Notwegerechtes (§ 917 BGB) dar, das als solches ja nicht verdinglicht werden kann, und der Notar sieht in der zu zahlenden Notwegrente die Gegenleistung, so dass der entgeltliche Erwerb eines Rechtes im Sinne des § 1821 Ziffer 5 BGB angesprochen ist. Dann ist aber auch nur das Verpflichtungsgeschäft, nicht das Verfügungsgeschäft, genehmigungspflichtig.
    Ich würde den Notar mal fragen, was er sich dabei gedacht hat.

  • Das GBA verlangt ohnehin keine Genehmigung, weil es sich um ein Verfahren nach § 19 GBO handelt und daher nur der das Recht bestellende Eigentümer zu bewilligen hat. Der vom Betreuer für den Begünstigten gestellte bloße Eintragungsantrag bedarf keinesfalls einer Genehmigung.

    Ein genehmigungspflichtiges schuldrechtliches Grundgeschäft kann nach dem Inhalt der Notarurkunde eigentlich gar nicht vorliegen, weil die Bestellung des Rechts ja gerade nicht von einer schuldrechtlichen (!) Gegenleistung abhängig ist.

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